15.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120816
Amtsgericht Ingolstadt: Urteil vom 13.02.2008 – 15 C 2181/07
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
15 C 2181/07
In dem Rechtsstreit
...
durch
den Vorstandsvorsitzenden P. T., T.-Kai, F.,
Rechtsanwälte Dr. F., N., L.
erlässt das Amtsgericht Ingolstadt
am 13.02.2008
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2008
folgendes Endurteil:
Tenor:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadenersatz aus einem Serienauffahrunfall vom 03.11.06.
Gegen 12.25 Uhr fuhr die Tochter der Klägerin mit deren Ford Ka im Gemeindebereich von S. auf der linken der drei Richtungsfahnen der Bundesautobahn A.. Trotz einer Vollbremsung fuhr die Tochter der Klägerin auf das letzte in einem Stau stehende Fahrzeug auf. Bruchteile von Sekunden später stieß der Erstbeklagte von hinten in das Heck des klägerischen Pkw.
Der Ford Ka wurde beschädigt. Vor der Kollision betrug der Wiederbeschaffungswert brutto 6.500,00 EUR bzw. netto 5.603,45 EUR. Der unfallbedingte Restwert ist nach dem Erstanstoß mit 500,00 EUR, nach dem Zweitanstoß mit 5,00 EUR anzusetzen. Eine Reparatur würde mit insgesamt brutto 13.874,86 EUR zu Buche schlagen, wobei auf die Instandsetzung des durch den Erstanstoß verursachten Frontschadens 6.545,42 EUR, auf diejenige des Hecks 7.329,44 EUR entfallen. Für die Erstellung eines Gutachtens zahlte die Klägerin 386,63 EUR. Abschleppkosten fielen in Höhe von 245,05 EUR an. Ab- und Anmeldekosten beziffert die Klägerin mit pauschal 75,00 EUR, ihre sonstigen Auslagen mit pauschal 30,00 EUR.
Die Beklagte zu 2 zahlte vorprozessual einen Betrag von 545,00 EUR.
Mit Schreiben vom 13.08.07 ließ die Klägerin die Beklagte zu 2 durch ihren Prozessbevollmächtigten auffordern, bis spätestens 31.08.07 weitere 2.622,57 EUR zu bezahlen.
Die Klägerin ist der Meinung,in Anlehnung an das BGH NJW 1973, 1283 [BGH 08.05.1973 - VI ZR 101/71]. ensprechend dem Verhältnis von Front- zu Heckschaden jedenfalls 50 Prozent des Nettowiederbeschaffungsaufwands von (5.603,45 EUR - 5,00 EUR =) 5.598,45 EUR und der sonstigen Kosten geltend machen zu können.
Die Klägerin beantragt daher,
1.
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2.622,57 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.07 zu zahlen sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 359,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie meinen, die von der Klägerin in Anspruch genommene Rechtsprechung gelte nur bei einem ungeklärten Verlauf des Serienunfalls. Im konkreten Fall sei jedoch maßgebend, dass das klägerische Fahrzeug bereits beim Erstanstoß einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe. Daher habe die Klägerin nur Anspruch auf Ersatz des nach dem Erstanstoß verbliebenen Wiederbeschaffungswerts von 545,00 EUR (richtig: 495,00 EUR). Die Abschlepp- und Sachverständigenkosten seien nicht erst durch den Zweitanstoß verursacht worden, da der Ford Ka schon nach dem Erstanstoß fahruntüchtig gewesen sei.
Aufgrund der Verfügung vom 12.12.07 wurde die Akte der Verkehrspolizeiinspektion I., Az., beigezogen und in der mündlichen Verhandlung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Auf die Einvernahme der Zeugen war allseits verzichtet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.01.08 Bezug genommen
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich insbesondere nicht aus den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes.
I.
Der Unfall hat sich zwar bei dem Betrieb des von dem Erstbeklagten geführten Beklagtenkraftfahrzeugs ereignet (§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG).
Die Beklagten haben zudem nicht den ihnen obliegenden Beweis erbracht, dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder nicht durch ein Verschulden des Erstbeklagten (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG) verursacht wurde.
II.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ergibt, dass die Beklagten nur zu einem Drittel für die Unfallfolgen haften.
1.
Es hat eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile zu erfolgen (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG).
a)
Denn auch die Klägerin hat nicht den ihr obliegenden Beweis erbracht, dass der Unfall durch höhere Gewalt bzw. nicht durch eine Verschulden seines Sohnes verursacht worden war (§ 7 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG).
b)
Zudem ist nicht davon auszugehen, dass sich die Kollision für einen der Unfallbeteiligten als unabwendbares Ereignis darstellte (vgl. § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 StVG).
