24.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123213
Landgericht Saarbrücken: Urteil vom 21.09.2012 – 13 S 102/12
„Aus den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung zur Abrechnung der Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen bzw. einer freien Fachwerkstatt folgt, dass der Geschädigte, der weder eine Ersatzbeschaffung noch eine Reparatur vornimmt, selbst dann auf die Ab-rechnung der Kosten einer günstigeren Reparaturmöglichkeit verwiesen werden kann, wenn ein vorprozessual von dem Geschädigten eingeholtes Schadensgutachten einen wirtschaftli-chen Totalschaden ausweist (Anschluss BGH, Urteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21, vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923, vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096, und vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380).“
13 S 102/12
120 C 574/11 (05) Amtsgericht Saarbrücken
verkündet am 21. September 2012
LANDGERICHT SAARBRÜCKEN
URTEIL
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit XXX
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken
auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2012
durch den Präsidenten des Landgerichts ..., den Richter am Landgericht ... und den Richter am Landgericht ...
für R e c h t erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 31. Mai 2012 – 120 C 574/11 (05) – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ... in ... ereignete. Die Einstandspflicht der Beklagten für den Unfallschaden des Klägers ist dem Grunde nach unstreitig.
Ein von dem Kläger eingeholtes Privatgutachten des Sachverständigen ... wies unter Berücksichtigung einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt Reparaturkosten von netto 3.112,90 € abzüglich 56,19 € (Wertverbesserung durch Lackierung), einen Wiederbeschaffungswert von 3.500,00 € sowie einen Restwert von 600,00 € aus.
Mit Schreiben vom 23. September 2011 benachrichtigte die Beklagte den Kläger, dass sie die Reparaturkostenübernahmeerklärung gegenüber der Werkstatt bestätigt und an diese zurückgeschickt habe.
Der Kläger nutzt sein Kraftfahrzeug seit dem Unfall in unrepariertem Zustand weiter.
Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, an seinem Fahrzeug sei ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Er meint, die Beklagte habe die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten anerkannt.
Mit der Klage hat der Kläger als restlichen Schaden den Wiederbeschaffungswert (3.500,00 €) abzüglich Restwert (600,00 €) zzgl. Unkostenpauschale (26,00 €), abzüglich hierauf gezahlter 2.271,51 €, insgesamt 654,49 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend gemacht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die voraussichtlichen Reparaturkosten lägen bei lediglich netto 2.271,51 €. Zu diesem Preis könne das Fahrzeug unter Zugrundelegung niedrigerer Stundenverrechnungssätze und eines Lackmaterialaufschlags von 30 % bei der Firma ... – ... in ... repariert werden, die – insoweit unstreitig – einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig ist.
Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungsaufwandes, da kein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Die von der Beklagten vorgenommene Schadensabrechnung mit der Verweisung des Klägers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit sei nicht zu beanstanden, da diese Reparaturmöglichkeit gleichwertig sei. Danach sei eine Reparatur wirtschaftlicher und angemessener als eine Ersatzbeschaffung.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er beanstandet, dass das Erstgericht von einem Reparaturschadensfall ausgegangen ist. Durch den Hinweis auf eine billigere Werkstatt werde die Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen in unzulässiger Weise unterlaufen. Das gelte um so mehr, als die Beklagte vorgerichtlich durch Abgabe einer Übernahmeerklärung bereit gewesen sei, die gutachterlich kalkulierten Reparaturkosten zu zahlen, und damit das Gutachten des Sachverständigen ... quasi anerkannt habe.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
1. Zutreffend ist das Erstgericht in der Sache davon ausgegangen, dass der Geschädigte, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen kann.
a) Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 173 f.; BGHZ 61, 346, 349 f.). Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung stehen: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 144/09, VersR 2010, 785 ff.; BGHZ 181, 242 ff.; 168, 43 ff.; 162, 161, 165; 154, 395, 397 f.). Dabei ist der Geschädigte nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes Herr des Restitutionsgeschehens. Insbesondere ist er nicht dazu verpflichtet, sein Fahrzeug tatsächlich zu reparieren. Vielmehr bleibt es ihm überlassen, ob und ggf. auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instandsetzt (vgl. BGHZ 168, 43 ff.; 154, 395 ff.; Urteile vom 17. März 1992 – VI ZR 226/91, VersR 1992, 710, und vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056; BGHZ 54, 82, 86). Danach ist grundsätzlich auch die Geltendmachung eines fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes möglich (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243 f.)
