13.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122821
Landgericht Saarbrücken: Urteil vom 22.06.2012 – 13 S 37/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
13 S 37/12
5 C 4/09 (12) Amtsgericht Völklingen
verkündet am 22.06.2012
LANDGERICHT SAARBRÜCKEN
URTEIL
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit XXX
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 01.06.2012 durch XXX für R e c h t erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 31.01.2012 – 5 C 4/09 (12) – unter Abweisung der Klage im Übrigen abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.368,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten von 109,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62%. Die Kosten der Streitverkündung in der 1. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 62% und die Streithelfer zu 38%. Die Kosten der Streitverkündung in der Berufungsinstanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 71% und die Streithelfer zu 29%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... zwischen ... und ... ereignet hat. Bei dem Unfall wurde der Pkw des Klägers, ein Audi A 2 1.4 Advance, beschädigt. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
Der Kläger beauftragte die Streithelfer, die ein Kfz-Sachverständigenbüro unterhalten, mit der Erstellung eines Schadensgutachtens (Auftrag mit Sicherungsabtretung vom 13.09.2008). Diese ermittelten im Gutachten vom 19.09.2008 voraussichtliche Reparaturkosten von 1.606,73 € inkl. MwSt., eine merkantile Wertminderung von 250,- €, einen Wiederbeschaffungswert von 12.700,- € inkl. MwSt. und eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung von 35,- €. Die Streithelfer stellten dem Kläger mit Rechnung vom 24.09.2008 für das Gutachten insgesamt (550,50 € + 104,60 € MwSt =) 655,10 € in Rechnung, davon netto 291,- € für „Ingenieurtätigkeit“ und insgesamt netto 259,50 € an Nebenkosten. Die Zweitbeklagte ließ den Schaden am Fahrzeug des Klägers durch einen eigenen Sachverständigen begutachten, der mit Gutachten vom 22.9.2008 Reparaturkosten von lediglich 642,46 brutto veranschlagte. Der Kläger erteilte am 24.09.2008 auf der Grundlage seines eigenen Schadensgutachtens einer Audi-Vertragswerkstatt den Reparaturauftrag. Für die Fahrzeugreparatur wurden ihm 1.545,27 € inkl. MwSt. in Rechnung gestellt.
Vorprozessual hat die Zweitbeklagte unter Bezugnahme auf das von ihr erstellte Gutachten und einen Rechnungsprüfungsbericht ihres Sachverständigen die Schadensabrechnung des Klägers nur teilweise anerkannt. Der Kläger beauftragte darauf hin die Streithelfer mit der Überprüfung der Einwände der Zweitbeklagten. Für ihre schriftliche Stellungnahme vom 20.11.2008 stellten die Streithelfer dem Kläger 382,23 € inkl. MwSt. in Rechnung. Die Beklagten haben eine weitere Schadensregulierung abgelehnt.
Mit seiner Klage macht der Kläger die nicht ausgeglichenen Schadenspositionen, davon Reparaturkosten von 902,81 €, eine Wertminderung von 250,-, Sachverständigenkosten von 1.037,33 € (655,10 € + 382,23 €) sowie Anwaltskosten von 265,61 € jeweils nebst Zinsen geltend. Er meint, er habe aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens die angefallenen Reparaturkosten für erforderlich halten dürfen. Die Kosten des Ergänzungsgutachtens seien ebenso wie die Höhe der Sachverständigenkosten erforderlich und angemessen. Er meint schließlich, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten seien mit einer 1,8-Geschäftsgebühr erstattungsfähig.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.190,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2008 zu zahlen.
2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 265,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, der Kläger habe nicht mehr auf die Richtigkeit des ursprünglichen Schadensgutachtens vertrauen dürfen, nachdem ihm vor Erteilung des Reparaturauftrages bekannt gewesen sei, dass der von der Zweitbeklagten eingeschaltete Sachverständige den Schaden geringer eingeschätzt habe. Im Übrigen sei von einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Sachverständigen und der Werkstatt auszugehen. Ein Anspruch auf die Sachverständigenkosten bestehe nicht, da das erste Gutachten fehlerhaft gewesen sei und es sich bei der ergänzenden Stellungnahme allenfalls um einen Nachbesserungsversuch gehandelt habe.
