05.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121687
Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11
Die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein "Unfall im Straßenverkehr" im Sinne des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, sind dort einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt. Es handelt sich damit um eine typische Situation des Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen sind. Das spezifische Gefahrenpotential eines Einkaufswagens besteht nur in dieser typischen Verkehrssituation, sodass sich letztlich im Schadensfall ein typisches Verkehrsrisiko realisiert.
Oberlandesgericht Düsseldorf
III-1 RVs 62/11
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Durch Urteil vom 26. November 2009 hat das Amtsgericht Ratingen den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 € und einem Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten belegt. Auf seine Berufung hat ihn das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 6. Mai 2011 aufgrund rechtlicher Erwägungen (ohne eigene Feststellungen zur Sache) freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
I.
Die zulässige Revision hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts (§§ 353, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).
1. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich am 3. Februar 2009 unerlaubt von einem Unfallort entfernt zu haben. Während er auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums in Ratingen einen Lastkraftwagen mit von ihm eingekaufter Ware belud, soll ein von ihm geführter Einkaufswagen weggerollt sein und ein parkendes Fahrzeug beschädigt haben. Das Landgericht meint, ein solches Schadensereignis sei schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein "Unfall im Straßenverkehr" im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies ergebe auch eine am Schutzzweck der Norm orientierte Auslegung des Tatbestandsmerkmals. Aufgrund dieses Schutzzwecks sei einschränkend zu fordern, dass das Gefahrenpotential eines Fahrzeugs im Sinne der StVZO und der Fortbewegung als solcher zur Entstehung des Unfalls beigetragen habe. Dem genüge ein unfallverursachender Transportvorgang, der lediglich in einer kausalen Beziehung zum Straßenverkehr stehe, nicht. Dies spiegele sich auch in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob ein Schaden, den ein Einkaufswagen an einem parkenden Fahrzeug verursacht habe, von der Privat- oder von der Kfz-Haftpflicht zu tragen sei.
2. Der Senat vermag der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht beizutreten.
Die Kollision eines Einkaufswagens mit einem parkenden Pkw auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ist ein "Unfall im Straßenverkehr" im Sinne des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies entspricht der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. Oktober 2010, 2 St OLG Ss 147/10 [Juris]; KG Berlin, Beschluss vom 3. August 1998, (3) 1 Ss 114/98 (73/98) [Juris]; OLG Koblenz, MDR 1993, 366; OLG Stuttgart, VRS 47, 15; LG Bonn, NJW 1975, 178) und Literatur (LK-Geppert, StGB, 12. Aufl. 2009, § 142 Rn. 25; Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl. 2010, § 142 Rn. 17; Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 142 StGB Rn. 4; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 142 Rn. 9; Lackner/ Kühl, StGB, 27. Aufl. 2011, § 142 Rn. 6; a. A. SK-Rudolphi/ Stein, StGB, Stand: Okt. 2008, § 142 Rn. 12; MK-Zopfs, StGB, 2005, § 142 Rn. 34; Weigend, JR 1993, 115, 117 mit Fn. 23), der sich der Senat anschließt.
§ 142 StGB schützt als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt die Feststellung und Sicherung der durch einen Unfall entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche und schützt überdies vor unberechtigter Inanspruchnahme (vgl. Fischer, a. a. O., § 142 Rn. 2). Dabei knüpft die Strafbarkeit an einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang an, was in dem Tatbestandsmerkmal "Unfall im Straßenverkehr" zum Ausdruck kommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich ein verkehrstypisches Unfallrisiko verwirklicht haben (NJW 2002, 626). Dies ist – unter Zugrundelegung der natürlichen Verkehrsauffassung – in den "Einkaufswagenfällen" nach gefestigter Rechtsprechung der Fall (vgl. grundlegend OLG Stuttgart, a. a. O.). Auch der Senat teilt diese Ansicht. Fahrzeuge auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz, auf dem auch Einkaufswagen bewegt werden, sind dort einer erhöhten Gefährdung durch wegrollende Einkaufswagen ausgesetzt. Es handelt sich um eine typische Situation des Straßenverkehrs, dem auch parkende Fahrzeuge zuzurechnen sind. Das spezifische Gefahrenpotential eines Einkaufswagens besteht nur in dieser typischen Verkehrssituation, so dass sich letztlich im Schadensfall ein typisches Verkehrsrisiko realisiert.
Die zivilrechtliche Fragestellung, ob in den Einkaufswagenfällen der Schaden durch den "Gebrauch eines Kraftfahrzeugs" verursacht wurde (dann: Kfz-Haftpflicht) oder nicht (dann: Privathaftpflicht), ist nicht weiterführend, da ein "Unfall im Straßenverkehr" nicht den "Gebrauch eines Kraftfahrzeugs" voraussetzt. Auch ein Fußgänger kann sich gemäß § 142 StGB strafbar machen, wenn sein Einkaufswagen auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ein Fahrzeug beschädigt (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.).
II.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Kammer im Falle eines Tatnachweises sorgfältig zu prüfen haben wird, ob ein Fahrverbot verhängt werden kann. Ein Fahrverbot kommt gemäß § 44 Abs. 1 StGB nur in Betracht wegen einer Straftat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde (vgl. hierzu OLG Nürnberg, a. a. O.). Sollte die Kammer diese Voraussetzungen bejahen, wird sie zu bedenken haben, dass das Unfallereignis bereits erhebliche Zeit zurückliegt. Seine Warn- und Besinnungsfunktion kann ein Fahrverbot grundsätzlich nur in engem zeitlichen Abstand zur Tat erfüllen (vgl. Senat, VRS 68, 262, 263; OLG Nürnberg, a. a. O.). Die inzwischen erreichte Verfahrensdauer kann unter Umständen auch Anlass geben, eine Einstellung gemäß § 153a StPO in Erwägung zu ziehen.