Nach dieser Vorschrift wäre die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Ereignis verursacht worden war, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruhte. Als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn sowohl der Halter bzw. der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Letzteres ist nicht der Fall, da keiner der Beteiligten nachgewiesen hat, dass er ein Auffahren auf den Vordermann hätte vermeiden können.
2.
Bei der demnach erforderlichen Abwägung ist davon auszugehen, dass ein Verschulden des Erstbeklagten nicht nachgewiesen ist. Denn ihm wurde der Bremsweg durch die Tochter der Klägerin verkürzt.
a)
Beim Auffahren spricht zwar grundsätzlich der erste Anschein gegen den Auffahrenden (Janiszweski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2006, StVO § 4 Rn. 24). Entweder wurde der nötige Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) bzw. die der Verkehrssituation entsprechende Geschwindigkeit nicht eingehalten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder die erforderliche Aufmerksamkeit fehlte (§ 1 Abs. 2 StVO).
Der Nachfolgende muss seinen Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug so bemessen, dass er ein Auffahren auf dieses sicher vermeiden kann (Janiszweski/Jagow/Burmann a.a.O. Rn. 2).
b)
Hier ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass sich ein Serienauffahrunfall ereignet hatte, etwas anderes.
(1)
Die Rechtsgrundsätze zum Anscheinsbeweis beim Auffahren dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sich unter Berücksichtigung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts ein für die zu beweisende Tatsache nach der Lebenserfahrung typischer Geschehensablauf ergibt. Als Grundlage eines Anscheinsbeweises reicht das Kerngeschehen dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, der mit seinem Fahrzeug auf den Vordermann aufgefahren ist, schuldhaft gehandelt hat, sei es, dass er unaufmerksam war, sei es, dass er ohne ausreichenden Sicherheitsabstand gefahren ist (OLG Düsseldorf NZV 1998, 203).
Insoweit gewinnt insbesondere die Tatsache an Bedeutung, dass der Vorausfahrnende seinerseits auf das vor ihm befindliche Fahrzeug auffährt. Dieses atypische Anhalten unmittelbar vor dem Auffahren entzieht einer allein auf die Lebenserfahrung gestützten Annahme, der Nachfahrende sei infolge eigener Unachtsamkeit oder wegen eines zu kurzen Sicherheitsabstandes mit dem Vorausfahrenden kollidiert, den Boden. Die Erstkollision wirkt sich dann vielmehr in einer Weise aus, dass die Lebenserfahrung allein wegen der außergewöhlichen Bremswegverkürzung keine tragfähige Grundlage mehr für einen Schuldvorwurf liefert (OLG Düsseldorf a.a.O).
Zweifelhaft erscheint in diesen Fällen allenfalls, ob die Grundlage für eine Schuldunterstellung im Wege des Anscheinsbeweises bereits dann entfällt, wenn nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Vordermann seinerseits aufgefahren ist und dadurch eine unvermutete Bremswegverkürzung für seinen Hintermann hervorgerufen haben kann oder ob dies feststehen muss (OLG Düsseldorf a.a.O.).
(2)
An einem derartigen typischen Lebenssachverhalt für einen Anscheinsbeweis fehlt es hier. Denn es ist - unstreitig - nicht von einem bloßen Aufschiebe-, sondern von einem doppelten Auffahrunfall (vgl. Greger, Aufgeschoben ist nicht aufgefahren - Haftungsfragen bei Serienunfällen, NZV 1989, 58) auszugehen.
(3)
Da die Anwendung des Anscheinsbeweises im Streitfall bereits an der fehlenden Typizitätsgrundlage scheitert, kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob die Beklagten ihn entkräftet haben. Vielmehr war es Sache der Klägerin, den vollen Beweis für ein (Mit-)Verschulden des Erstbeklagten zu erbringen. Diesen Beweis hat sie nicht angetreten.
3.
Die Tochter der Klägerin hat den Unfall mitverschuldet.
a)
Beim Auffahren spricht - wie ausgeführt - der erste Anschein gegen den Auffahrenden (Janiszweski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2006, StVO § 4 Rn. 24). Entweder wurde der nötige Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) bzw. die der Verkehrssituation entsprechende Geschwindigkeit nicht eingehalten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder die erforderliche Aufmerksamkeit fehlte (§ 1 Abs. 2 StVO).