Das Amtsgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben und die Beklagten zur Zahlung von 1.940,14 € in der Hauptsache und 229,55 € außergerichtlichen Kosten jeweils nebst Zinsen wie beantragt verurteilt. Der Kläger habe Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten. Das von der Zweitbeklagten in Auftrag gegebene Gutachten sei nicht geeignet, die Erforderlichkeit der Reparaturkosten in Zweifel zu ziehen. Der Kläger habe auch bei Kenntnis dieses Gutachtens nicht zwangsläufig davon ausgehen müssen, dass dieses Gutachten richtig sei. Eine solche Beurteilung könne der Laie nicht vornehmen. Es bestehe auch ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten sowie der Kosten für die ergänzende Stellungnahme, da der Kläger beides habe für erforderlich halten dürfen. Demgegenüber sei eine Wertminderung des Fahrzeugs nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der insoweit die Feststellungen des Gutachters der Zweitbeklagten bestätigt habe, nicht eingetreten. Außergerichtliche Anwaltskosten seien lediglich auf der Grundlage einer 1,3-Geschäftsgebühr erstattungsfähig.
Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie vertiefen hierzu ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Amtsgerichts, soweit es die Beklagten verurteilt hat. Mit seiner Anschlussberufung verfolgt er seinen Antrag im Umfang der Klageabweisung weiter.
Die Streithelfer haben sich den Anträgen des Klägers angeschlossen.
II.
A. Berufung
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Allerdings ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 1.545,27 € zusteht.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183; BGHZ 115, 364, 367). Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184). In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184; BGHZ 115, 364, 369). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Grenzen gesetzt sind. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehr-aufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollier-baren Einflusssphäre stattfinden muss (vgl. BGHZ 63, 182, 185). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373, 376; BGHZ 155, 1, 5). Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im Allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der angefallenen Reparaturkosten (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056). Die „tatsächlichen“ Reparaturkosten können deshalb regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist – unangemessen sind (BGHZ 63, 182, 186). Es besteht insoweit kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde (BGHZ 63, 182, 185).
b) Danach sind die hier geltend gemachten Aufwendungen des Klägers als erforderlich anzusehen. Das von dem Kläger eingeholte Schadensgutachten hat eine Reparatur der erfolgten Art aus technischer Sicht als geboten und den damit verbundenen Aufwand entsprechend dem späteren tatsächlichen, durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung belegten Kostenanfall als notwendig bewertet. Unter diesen Umständen durfte ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch an der Stelle des Klägers die Eingehung dieser Aufwendungen grundsätzlich für erforderlich halten. Das Gegengutachten der Zweitbeklagten ist – ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger es vor Durchführung der Reparatur erhalten hat – nicht geeignet, die Erforderlichkeit der geltend gemachten Reparaturkosten in Zweifel zu ziehen. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang repariert, wie ihn der von ihm beauftragte Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, ist grundsätzlich berechtigt, die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zur sogenannten 130%-Grenze zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282 m.w.N. zur Rspr.). Dies gilt in der Regel auch dann, wenn der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten Einwendungen gegen die Kostenschätzung erhoben hat, unabhängig davon, ob diese Einwendungen berechtigt sind. Denn der Geschädigte, der den Weg der vollständigen Instandsetzung wählt, darf sich grundsätzlich auf das von ihm eingeholte Schadensgutachten verlassen (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770 m.w.N.; OLG D üsseldorf, VersR 1977, 840, 841; jurisPK-BGB/Rüßmann, 5. Aufl., § 249 Rn. 79). Der Schädiger trägt insoweit nicht nur das „Werkstattrisiko“, sondern auch das Risiko, dass sich die veranschlagten Reparaturkosten im Nachhinein als zu teuer erweisen. Ob im Einzelfall anderes gilt, wenn der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit der von ihm veranlassten Kostenschätzung erkennen konnte, bedarf keiner Entscheidung, da ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Der Umstand, dass im Rahmen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme mehrere Kfz-Sachverständige und ein sachverständiger Zeuge hinsichtlich der mit der Schadensbehebung verbundenen technischen Fragen zu unterschiedlichen Bewertungen gelangt sind, belegt insoweit, dass es dem geschädigten Laien an der Stelle des Klägers nicht zumutbar war, sich zu den Einwendungen der Beklagten ohne weiteres ein verlässliches Urteil zu bilden (vgl. Kammer, Urteil vom 16.12.2011 – 13 S 128/11, juris).
c) Der Kläger hat vorliegend auch nicht gegen die ihn nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffende Schadensminderungspflicht verstoßen.
aa) Ein Verschulden des Klägers bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt (vgl. hierzu BGHZ 115, 364, 370; OLG Frankfurt, DB 1985, 1837; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 254 Rn. 44) ist hier nicht feststellbar, da der Kläger eine regional bekannte Markenwerkstatt mit der Durchführung der Reparatur beauftragt hat. Ebenso wenig sind konkrete Umstände dafür ersichtlich, dass der Kläger Zweifel an der Unabhängigkeit des von ihm ausgewählten Sachverständigen hätte haben müssen. Der Kläger hatte insbesondere keinerlei Anlass, von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken zwischen seinem Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt zulasten des Unfallgegners auszugehen. Aus der Sicht des Klägers sprach gegen ein kollusives Zusammenwirken des Sachverständigen und der Reparaturwerkstatt schon der Umstand, dass die Reparaturwerkstatt – wie deren Kfz-Meister in seiner Zeugenvernehmung ausgeführt hat – den Kläger ausdrücklich auf die von der Zweitbeklagten erhobenen Einwände hingewiesen hat, ohne selbst Stellung zugunsten einer Partei zu beziehen.
