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  • 10.08.2012 · IWW-Abrufnummer 122445

    Landgericht Tübingen: Beschluss vom 29.12.2011 – 1 Qs 248/11 OWi

    Zur Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung und Beschlagnahme im verkehrsordnungswidrigkeitrechtlichen Bußgeldverfahren.


    Geschäftsnummer: 1 Qs 248/11 OWi
    Landgericht Tübingen
    1. Große Strafkammer
    Beschluss
    vom 29. Dezember 2011
    Beschwerdesache des pp.
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 28. Oktober 2011 wird aus den zutreffenden, auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Wohnungsdurchsuchung vorliegend keineswegs ungeeignet war, eine Identifizierung des Fahrers zu ermöglichen. Zumindest bildet das Auffinden der Motorradbekleidung beim Betroffenen ein wichtiges Indiz in der Beweiskette gegen den Betroffenen.
    Die Maßnahme war auch verhältnismäßig. Die angeordnete Durchsuchung und Beschlagnahme ist auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Tat lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, angemessen im Verhältnis zur Schwere der Tat. Die begangene Ordnungs-widrigkeit, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h außerorts, ist mit einer Buße von 120,00 € belegt. Zusätzlich werden dem Fahrer drei Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Auch wenn ein Fahrverbot für den Betroffenen nicht sogleich anzuordnen war, so ist es doch möglich, dass das Erreichen eines bestimmten Punktestandes zum Fahrverbot führt (LG Mühlhausen, Beschluss vom 24. September 2008, 3 Qs 153/08).