Der Nachfolgende muss seinen Abstand vom vorausfahrenden Fahrzeug so bemessen, dass er ein Auffahren auf dieses sicher vermeiden kann (Janiszweski/Jagow/Burmann a.a.O. Rn. 2).
b)
Da die Tochter der Klägerin als Erste in das Stauende fuhr, kann sie sich auf die fehlende Typizität des Geschehensablaufs von Serienauffahrunfällen nicht berufen.
c)
Dieses Fehlverhalten war für den nachfolgenden Anstoß mitursächlich, da es zu einer Bremswegverkürzung kam.
4.
Bei der somit erforderlichen Abwägung der zu Lasten beider Parteien zu berücksichtigenden Betriebsgefahren der Unfallfahrzeuge erscheint es angemessen, dass die Beklagten allenfalls zu einem Drittel für die Unfallfolgen aufzukommen haben (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1998, 203: Haftungsverteilung von 25 Prozent zu 75 Prozent im Verhältnis Erstauffahrender zu Zweitanstoßenden, allerdings bei deutlich geringerem Verschulden des Erstauffahrenden im Verhältnis zum Zweianstoßenden; Dr. Greger, Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.95, Az. 1 U 145/94, NZV 1995, 489: hälftige Schadensverteilung [schon] bei Unaufklärbarkeit Aufschiebe- oder Doppelauffahrunfall).
III.
Die Klägerin hat daher keine weiteren Zahlungsansprüche. Die Beklagten haben bereits mehr als ein Drittel ihres Schadens ersetzt.
1.
Ihr ist ohne Berücksichtigung der Haftungsverteilung ein Schaden von 911,63 EUR entstanden.
a)
Der Wiederbeschaffungsaufwand ist mit netto 495,00 EUR anzusetzen.
(1)
Der Hintermann haftet für die an der Front durch den Zweitanstoß verursachten Zusatzschäden und für die Heckschäden (vgl. Greger, Aufgeschoben ist nicht aufgefahren - Haftungsfragen bei Serienunfällen, NZV 1989, 58, 59). Bei der Bemessung des Zusatzschadens ist zu berücksichtigen, dass der Hintermann auf ein durch den Unfall - unter Umständen erheblich - entwertetes Kraftfahrzeug aufgefahren ist. Dementsprechend mag der Heckschaden zwar sicher zu Lasten des HIntermanns gehen, wie er sich in der Schadensbilanz auswirkt - etwa bei einem wirtschaftlichen Totalschaden - kann allenfalls über eine Schätzung nach § 287 ZPO ausgemacht werden (Greger, Aufgeschoben ist nicht aufgefahren - Haftungsfragen bei Serienunfällen, NZV 1989, 58, 59). Denkbar ist, dass ein Zweitunfall überhaupt keinen Zusatzschaden mehr verursacht, weil beim ersten Aufprall bereits wirtschaftlicher Totalschaden am Fahrzeug des Vordermanns eingetreten ist (vgl. Greger, Aufgeschoben ist nicht aufgefahren - Haftungsfragen bei Serienunfällen, NZV 1989, 58, 60). Haftet der Hintermann nur für die Heckschäden, so ist die beim Schadenersatz im Totalschadensfall geltende Formel "Wiederbeschaffungswert minus Restwert" so zu modifizieren, dass als Wiederbeschaffungswert der Wert des vorbeschädigten Kraftfahrzeugs eingesetzt wird ("Marktwert nach Erstunfall - Restwert nach Zweitunfall"; vgl. Dr. Greger, Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.95, Az. 1 U 145/94, NZV 1995, 489).
(2)
Diese Grundsätze finden auf den hier zu entscheidenden Fall Anwendung.
Unstreitig bestand nach dem Erstanstoß an der Front ein Reparaturaufwand von brutto 6.542,42 EUR. Demgegenüber wies das Fahrzeug vor dem Erstunfall einen Wiederbeschaffungswert von 6.000,00 EUR auf. Es lag mithin nach dem Erstanstoß ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
Eine weitere "Entwertung" des klägerischen Pkw war nur noch im Hinblick auf den verbleibenden Restwert von 500,00 EUR denkbar. Dieser Restwert stellte in Bezug auf den Zweitanstoß den zu berücksichtigenden Wiederbeschaffungswert dar, dem der Restwert nach dem Auffahren durch den Erstbeklagten in Höhe von 5,00 gegenüber zu stellen war.