bb) Zwar kann der Schädiger den Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht grundsätzlich auch auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen (vgl. BGHZ 183, 21 ff). Der Einwand, ein technisch gleichwertiges Reparaturergebnis lasse sich auch mit geringerem Aufwand erreichen, genügt hierfür jedoch nicht ohne weiteres, wenn der Geschädigte – wie hier – im Fall der konkreten Schadensberechnung sein besonderes Interesse an einer Reparatur der vorgenommenen Art durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. BGHZ 183, 21, 24 f.). Vielmehr müssen in einem solchen Fall besondere, ein Verschulden begründende Umstände hinzutreten. Nur wenn der Geschädigte anhand leicht nachvollziehbarer Einwendungen des Schädigers ohne weiteres – insbesondere ohne Einholung einer ergänzenden sachverständigen Begutachtung – erkennen kann, dass die der Reparatur zugrunde liegende Bewertung des Sachverständigen oder der Reparaturwerkstatt offenkundig fehlerhaft ist, kann es dem Geschädigten obliegen, eine andere Reparaturmöglichkeit in Betracht zu ziehen (Kammer, Urteil vom 16.12.2011 – 13 S 128/11, juris). Das ist hier indes – wie gezeigt – nicht der Fall.
2. Wie das Erstgericht in der Sache weiter zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz der Kosten des von ihm eingeholten Schadensgutachtens zu. Der Kläger ist aktiv legitimiert, da die formularmäßige Abtretung der Sachverständigenkosten mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10, VersR 2011, 1008 f.; vorgehend Urteil der Kammer vom 15.10.2010 – 13 S 68/10, Schaden-Praxis 2010, 446). Entgegen der Auffassung der Erstrichterin kann der Kläger Sachverständigenkosten für das Schadensgutachten jedoch lediglich in Höhe von 465,29 € ersetzt verlangen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Kosten der Einholung eines Schadensgutachtens zu den gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteile vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, VersR 2007, 560, jeweils m.w.N.). Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 m.w.N.). Der Geschädigte ist aber grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 f. m.w.N.). Auch eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des „Grundhonorars“ steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, da der Sachverständige damit noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet. Eine solche Pauschalierung des Honorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 aaO m.w.N.).
b) Die Kammer hat diese Grundsätze jüngst im Rahmen mehrerer Verfahren einer erneuten Prüfung unterzogen, nachdem in einer Vielzahl von Fällen einzelne Anbieter – wie auch die Streithelfer hier - Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht, und von Seiten der Versicherungswirtschaft der Einwand erhoben wurde, die „subjektbezogene Schadensbetrachtung“ und das Fehlen einer Markterkundungspflicht im Bereich der gesetzlichen Kraftfahrzeughaftpflicht seien geeignet, den Anreiz für den Geschädigten zu einer sparsamen Auftragserteilung so weit herabzusenken, dass die Preiselastizität des Marktes für Kfz-Schadensgutachten gefährdet sei. Die Kammer hält nach dieser Überprüfung an den oben genannten Grundsätzen fest (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 – 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, jeweils m.w.N.).
aa) Weil es im Gegensatz etwa zu dem Mietwagengeschäft bei Kfz-Sachverständigen an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten, geschweige denn an allgemein zugänglichen Preislisten, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, mithin an verbindlichen Richtgrößen für die Honorarbemessung fehlt (vgl. Roß, NZV 2001, 321, 322 f.; Hörl, NZV 2003, 305, 309 f., jeweils m.w.N.), wird der Geschädigte regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 – 13 S 98/10, 109/10, juris, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, jeweils m.w.N.).
bb) Eine generelle Markterkundungspflicht des Geschädigten besteht nicht. Zum einen wäre der Laie mit der Durchführung eines effektiven Preisvergleichs für Sachverständigenleistungen regelmäßig überfordert. Zum anderen spricht gegen eine Markterkundungspflicht, dass die auf dem Sachverständigenmarkt angebotenen Leistungen nicht ohne weiteres als gleichwertig angesehen werden können. Ein gesetzliches Berufsbild für Kfz-Sachverständige gibt es nicht (vgl. Hörl, NZV 2003, 305, 308). Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der Anerkennung durch öffentliche Stellen und der Berufsausbildung und -erfahrung sowie der Spezialisierung auf bestimmte Schadensbilder und Fabrikate. Schließlich muss dem Geschädigten als „Herrn des Regulierungsgeschehens“ auch eingeräumt werden, einen Sachverständigen zu wählen, der aufgrund seiner persönlichen Unabhängigkeit das uneingeschränkte Vertrauen des Geschädigten genießt (vgl. dazu eingehend Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).
