15.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120301
Amtsgericht Bamberg: Beschluss vom 11.12.2011 – 14 OWi 2311 Js 13450/11
Die Weigerung der Verwaltungsbehörde, dem Betroffenen im Bußgeldverfahren Unterlagen und Auskünfte zur Durchführung der verfahrensgegenständlichen Messung zur Verfügung zu stellen, verkürzt das Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahren zu Lasten des Betroffenen um die von ihm auf der Grundlage dieser Auskünfte beabsichtigten Ermittlungen und führt dazu, dass bußgeldrechtliche Zwischenverfahren noch nicht in der gebührenden Form abgeschlossen ist. Die Akte sind dann an die Verwaltungsbehörde zurückzugeben.
Amtsgericht Bamberg
14 OWi 2311 Js 13450/11
In dem Bußgeldverfahren gegen
XXX
wegen OWi StVO
erlässt das Amtsgericht Bamberg durch den Richter am Amtsgericht am 11.12.2011 folgenden Beschluss
Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird die Sache wegen offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhaltes an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen
Gründe:
Nach Aktenlage sind die gebotenen Ermittlungen dazu, ob der Betroffene den Bußgeldtatbestand verwirklicht hat, noch nicht abgeschlossen (§ 69 Abs. 5 OWiG).
Der Betroffene hat nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens Anspruch auf die vorliegend von der Verteidigung erbetenen Unterlagen und Auskünfte zur Durchführung der Messung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterlagen zur Verfahrensakte zu nehmen sind oder nicht. Denn die vom Betroffenen aufgrund dieser Unterlagen beabsichtigte sachverständige Überprüfung kann ihm von Rechts wegen weder verwehrt noch durch Verweigerung der Anknüpfungstatsachen in der Sache entwertet werden. Die vom Betroffenen aufgrund solcher Unterlagen veranlasste Begutachtung kann die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen begründen, die der Betroffene binnen einer von der Verwaltungsbehörde zu setzenden angemessenen Frist beantragen kann.
Die Weigerung der Verwaltungsbehörde, diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen, verkürzt das Ermittlungs- bzw. Zwischenverfahren zu Lasten des Betroffenen um diese Ermittlungen. Das Zwischenverfahren ist derzeit noch nicht in der gebührenden Form abgeschlossen, zumal die Akte unter Übergehung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung nach § 69 OWiG vorgelegt wurde.
Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wird die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.