03.07.2012 · IWW-Abrufnummer 121967
Oberlandesgericht München: Beschluss vom 08.06.2012 – 4 StRR 97/12
Beschränkt sich das erstinstanzliche Urteil auf Feststellungen zum reinen Schuldvorwurf nach §§ 316 StGB, 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, ohne auf die auch für die Rechtsfolgenbemessung wesentlichen Begleitumstände der Tat (Anlass und Motiv, Fahrtstrecke, Verkehrsumstände zur Tatzeit) einzugehen, ist eine nach § 318 StPO erklärte Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen unwirksam und das die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zugrunde legende Berufungsurteil unterliegt aufgrund der erhobenen Sachrüge schon aus diesem Grunde der Aufhebung (im Anschluss an die ständige Senatsrechtsprechung StraFo 2008, 210).
OLG München,
4. Strafsenat,
Beschluss vom 8. Juni 2012
Az: 4 StRR 97/12
Sachverhalt:
Das Amtsgericht sprach den Angeklagten der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig. Zum Schuldspruch stellte das Gericht folgenden Sachverhalt fest:
„Der Angeklagte fuhr am 18. November 2010 gegen 19.40 Uhr mit dem Pkw Audi A 4, amtliches Kennzeichen xxx, auf der H. Straße in xxxf, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war.
Eine bei dem Angeklagten am 18.11.2010 um 20.08 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,15 ‰.
Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
Außerdem hatte der Angeklagte, wie er wusste, nicht die erforderliche Fahrerlaubnis. Der Führerschein war seit 5.8.2010 nach § 94 StPO sichergestellt gewesen.
Durch die Tat hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.“
Unter Einbeziehung der (viermonatigen) Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil und Verhängung einer sechsmonatigen Einzelstrafe verhängte das Amtsgericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.
Zudem entzog es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und wies die Verwaltungsbehörde an, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Infolge der auf das Strafmaß beschränkten Berufung der Staatsanwaltschaft änderte das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts dahin ab, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt wurde. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein wurde eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von achtzehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Im Übrigen verwarf das Berufungsgericht die Berufung als unbegründet.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des
landgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht nicht nur, ob das materielle Recht rechtsfehlerfrei auf den Urteilssachverhalt angewendet worden ist, sondern darüber hinaus von Amts wegen auch, ob Prozessvoraussetzungen gegeben sind oder Prozesshindernisse entgegenstehen. Zu dieser Prüfung zählt auch die Frage, ob eine vor dem Berufungsgericht erklärte Rechtsmittelbeschränkung nach § 318 StPO wirksam ist (OLG München Beschluss vom 10.8.2011, 4 StRR 127/11). Denn die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung ist eine Frage der Teilrechtskraft. Gerade bei Beschränkungen der Berufung auf das Strafmaß umfasst diese Prüfung auch, ob der vom Amtsgericht festgestellt Sachverhalt auch in Hinsicht auf die Rechtsfolgen tragfähig ist oder insoweit Lücken aufweist (OLG München, Beschluss vom 19. 08. 2010, 4 StRR 118/10, S. 3 f.).
Das Landgericht ist vorliegend davon ausgegangen, dass die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil wirksam nur in Hinsicht auf das Strafmaß angefochten habe; im Übrigen, was die Feststellungen zur Schuld anbelangt, sei das Urteil des ersten Rechtszugs in Rechtskraft erwachsen. Das ist von Rechts wegen zu beanstanden. Insbesondere zu den Verkehrsdelikten nach §§ 316 StGB, 21 StVG hat der Senat in ständiger Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, erkannt, dass der Tatrichter sich nicht auf Feststellungen beschränken darf, die nur die reine tatbestandsmäßige Schuldform betreffen. Vielmehr ist der Tatrichter wegen der Bedeutung für die Rechtsfolgen gehalten, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, insbesondere zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum Anlass der Tat zu treffen. Beschränkt sich das Erstgericht auf die Feststellungen allein zur Schuldform und unterlässt es die weiteren Feststellungen, ist eine Beschränkung des Rechtsmittels nach § 318 StPO unwirksam und der Berufungsrichter gehalten, den Sachverhalt unter Beachtung der revisionsrechtlichen Vorgaben vollumfänglich festzustellen. (OLG München Beschluss vom 4. April 2012 – Aktenzeichen: 4 StRR 046/12, S. 4 f.; Beschluss vom 18. Februar 2008 – Aktenzeichen: 4 StRR 207/07 = OLG München StraFo 2008, 210; Beschluss vom 10. August 2011 – Aktenzeichen: 4 StRR 127/11; Beschluss vom 19. August 2010 - Aktenzeichen: 4 StRR 118/10, S. 4).
Die vom Amtsgericht getroffenen (…) Feststellungen betreffen nur die reine Schuldform.
Das Urteil des ersten Rechtszugs teilt nichts zur gefahrenen Fahrstrecke, zum Anlass der Fahrt und zu den zur Tatzeit herrschenden Verkehrsumständen, damit zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, mit. Mithin war das Urteil lückenhaft und einer Beschränkung der Berufung nach § 318 StPO nicht zugänglich. Das hat die Berufungskammer verkannt.
Der Fall, dass das Revisionsgericht ausnahmsweise von der Aufhebung des Urteils absehen kann, wenn das Landgericht trotz des Irrtums über die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung die vollständigen Feststellungen selbst nachgeholt hat (Hanack in LR-StPO 25. Aufl. § 337 Rdn. 55), liegt nicht vor. Denn das Berufungsurteil teilt dem Revisionsgericht nichts mit, was über die Feststellungen des Amtsgerichts hinausgeht.
Auf diesem Rechtsfehler beruht das angegriffene Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO) und ist daher gemäß § 353 Abs. 1 StPO i. V. m. § 349 Abs. 4 StPO samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben. Das Verfahren war gemäß § 353 Abs. 2 StPO an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zurückzuverweisen.
(…)