cc) Nach dem Ergebnis der in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen kann die Kammer auch nicht feststellen, dass die Mechanismen des Marktes bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten nachhaltig gestört wären. Zwar deutet sich an, dass bei pauschalierter Abrechnung nach der Schadenshöhe tendenziell höhere „Grundhonorare“ abgerechnet werden, als sie bei Abrechnung nach dem Zeitaufwand zu erwarten wären. Indes finden sich auch Ausnahmen. Hinzu kommt, dass die beanspruchten „Grundhonorare“ teilweise weit auseinander liegen, was auf ein preiselastisches Marktgeschehen hindeutet (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).
dd) Der Schädiger wird hierdurch nicht rechtlos gestellt. Hält er die vom Sachverständigen bestimmte Vergütung für überhöht, kann er vom Geschädigten in entsprechender Anwendung des § 255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen und sich mit diesem wegen dessen Rechnungsforderung auseinandersetzen (st.Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteile vom 10.02.2012 aaO, jeweils m.w.N.). Gegen das Risiko, Schadensersatz in der Höhe eines zwar werkvertraglich wirksam vereinbarten, aber der Höhe nach übersetzten Honorars zahlen zu müssen, wird der Schädiger durch die Grenze der „Erforderlichkeit“ des Herstellungsaufwandes ausreichend geschützt (Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO m.w.N.).
c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich das von dem Sachverständigenbüro abgerechnete „Grundhonorar“ von 291,- € netto in voller Höhe als erforderlich. Das in zulässiger Weise als Pauschale erhobene „Grundhonorar“ war vorliegend für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht.
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung der Kammer, von der abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, darf der Geschädigte jedenfalls dann von der Erforderlichkeit des angefallenen „Grundhonorars“ ausgehen, wenn es sich innerhalb des jeweils einschlägigen Honorarkorridors HB III (2008/9) bzw. HB V (2010/11) der BVSK-Honorarbefragung bewegt. Die Erhebungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11 haben insoweit gezeigt, dass auf dem hiesigen regionalen Markt im Mittel „Grundhonorare“ erhoben werden, die den jeweiligen BVSK-Honorarkorridor nicht überschreiten (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).
bb) Das im vorliegenden Fall abgerechnete „Grundhonorar“ von 291,- € liegt innerhalb des BVSK-Honorarkorridors HB III 2008/2009 und ist damit nicht zu beanstanden.
d) Entgegen der angefochtenen Entscheidung sind „Nebenkosten“ vorliegend jedoch lediglich in Höhe von 100,- € erstattungsfähig, da die abgerechneten „Nebenkosten“, soweit sie diesen Betrag übersteigen, quasi willkürlich überhöht sind und Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen.
aa) Rechnet ein Sachverständiger – wie hier – zulässigerweise für seine Ingenieurtätigkeit eine Pauschale ab und beansprucht er zusätzlich bestimmte „Nebenkosten“, so bringt er damit zum Ausdruck, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem „Grundhonorar“ abgegolten sein soll und daneben lediglich tatsächlich angefallene Aufwendungen ersetzt verlangt werden. Die Geltendmachung der „Nebenkosten“ ist deshalb auf den Ersatz seiner entstandenen Aufwendungen beschränkt (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).
bb) Die Frage, ob die nach dieser Maßgabe abgerechneten „Nebenkosten“ erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind, bestimmt sich aus den unter 2. a) dargestellten Gründen aus der Sicht des Geschädigten.