Der von den Beklagten zu ersetzende Wiederbeschaffungsaufwand betrug daher netto (500,00 EUR - 5,00 EUR =) 495,00 EUR.
(3)
Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 08.05.73, Az. VI ZR 101/71 (BGH NJW 1973, 1283 ) ergibt sich nichts anderes.
Die Beklagten lassen zutreffend darauf hinweisen, dass diese Rechtsprechung nur für "nicht aufklärbare Serienunfälle" zur Anwendung kommen kann. Dementsprechend hat dieses Gericht unter Abschnitt IV das Verfahren an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um diesen die Prüfung zu ermöglichen, ob eine Prüfung des Unfallverlaufs nicht die von der Klägerin unter Rückgriff auf dieses Urteil geltend gemachte Abrechnungsart verbietet. Insbesondere hätten die unter Rückgriff auf § 287 ZPO entwickelten Grundsätze nicht zur Anwendung kommen dürfen, wenn die wesentlichen Frontschäden bereits vor dem Eintritt der Heckschäden entstanden gewesen wären (BGH NJW 1973, 1283, 1284 [BGH 08.05.1973 - VI ZR 101/71]: "Die anderweite Entscheidung setzt die tatrichterliche Prüfung voraus, ob sich das zu III.2 aufgezeigte Vorgehen nicht etwa deshalb verbietet, weil nach dem Beweisergebnis der Eintritt der wesentlichen Frontschäden erst zusammen mit den Heckschäden weniger wahrscheinlich ist als der zeitlich umgekehrte Verlauf. In diesem Fall müßte es bei dem Ergebnis des angefochtenen Urteils [Haftung nur für die sicher verursachten Heckschäden] sein Bewenden haben; denn die Befugnis des Gerichts zu einer echten und damit notwendig in gewissem Umfang willkürlichen Schätzung muß besonderen Sachgestaltungen vorbehalten bleiben").
b)
Sachverständigenkosten sind im Umfang von 386,63 EUR entstanden.
Um ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten beziffern zu können, musste die die Klägerin das Fahrzeug insgesamt begutachten lassen (vgl. Dr. Greger, Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.95, Az. 1 U 145/94, NZV 1995, 489).
c)
Die Auslagenpauschale wird auf 30,00 EUR geschätzt.
Auch diese Position ist vollumfänglich anzusetzen (vgl. Dr. Greger, Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.95, Az. 1 U 145/94, NZV 1995, 489).
d)
Abschleppkosten (245,05 EUR) können nicht geltend gemacht werden. Denn unstreitig war das Fahrzeug schon vor dem Zweitanstoß fahruntüchtig. Es steht daher - anders als etwa bei Serienunfällen mit ungeklärtem Verlauf - fest, dass der Erstbeklagte für die Inanspruchnahme des Abschleppunternehmens keine Ursache gesetzt hat.
e)
Dass die Klägerin ihr Fahrzeug ab- und ein neues Fahrzeug angemeldet hätte, ist nicht vorgetragen. Die fiktive Geltendmachung von Ummeldekosten, ist nicht möglich. Hierauf wurde die Klägerin mit Verfügung vom 25.10.07 hingewiesen worden. Dessen ungeachtet hat sie nicht geltend gemacht, die Ab- und Anmeldung tatsächlich vorgenommen zu haben. Vielmehr macht sie den Wiederbeschaffungsaufwand nur netto geltend, was gegen die Neuanschaffung eines Pkw spricht.
2.
Unter Berücksichtigung der Haftungsverteilung ergibt sich ein Zahlungsanspruch von 303,88 EUR.
3.
Die Beklagten haben vorprozessual bereits 545,00 EUR gezahlt.
Ein weiterer Zahlungsanspruch ergäbe sich im Übrigen nicht einmal dann, wenn man zugunsten der Klägerin Abschleppkosten von 245,05 EUR und Ummeldekosten von pauschal 70,00 EUR - statt zutreffend 50,00 EUR (vgl. KG NZV 2004, 470, 471 [KG Berlin 01.03.2004 - 12 U 96/03]: 75,00 DM, OLG Köln NZV 1991, 429: 100,00 DM; AG Kiel, Urteil vom 23.04.1996 - 117 C 19/96: 100,00 DM; OLG Düsseldorf NZV 1997, 355, 356: 100,00 DM) - angesetzt hätte. Unter Berücksichtigung der Haftungsverteilung hätte die Klägerin nur Anspruch auf Zahlung von (1.231,68 EUR : 3 =) 410,56 EUR.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
C.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V. mit § 709 Satz 2 ZPO.