09.11.2012 · IWW-Abrufnummer 122960
Landgericht München I: Urteil vom 05.07.2012 – 19 S 8033/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landgericht München I
19 S 8083/12
334 C 3961/11 AG München
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung
erlässt das Landgericht München I - 19. Zivilkammer - durch XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2012 folgendes
Endurteil
I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 04.04.2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klagepartei.
III. Die Revision zum BGH wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 4.500,-- festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 540 I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Gericht folgt auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens dem amtsgerichtlichen Urteil.
Die Frage, in welcher Höhe eine Wertminderung eingetreten ist, ist immer eine Schätzung. Diese hat sich danach zu richten, welche Schäden konkret am Fahrzeug entstanden sind und wie sich diese auswirken. Dies lässt sich lediglich mit mathematischen Formeln, nach denen die anerkannten Modelle wie Ruhkopf-Sahm, Noelke/Noelke, Halbgewachs oder BVSK arbeiten, bestimmen. Erfahrungswerte von Händlern sind hier nicht maßgeblich, da kaum jemand einen exakt identischen PKW mit einem exakt identischen Unfallschaden zu verkaufen hatte. Grobe Schätzungen sind hier nicht maßgeblich. Es ist deshalb nicht auf die benannten Zeugen abzustellen, sondern auf die wissenschaftlichen Methoden, nach denen die o. g. Modelle arbeiten. Dies ist geschehen durch das Sachverständigengutachten XXX, dieses kommt nachvollziehbar zum Ergebnis, dass die Werminderung von EUR 3.000,-- angemessen ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Nichtzulassung der Revision: § 543 II ZPO.