Allerdings stehen dem Geschädigten zur Beurteilung dieser Frage keine Zahlenwerke zur Verfügung, die ihm einen verlässlichen Aufschluss über die Gesamthöhe der bei Einholung eines Kfz-Schadensgutachtens auf dem regionalen Markt zu erwartenden „Nebenkosten“ böten. Nach ihren Erkenntnissen aus den in mehreren Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten hält die Kammer die BVSK-Honorarbefragung – anders als im Rahmen der Beurteilung des Grundhonorars – nicht für geeignet, die auf dem hiesigen regionalen Markt zu erwartenden Ansätze für die anfallenden „Nebenkosten“ verlässlich abzubilden. Die BVSK-Honorarbefragung legt einerseits die Annahme einer Wechselwirkung zwischen „Grundhonorar“ und „Nebenkosten“ nahe. So weist auch die BVSK-Honorarbefragung 2008/09 darauf hin, dass die „Grundhonorare“ tendenziell etwas geringer erhoben werden, wo sehr detailliert „Nebenkosten“ aufgeführt werden. Wie weit diese Wechselwirkung reicht, lässt sich der Befragung aber nicht entnehmen. Entsprechendes gilt für das Verhältnis verschiedener Nebenkosten zueinander. So ist nicht erkennbar, inwiefern für Kopien beschrifteter Lichtbilddokumentationen neben Schreibkosten zusätzlich noch Kopierkosten oder Fotokosten anfallen. Ebenso wenig ist ersichtlich, ob dort, wo einzelne Nebenkosten nach einer Teilpauschale (z.B. für Porto, Telefon und Schreibkosten) abgerechnet werden, eher zu erwarten ist, dass andere Nebenkosten (z.B. für Fahrtkosten) nach konkretem Anfall abgerechnet werden. Des Weiteren lässt die BVSK-Honorarbefragung offen, inwiefern die Sachverständigen ihre Nebenkosten überwiegend pauschal oder nach konkretem Anfall abrechnen. Je nachdem, ob ein Sachverständiger auf die Pauschalen zurückgreift oder seine Nebenkosten nach dem tatsächlichen Anfall berechnet, bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Höhe der „Gesamtnebenkosten“. Es kommt hinzu, dass die Sachverständigen – wie die Überprüfung der Kammer ergeben hat - auf dem hiesigen regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen und deren Angaben zur Abrechnung von Nebenkosten insgesamt so unterschiedlich sind, um einen aussagekräftigen regionalen Durchschnitt zu ermitteln, der durch die BVSK-Befragung hinreichend verlässlich abgebildet werden könnte. Eine pauschale Anwendung der BVSK-Studie würde diesem sehr uneinheitlichen Bild nicht gerecht (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).
Für die Bemessung der erforderlichen „Nebenkosten“ kann die Kammer auch nicht auf andere vorhandene Regelwerke oder Honorartabellen zurückgreifen. Die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) sind auf Privatgutachter nicht anwendbar (vgl. hierzu BGHZ 167, 139, 148, Urteile vom 04.04.2006 – X ZR 80/05, NJW-RR 2007, 56, 58 und vom 23.01.2007 aaO; Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO). Auch aus einer Gesamtschau der Honorarordnungen verschiedener Berufsgruppen wie dem RVG VV, der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV), der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) kann der Laie keinen verbindlichen Maßstab für die erforderlichen „Nebenkosten“ des Kfz-Sachverständigen gewinnen. Diesen Honorarordnungen fehlt nicht nur die rechtliche Verbindlichkeit für die hier in Frage stehende Berufsgruppe. Sie unterscheiden sich in ihren Regelungen auch zu stark, um einen allgemein nachvollziehbaren Maßstab abzubilden (vgl. Kammer, Urteile vom 10.02.2012 aaO).
Allein das Fehlen verlässlicher Zahlenwerke über die Gesamthöhe der zu erwartenden „Nebenkosten“ enthebt den Laien freilich nicht von jeglicher Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der geltend gemachten „Nebenkosten“. Das gilt umso mehr, als einzelne Anbieter – wie bereits gezeigt - Nebenkosten beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht. Mangels verlässlicher Zahlenwerke zur Beurteilung der auf dem regionalen Markt zu erwartenden Höhe der „Nebenkosten“ kann der geschädigte Laie die Erforderlichkeit der „Nebenkosten“ allerdings lediglich nach Maßgabe der Preisinformationen ermessen, über die er sich aus leicht zugänglichen Quellen unterrichten kann.
Die sich hiernach ergebende Obergrenze, die sich für den Geschädigten als noch erforderlich darstellt, schätzt die Kammer für den Fall eines routinemäßigen Schadensgutachtens für den hiesigen regionalen Bereich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 100,- €. Damit nimmt die Kammer nicht etwa eine Preiskontrolle der von dem Sachverständigen berechneten „Nebenkosten“ vor, sondern vollzieht lediglich die Prüfung der Erforderlichkeit aus der Sicht des Geschädigten nach.
Der von der Kammer zugrunde gelegte Betrag von 100,- € ergibt sich unter Berücksichtigung des Aufwandes, der unter Wahrung des sachverständigen Ermessensspielraumes in Routinefällen regelmäßig nicht überschritten wird. Davon werden folgende ersatzfähige Positionen erfasst:
- Fahrtkosten: Unter Berücksichtigung der regionalen Kfz-Sachverständigendichte geht die Kammer davon aus, dass der Geschädigte auf dem hiesigen regionalen Markt in der Regel innerhalb einer Entfernung von maximal 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauens finden kann und eine Nachbesichtigung nicht ohne weiteres notwendig ist. Einen sachlich begründeten aussagekräftigen Anhaltspunkt für die Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten einschließlich der Kosten für Betrieb und Unterhalt kann auch der Laie ohne weiteres anhand der von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen, etwa der ADAC-Autokostentabelle gewinnen. Unter Zugrundelegung eines Fahrzeugs der oberen Mittelklasse (z.B. Mercedes E 250 CDI DPF Blue Efficiency 7G-Tronic, 150 kW; Audi A6 Avant 3.0 TDI DPF multitronic, 150 kW; BMW 520d touring (DPF), 135 kW) ergeben sich dann durchschnittliche Fahrtkosten von bis zu ca. 0,70 €/km x 50 km = 35,00 €.