b) Verursacht allerdings bei mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08 – VersR 2009, 1554, 1555; BGHZ 169, 263 ff.; 168, 43-48; 154, 395 ff.). Danach ist der Geschädigte grundsätzlich auf die Abrechnung der Reparaturkosten beschränkt, wenn der Ersatzbeschaffungsaufwand den Reparaturaufwand übersteigt. Denn in diesem Fall stellt eine Ersatzbeschaffung keine günstigere Alternative dar (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2009 – VI ZR 312/08 – VersR 2009, 1554 f.; Urteil vom 9. Juni 2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 ff.; Urteil vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83, VersR 1985, 593-595). Dabei ist der Wirtschaftlichkeitsvergleich, wenn – wie hier – tatsächlich keine Instandsetzung erfolgt, „postengenau“ als Vergleich zwischen Reparaturaufwand und Wiederbeschaffungsaufwand, also ggf. unter Berücksichtigung des Restwertes vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, NJW 1992, 303; BGH, Urteil vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83, VersR 1985, 593 ff.).
c) Bei der hiernach von dem Geschädigten vorzunehmenden Überlegung, ob er sein Fahrzeug wieder instandsetzen lassen oder sich ein Ersatzfahrzeug anschaffen soll, darf sich der Geschädigte wegen der voraussichtlichen H öhe der Reparaturkosten allerdings grundsätzlich auf das Gutachten eines Sachverständigen verlassen, wenn ihm nicht bei der Beauftragung des Sachverständigen ein Verschulden zur Last fällt oder aus sonstigen Gründen für ihn Anlass zu Misstrauen gegenüber dem Gutachten besteht (vgl. BGHZ 143, 189 ff.; BGH, Urteil vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769 f.; Urteil vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71, VersR 1972, 1024 f.).
d) Legt der Geschädigte der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat, so bewegt er sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen und genügt im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 – VersR 2010, 923 f.; BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 – BGHZ 155, 1 ff.).
2. Der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer können den Geschädigten jedoch in einem solchen Fall unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn sie darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380; Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f.; Urteil vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 – VersR 2010, 923 f.; BGHZ 183, 21 ff.).
3. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Erstgericht im vorliegenden Fall zu Recht angenommen, dass die Beklagte den Kläger im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf den Reparaturweg verweisen kann.
a) Zwar weist ein Vergleich der von dem Sachverständigen ... ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten mit dem Wiederbeschaffungsaufwand die Wiederbeschaffung als den kostengünstigeren und damit erforderlichen Weg zur Schadensbehebung aus.
b) Wie das Erstgericht in der Sache zu Recht angenommen hat, kann die Beklagte den Kläger jedoch auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen.
aa) Dabei ist das Erstgericht zutreffend und unangegriffen davon ausgegangen, dass eine Reparatur durch die ... – ... eine – im Vergleich zur Reparatur in einer Markenwerkstatt – kostengünstigere Reparaturmöglichkeit darstellt. Denn während sich die voraussichtlichen Reparaturkosten nach dem Gutachten des Sachverständigen ... voraussichtlich auf netto 3.112,90 € belaufen, fielen bei Reparatur durch die ... – ... unter Zugrundelegung deren Preisansätze nur netto 2.271,50 € an.
bb) Zu Recht hat das Erstgericht weiter angenommen, dass diese Reparaturmöglichkeit dem Kläger mühelos und ohne weiteres zugänglich ist und vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Nach dem unangegriffenen Vortrag der Beklagten beruht der Kostenvorteil gegenüber einer Reparatur in der Markenwerkstatt allein auf der Anwendung günstigerer Stundenverrechnungssätze, Verbringungskosten und UPE-Aufschläge, nicht jedoch auf der Wahl eines anderen – womöglich aus technischer Sicht minderwertigen – Reparaturweges. Wie der Kläger bereits erstinstanzlich unstreitig gestellt hat, bleibt eine Reparatur durch die Firma ... – ... auch nicht nach ihrem Qualitätsstandard und der gewährten Garantie hinter einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt zurück. Zu Recht hat das Erstgericht die Inanspruchnahme dieser Reparaturmöglichkeit unter den hier gegebenen Umständen auch nicht aus anderem Grunde als unzumutbar angesehen. Dass das Reparaturunternehmen seinen Sitz 13 km von dem Wohnsitz des Klägers entfernt hat, steht der Inanspruchnahme schon wegen des von ihm angebotenen Hol- und Bringservice nicht entgegen. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass die Firma ... – ... lediglich aufgrund unbeachtlicher Sonderkonditionen zu einem günstigeren Tarif auf eine markengebundene Fachwerkstatt repariere. Weitere Umstände, die die Verweisung auf diese Reparaturmöglichkeit unzumutbar erscheinen lassen könnten, werden auch mit der Berufung nicht vorgebracht.
