14.08.2012 · IWW-Abrufnummer 122488
Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 31.01.2012 – 24 W 69/11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln
24 W 69/11
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Köln vom 23.9.2011 – 2 O 203/11, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 30.3.2011 gegen die Beklagten geltend gemacht.
Die Beklagte zu 2. meldete sich mit Schreiben vom 4.4.2011 bei dem Kläger, bat um Ausfüllung eines Fragebogens und Schilderung des Unfallhergangs und teilte mit, dass ihre Ermittlungen noch andauerten. Sie stellte dem Kläger anheim, seine Ansprüche gegebenenfalls zu beziffern und belegt bekannt zu geben. Mit Schreiben vom 4.4.2011 und 15.4.2011 forderte die Beklagte zu 2. den Fahrer des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs jeweils vergeblich auf, die Schadensmeldung zu übersenden. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.4.2011 bezifferte der Kläger seine Ansprüche und forderte die Beklagte zu 2. zur Zahlung und zur Anerkennung ihrer Eintrittspflicht dem Grunde nach auf. Hierauf reagierte die Beklagte zu 2., indem sie den Fahrer des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs nochmals um Übersendung der Schadensmeldung bat und den Prozessbevollmächtigten des Klägers mitteilte, die Haftung sei derzeit noch nicht geklärt, ihre Ermittlungen dauerten an, wobei zugleich um Übersendung der polizeilichen Ermittlungsakte gebeten wurde. Unter dem 13.5.2011 mahnte die Beklagte zu 2. gegenüber dem Fahrer des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs erneut die Übersendung der Schadensmeldung an, dieses Mal unter Androhung des Verlusts des Versicherungsschutzes. Unter dem 24.5.2011 übersandte der Fahrer seine Schadensmeldung, aus der sich ergab, dass es sich um einen Auffahrunfall im Stop-and-Go-Verkehr auf der Autobahn handelte. Mit Schriftsatz vom 25.5.2011, bei Gericht eingegangen am 28.5.2011, erhob der Kläger Klage, die den Beklagten jeweils am 11.7.2011 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 18.7.2011, eingegangen am 19.7.2011, zeigten die Beklagten ihre Verteidigungsbereitschaft an ohne einen Antrag anzukündigen. Mit Schriftsatz vom 5.8.2011, eingegangen am 8.8.2011 erkannten die Beklagten die Klageforderung an. Nach vollständigem Ausgleich der Klageforderung haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.9.2011, dem Kläger zugestellt am 27.9.2011, hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 93 ZPO gegeben seien, so dass es billigem Ermessen im Sinne des § 91a ZPO entspreche, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 11.10.2011, bei Gericht am selben Tage eingegangen, hat der Kläger hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht einzusehen, dass dem Haftpflichtversicherer eine Prüfungsfrist von 4-6 Wochen zugebilligt werde. Die Beklagte habe ungeachtet der Frage des Nachweises der Geldempfangsvollmacht bis zur Einreichung der Klage jedenfalls hinreichend Gelegenheit erhalten, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen; dass sie dies nicht getan habe, gehe zu ihren Lasten. Weder der Umstand, dass die Beklagte noch nicht im Besitz der Ermittlungsakte gewesen sei, noch die zögerliche Mitwirkung des unfallverursachenden Fahrers könnten zu Lasten des Klägers gehen. Mit Beschluss vom 19.10.2011 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gem. §§ 91a Abs.2, 567 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt, weil dieser die Kosten auch ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses zu tragen gehabt hätte und es daher billigem Ermessen entspricht, ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Kläger hätte die Kosten auch ohne das erledigende Ereignis zu tragen gehabt, weil die Beklagten die Klageforderung sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klage gegeben haben, § 93 ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO liegt auch dann vor, wenn – wie hier geschehen – zwar zunächst Verteidigungsbereitschaft angezeigt, jedoch noch kein Antrag auf Klageabweisung gestellt und sodann noch innerhalb der Klageerwiderungsfrist der Anspruch anerkannt wird (BGH, NJW 2006, 2490 ff.). Veranlassung zur Klage hatten die Beklagten bis zur Einreichung der Klage am 28.5.2011 noch nicht gegeben. Die Beklagten konnten hier vor Ablauf einer bei Klageeinreichung noch nicht abgelaufenen, mit Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnenden (OLG Rostock, MDR 2001, 935 f.) angemessenen Prüfungsfrist nicht in Verzug geraten. Die Zubilligung einer solchen angemessenen Ermittlungsfrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten KFZ-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben. Insoweit hat das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung zurückzutreten (OLG Köln, VersR 1974, 268). Die Dauer einer solchen, angemessenen Prüfungsfrist beträgt nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung je nach Fallgestaltung 4 bis 6 Wochen (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2010, 1306 f. m. zahlr. Nachw.), wobei hier angesichts der besonderen Umstände, insbesondere der Beteiligung eines Mietwagenfahrzeugs auf Beklagtenseite, eine Frist von mindestens fünf Wochen zuzubilligen war. Diese Frist war, gerechnet ab Eingang des Anspruchsschreibens vom 27.4.2011, am 28.5.2011 noch nicht abgelaufen. Für die Einreichung einer Klage bestand daher – ungeachtet der Frage der Vorlage einer Geldempfangsvollmacht – zu diesem Zeitpunkt noch keine Veranlassung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Beschwerdewert: Kosten des Rechtsstreits erster Instanz