- Kosten für das Drucken, Vervielfältigen und Heften des Gutachtens: Zur Bemessung der insofern erforderlichen Kosten hat die Kammer den Umfang an Gutachten-, Kalkulations- und Lichtbildseiten zugrunde gelegt, der auf der Grundlage der plausiblen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in den Verfahren 13 S 98/10, 109/10, 114/10, 144/10, 169/10 und 26/11, den Erkenntnissen der Kammer aus gleichgelagerten Verfahren und unter Berücksichtigung eines dem Sachverständigen zuzugestehenden Ermessens bei der Ausgestaltung seines Gutachtens für die fachgerechte Schadensbegutachtung und -dokumentation in Routinefällen aus technischer Sicht notwendig ist. Legt man danach maximal 12 Lichtbilder in Farbe zugrunde und räumt man dem Sachverständigen die Möglichkeit ein, über die Lichtbilddokumentation hinaus auch einen Teil seines Gutachtens zur besseren Übersichtlichkeit in Farbe zu drucken, so ist ein Umfang von 10 Seiten Farbdruck und 14 Seiten Schwarz-Weiß-Druck pro Ausfertigung jedenfalls ausreichend. Dabei sind mehr als drei Gutachtenausfertigungen (für Schädiger, Geschädigten und ggfl. Anwalt des Geschädigten) grundsätzlich nicht erforderlich. Im Rahmen einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung einer Pauschale für das Heften der Gutachten ergeben sich dann Kosten von 3 Ausfertigungen x 10 Farbseiten x 1,00 € + 3 Ausfertigungen x 14 Schwarz-Weiß-Seiten x 0,25 € + 3 x 3,00 € Heftung = rund 50,00 €. Dabei hat sich die Kammer an den Kopiergeschäften des regionalen Marktes und anhand der im Internet verfügbaren Angebote orientiert.
- Porto-, Versand- und Telefonkosten: Die Kammer bringt insoweit unter Berücksichtigung aktueller, dem Laien ohne weiteres zugänglicher Telefon-, Internet- und Versandkostentarife einen Betrag von 15,00 € in Ansatz. Die Begutachtung in Routinefällen erfordert in der Regel nur einige wenige Telefonate und Internetverbindungen für Terminsvereinbarungen, Rücksprachen mit Werkstätten, Restwertanfragen usw. Hinzu kommen die Kosten für den Gutachtenversand.
Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation sind nicht zu berücksichtigen. Eine sachliche Rechtfertigung für die separate Berechnung von Kosten für „EDV-Bewertung“ und „EDV-Kalkulation“ ist nicht ersichtlich, da die Bewertung und Kalkulation des Schadens einen originären Bestandteil der eigentlichen Sachverständigentätigkeit darstellt, die bereits mit der Pauschale für das „Grundhonorar“ abgegolten ist. Entsprechendes gilt für die Kosten einer Restwertabfrage. Auch die Restwertermittlung stellt eine originäre Sachverständigenleistung dar, die mit dem „Grundhonorar“ abgegolten ist. Im Übrigen erfordert die Restwertermittlung gerade keine Abfrage einer - kostenpflichtigen - Restwertdatenbank. Nach ständiger Rechtsprechung ist es zur Restwertermittlung durch den Sachverständigen im Regelfall erforderlich aber auch ausreichend, dass der Sachverständige drei Angebote auf dem regionalen Markt einholt (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130, 132; Urteil vom 13.01.2009 - VI ZR 205/08, VersR 2009, 413, 415).
cc) Rechnet ein Sachverständiger für die Erstellung eines routinemäßigen Schadensgutachtens seine eigentliche Gutachtertätigkeit pauschal ab und macht er zusätzlich „Nebenkosten“ von bis zu 100,- € geltend, so darf der Geschädigte diese „Nebenkosten“ hiernach auf dem regionalen Markt grundsätzlich für erforderlich halten. Soweit die „Nebenkosten“ diesen Betrag jedoch übersteigen, sind sie nur erstattungsfähig, soweit die besonderen Umst ände des Einzelfalls einen gesteigerten Begutachtungsaufwand erforderlich machen können, der unter Würdigung einer Gesamtschau aller „Nebenkosten“ mit einem pauschalen Betrag von bis zu 100,- € nicht mehr abgegolten ist. Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
e) Der Kläger kann danach Sachverständigenkosten in folgender Höhe beanspruchen:
geltend gemachtes „Grundhonorar“ 291,00 €
erforderliche „Nebenkosten“ 100,00 €
Zwischensumme 391,00 €
MwSt. 74,29 €
Summe 465,29 €
3. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das Ergänzungsgutachten der Streithelfer zu.
a) Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Ergänzungsgutachtens kann – wie die Kammer bereits entschieden hat - im Einzelfall aus § 119 Abs. 3 VVG (§ 158 d VVG a.F.) i.V.m. § 811 Abs. 2 BGB analog begründet sein (vgl. Kammer, Urteil vom 01.07.2011 – 13 S 60/10). Nach § 119 Abs. 3 VVG kann der Versicherer von dem Dritten zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens Auskünfte verlangen und die Vorlage von Belegen fordern, soweit diese dem Dritten billigerweise zugemutet werden kann. Fordert der Versicherer entsprechende Belege an, steht dem Dritten ein Anspruch auf Kostenerstattung in entsprechender Anwendung des § 811 Abs. 2 BGB zu (vgl. OLG Köln, Beschlus vom 20.10.2010 – 3 W 55/10, juris; Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 28. Aufl., § 119 Rn. 12; Looschelders/Pohlmann, VVG, § 119 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, da die Stellungnahme der Streithelfer nicht auf eine Anforderung der Beklagten ergangen, sondern allein durch den Kläger als Geschädigter veranlasst worden ist.
b) Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stützen.
aa) Ob die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens im Kfz-Schadensfall zu dem nach § 249 BGB ersatzf ähigen Schaden zählen, beurteilt sich nach den Grundsätzen zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten (ebenso OLG Hamm, DAR 1987, 83). Danach sind die Kosten für die Einholung eines Ergänzungsgutachtens ersatzfähig, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs oder zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. die Nachweise oben). Muss der Geschädigte demgegenüber damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde, fehlt es an der Ersatzfähigkeit (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, OLG-Report 1998, 121; ebenso Kammer, Hinweisbeschluss vom 08.10.2008 – 13 S 26/08; Beschluss vom 10.02.2011 - 13 T 15/10). Ein solcher Fall liegt hier vor.
bb) Nachdem der Kläger die Reparatur seines Fahrzeugs auf der Grundlage seines Schadensgutachtens hatte durchführen lassen, war die Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Durchführung der Wiederherstellung nicht mehr erforderlich. Die weitere Begutachtung war auch nicht zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig. Der anwaltlich beratene Kläger musste insoweit berücksichtigen, dass die Äußerungen eines Privatgutachters in einem Zivilverfahren lediglich als substanziierter Parteivortrag gewertet werden und beim Streit über den Schadensumfang die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht ersetzen können (vgl. BGH, Urteile vom 11.05.1993 – VI ZR 243/92, VersR 1993, 899 und vom 29.09.1993 – VIII ZR 62/92, NJW-RR 1994, 255; Saarländisches Oberlandesgericht aaO). Der Kläger musste deshalb im Hinblick auf die von der Beklagten erhobenen Einwendungen damit rechnen, dass eine gerichtliche Klärung notwendig und ein Gericht ein weiteres Gutachten einholen würde. Ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten hätte in diesem Fall auf die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme verzichtet (vgl. hierzu auch Saarländisches Oberlandesgericht aaO; Kammer, Hinweisbeschluss vom 08.10.2008 – 13 S 26/08 und Beschluss vom 10.02.2011 - 13 T 15/10). Ob es sich bei den Kosten des Ergänzungsgutachtens um Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO handelt, die im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens zu berücksichtigen sind (vgl. dazu BGHZ 153, 235; BGH, Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 24/08, VersR 2009, 563; OLG Frankfurt, VersR 2009, 1559), kann danach ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage zum Verhältnis zwischen materiell-rechtlichem Ersatzanspruch und prozessualem Kostenerstattungsanspruch (vgl. dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. § 91 Rn. 15 m.w.N.). Soweit das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 14.07.1986 – 13 U 283/85, DAR 1987, 83 die Kosten eines Ergänzungsgutachtens für ersatzfähig gehalten hat, lässt der dort entschiedene Sachverhalt offen, wann das Ergänzungsgutachten eingeholt worden ist. Dies lässt die Möglichkeit offen, dass das Ergänzungsgutachten in dem dort entschiedenen Fall – anders als hier - bereits vor der Entscheidung des Geschädigten über die Schadensbehebung eingeholt worden ist. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm steht daher nicht zwingend in Widerspruch zu der hier getroffenen Entscheidung.
