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  • 02.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120600

    Amtsgericht Stuttgart: Beschluss vom 29.12.2011 – 16 OWi 3433/11

    Dem Verteidiger ist Einsicht in den vollständigen Messfilm von einer Geschwindigkeitsmessung durch Übersendung des Messfilms in Kopie auf einen vom Verteidiger zur Verfügung gestellten Datenträger zu gewähren.


    16 OWi 3433/11
    Amtsgericht Stuttgart
    Beschluss
    vom 29. Dezember 2011
    in der Bußgeldsache gegen pp.
    Verteidiger RA Boris Koch, Laupheim
    wegen Ordnungswidrigkeit
    Dem Betroffenen ist über seinen Verteidiger Einsicht in
    die Gebrauchsanweisung PoliScan Speed, Mobiles System zur Geschwindigkeitserfassung, Software-Version 1.5.5 und in
    den vollständigen Messfilm der Geschwindigkeitsmessung vom 07.06.2011 von 13:00 Uhr bis 17:35 Uhr
    zu gewähren.
    Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
    Gründe:
    Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schreiben vom 26.10.2011 gegen die Versagung der Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Messgerätes PoliScan Speed (Vitra- nic), Geräte-Nr. PSS 629687 und des gesamten Messprotokolls der erfolgten Messung am 07.06.2011 Von 13:00 Uhr bis 17:35 Uhr.Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
    Der Antrag ist zulässig und begründet.
    Der Verteidiger des Betroffenen hat gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, welches alle Schriftstücke sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen umfasst, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Bedienungsanleitung und der vollständigen Messfilm wurden zwar nicht zu den Akten genommen, da sie auch in Bußgeldverfahren gegen andere Verkehrsteilnehmer als Beweismittel dienen können und nicht lediglich einem einzigen Bußgeldverfahren zugeordnet werden können. Auch derartiges Material, das sich nicht in der Akte, sondern bei der Bußgeldbehörde befindet, ist dem Verteidiger des Betroffenen jedoch zugänglich zu machen.
    Dem Einsichtsrecht kann hinsichtlich der Bedienungsanleitung entsprochen werden, indem die Bedienungsanleitung entweder dem Verteidiger des Betroffenen übersandt wird oder indem die Bedienungsanleitung in den Diensträumen einer Behörde am Kanzleisitz des Verteidigers zur Einsichtnahme zur Verfügung gehalten wird.
    Einsicht in den vollständigen Messfilm ist dem Verteidiger durch Übersendung einer Kopie des Messfilms zu gewähren. Den hierfür erforderlichen Datenträger hat der Verteidiger zur Verfügung zu stellen.
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO analog.