11.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122738
Amtsgericht Königs Wusterhausen: Beschluss vom 31.07.2012 – 2.4 OWi 401/12
Der Betroffene ist nicht verpflichtet, sich ggf. selbst die Bedienungsanleitung zu einem Messgerät zu verschaffen und dafür ggf. Kosten aufzuwenden.
2.4 OWi 401/12
Amtsgericht Königs Wusterhausen
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen durch den Richter am Amtsgericht am 31. Juli 2012 beschlossen:
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, eine vollständige Kopie der Bedienungsanleitung des Atemalkoholtestgerät Dräger 7120 Evidential zur Gerichtakte zu nehmen und sodann der Verteidigung Akteneinsicht zu gewähren.
Gründe:
Zum herausragenden und :rechtsstaatlichen Recht gehört es, dass der Betroffene, der straf-rechtlicher oder ordnungsrechtlicher Verfolgung unterliegt, sich umfassend gegen den staatlichen Eingriff zur Wehr seien können muss. Hierzu muss er Kenntnis von allen die Entscheidung begründenden Tatsachen haben. Hierzu gehört insbesondere auch die Gewinnung der Beweise, wozu im Falle Stützung einer Entscheidung auf Messergebnisse durch Geräte die Kenntnis von der Bedienungsanleitung gehört, weil auf der Grundlage dieser die Behörden die Messergebnisse zu erarbeiten haben. Bedarf es einer Bedienungsanleitung, um den Behördenmitarbeitern die ordnungsgemäße Bedienung eines Gerätes zu ermöglichen, so muss der der staatlichen Verfolgung unterliegende die Möglichkeit erhalten, zu überprüfen, ob die Behördenmitarbeiter den Anweisungen der Bedienungsanleitung gefolgt sind. Das aber wiederum setzt die Kenntnis der Bedienungsanleitung voraus. Der Betroffene ist auch keines¬wegs, wie die Behörde meint, verpflichtet, sich die Bedienungsanleitung von der Herstellerfirma zu beschaffen, insbesondere nicht, hierfür auch noch Kosten aufzuwenden, Bis zum Beweis des Gegenteils — im Falle eines Bußgeldverfahrens mithin mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides — gilt wie im Strafverfahren die Unschuldsvermutung. Behörde und gegebe¬nenfalls Gericht haben dem Betroffenen die den Bußgeldbescheid tragende Verfehlung mit einer Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, die vernünftigen Zweifeln an. der Schuld Schweigen gebietet. Nicht der Betroffene hat sich zu entlasten. Zur Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils gehört allerdings auch, dem Betroffenen alles zugänglich zu machen, was die hoheitliche Maßnahme trägt, damit er sich angemessen wehren und den Behörden, seinerseits aufzeigen kann, dass die Beweisführung mangelhaft ist.
Die Bedienungsanleitung muss allerdings nicht dem Betroffenen oder seiner Verteidigung in Kopie übersandt werden. Sie muss vielmehr — auch, weil gegebenenfalls das Gericht sie zur Kenntnis nehmen muss — jedenfalls in jenen Fällen zur, Gerichtsakte geIangen, in denen die Verteidigung ihr Recht auf Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung geltend macht, weil zu erwarten ist, dass sie die Verteidigung gegebenenfalls auf mangelnde Beweisbarkeit aufgrund fehlerhafter Bedienung des Messgerätes stützen will. Wird die Bedienungsanleitung in solchen Fällen Bestandteil der Bußgeldakte, eröffnet sie dem Betroffenen die ordnungsgemäße Verteidigung, weil er die Bedienungsanleitung im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis nehmen und kopieren kann.
Urheberrechtliche Gründe, die ohnehin nicht greifen dürften, können, jedenfalls dien Recht auf sachgerechte Verteidigung, zu der die Kenntnisnahme der Bedienungsanleitung eines Mess-gerätes gehört, nicht entgegengehalten werden.