4. Damit ergibt sich folgende Schadensabrechnung:
Reparaturkosten 1.545,27 €
Sachverständigenkosten 465,29 €
gesamt 2.010,56 €
davon gezahlt ./. 642,46 €
noch zu zahlen 1.368,10 €
5. Dem Kläger steht im Übrigen – wie zwischen den Parteien nicht streitig ist - gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten zu (vgl. hierzu nur BGHZ 127, 348 ff; BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559), die sich aus einem Gegenstandswert von 2.105,56 € errechnen (Reparaturkosten 1.545,27 €, Sachverständigenkosten 465,29 €, Nutzungsausfallentschädigung 70,- €, Auslagenpauschale 25,- €).
a) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen den Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr durch das Erstgericht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei Abwicklung eines durchschnittlichen Verkehrsunfalls in der Regel eine 1,3-Geschäftsgebühr gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 – VI ZR 261/05, VersR 2007, 265,267 f.). Zwar steht dem Rechtsanwalt auch insoweit ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20% zu (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2011 – IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603; Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 273/11). Überschreitet der Anwalt allerdings seinen Ermessensspielraum, setzt das Gericht die Vergütung ohne Berücksichtigung der Toleranzgrenze des Anwalts fest (vgl. OLG Celle, OLG-Report 2001, 273 zu § 12 BRAGO a.F.; OLG Hamm, Juristisches Büro 2007, 309; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 12 mit Fn. 21; Mayer/Kroiß/Winkler, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 54; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 14 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 14 RVG Rn. 23).
b) Das ist hier der Fall. Die von den klägerischen Prozessbevollmächtigten beanspruchte Geschäftsgebühr von 1,8 überschreitet auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof anerkannten Toleranzgrenze die Grenzen billigen Ermessens nach § 14 Abs. 1 RVG. Eine über die Regelgebühr in Verkehrsunfallsachen hinausgehende Gebühr kann im Hinblick auf Nr. 2300 RVG VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2006 aaO). Davon ist hier nicht auszugehen. Die Eintrittspflicht der Beklagten stand zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt in Frage. Der Schwerpunkt des Streits der Parteien lag von Anfang an in der Frage der Ersatzfähigkeit weniger Schadenspositionen, deren Feststellung nicht mit besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art verbunden ist und die keine überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger haben. Auch wenn der klägerische Anwalt zur weiteren Abklärung technischer Fragen außergerichtlich einen Sachverständigen hinzugezogen hat, handelte es sich doch um einen überschaubaren Streitgegenstand, dessen rechtliche Probleme den in einer Vielzahl von Verfahren wiederkehrenden Fragen entsprechen. Die Fallbehandlung durch den Anwalt des Klägers hat demnach im Rahmen der vorauszusetzenden anwaltlichen Routine keinen überdurchschnittlichen Aufwand verursacht. Sonstige Umstände, die einen überdurchschnittlichen Aufwand begründen könnten, sind weder dargelegt noch ersichtlich.
c) Danach kann der Kläger auf der Grundlage der vom Erstgericht angenommenen und von den Beklagten nicht angegriffenen 1,3-Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 RVG VV 209,30 € + 20,00 € (Pauschale) + 43,57 € (MwSt.) = 272,87 € abzüglich hierauf gezahlter 163,03 €, mithin insgesamt 109,84 € nebst Zinsen ersetzt verlangen.
6. Verzugszinsen sind gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB geschuldet
B. Anschlussberufung
Die nach § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.
1. Ein Anspruch auf Ersatz einer merkantilen Wertminderung (vgl. hierzu nur BGHZ 35, 396 ff; BGHZ 161, 151 ff) besteht nicht, da eine Wertminderung nicht nachgewiesen ist. Das hat die Erstrichterin mit Bezug auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Sachverständigen der Beklagten rechtsfehlerfrei festgestellt. Weder die pauschale Behauptung, dass ein merkantiler Minderwert bei Weiterverkauf entstehen werde, noch der Hinweis des Klägers auf die Möglichkeit richterlicher Schätzung sind geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
2. Der Kläger kann auch – wie gezeigt – keinen Anspruch auf Anwaltskosten geltend machen, die einen Betrag von 109,84 € übersteigen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob ein Geschädigter trotz Vorliegens eines abweichenden Gegengutachtens des einstandspflichtigen Haftpflichtversicherers auf der Grundlage des von ihm eingeholten, nicht erkennbar fehlerhaften Sachverständigengutachtens reparieren lassen darf und die angefallenen Reparaturkosten verlangen kann, ungeachtet der Frage, ob sich das Gegengutachten bei einer späteren technischen Überprüfung als richtig erweist, stellt sich in zahlreichen Fällen und ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden. Überdies gibt der Fall Gelegenheit, die anhand zahlreicher Entscheidungen entwickelte Rechtsprechung der Kammer zu der in der Instanzrechtsprechung uneinheitlich beurteilten Frage, in welchem Umfang der Geschädigte Ersatz der entstandenen Sachverständigenkosten verlangen kann, höchstrichterlich zu überprüfen.