cc) Einer Verweisung auf diesen günstigeren Reparaturweg steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach dem Sachverständigengutachten eine Ersatzbeschaffung hätte vornehmen und die dafür notwendigen Kosten von der Beklagten hätte ersetzt verlangen können. Denn der Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB wird seiner Höhe nach unmittelbar durch § 254 Abs. 2 BGB beschränkt (vgl. Staudinger/Schiemann, Bearb. 2005, § 254 Rdn. 4; Unberath in: BeckOK-BGB, 24. Ed., § 254 Rdn. 1). Danach kann selbst ein unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens zur Schadensbehebung erforderlicher Geldbetrag nicht in voller Höhe zu ersetzen sein, wenn der Geschädigte schuldhaft gegen eine ihn treffende Obliegenheit zur Geringhaltung des Schadens verstößt. Eine solche Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn der Geschädigte als „Herr des Restitutionsgeschehens“ die ihm zugestandene Verfügungsbefugnis bei der Entscheidung über den Weg der Schadensbehebung – wie hier – nicht zur Geringhaltung des Schadens nutzt.
Dieses Ergebnis bestätigt auch die Betrachtung des umgekehrten Falles: Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung eines vorgerichtlichen Sachverständigen, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur (z.B. durch Verwendung von Gebrauchtteilen) durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, so kann der Geschädigte die konkret angefallenen Reparaturkosten ersetzt verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 – VI ZR 231/09, VersR 2011, 282; im Grundsatz auch BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 – VI ZR 79/10, Vers¬R 2011, 547; OLG Düsseldorf NZV 2001, 475; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. 2011, Kap. 3 Rdn. 25, mwN.). Nutzt der Geschädigte solchermaßen eine günstigere Reparaturmöglichkeit aus, wird er nicht auf den durch das Sachverständigengutachten vorgezeichneten Weg einer Wiederbeschaffung festgelegt, sondern kann Reparaturkosten geltend machen. Als Kehrseite dieser Gestaltungsfreiheit bei der Schadensregulierung kann der Geschädigte aber umgekehrt nicht auf dem durch das Gutachten vorgezeichneten Weg einer Wiederbeschaffung beharren, wenn er gar keine Wiederbeschaffung vornimmt und ihm der Schädiger einen günstigeren Weg der Schadensbehebung aufzeigt.
Die Erwartung des Klägers, den Wiederbeschaffungsaufwand gemäß Sachverständigengutachten abrechnen zu dürfen, genießt auch keinen Vertrauensschutz. Ein Vertrauen in eine beabsichtigte Ersatzbeschaffung verdient schon deshalb nur eingeschränkt Schutz, weil eine fachgerecht durchgeführte Reparatur das Integritätsinteresse des Geschädigten regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung (vgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90, BGHZ 115, 364-374). Jedenfalls aber hat der Kläger kein solches Vertrauen betätigt. Er hat nämlich keine Entscheidung zwischen den in Betracht kommenden Wegen zur Schadensbehebung – Reparatur oder Ersatzbeschaffung – getroffen.
c) Der Beklagten ist die Geltendmachung einer günstigeren Reparaturmöglichkeit auch nicht wegen ihrer Reparaturkostenübernahmeerklärung vom 23. September 2011 verwehrt. In diesem Schreiben liegt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem die Beklagte auf die Geltendmachung von Einwendungen zur Schadensabrechnung des Klägers insgesamt verzichtet hätte. Ein verständiger Durchschnittsempfänger an der Stelle des Klägers musste erkennen, dass sich die Erklärung der Beklagten vom 23. September 2011 nur auf die Kosten einer tatsächlich durchzuführenden Reparatur bezog. Das folgt bereits aus dem Wortlaut „Reparaturkostenübernahmeerklärung“. Bestätigt wird diese Auslegung durch den Umstand, dass die Beklagte die eigentliche Reparaturkostenübernahmeerklärung unmittelbar an den Reparateur gerichtet hat. Dies entspricht der typischen Vorgehensweise, wenn der Haftpflichtversicherer dem Reparateur die Bezahlung der von ihm zu erbringenden Reparaturleistung zusagen will (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2007 – 12 U 92/07, zitiert nach juris; OLG Hamm NZV 1997, 42; KG VersR 1989, 713). Eine weitergehende Zusage für den Fall einer fiktiven Schadensabrechnung lässt sich dem Schreiben hingegen nicht entnehmen.
4. Danach hat der Kläger keinen weiteren Anspruch mehr gegen die Beklagte. Er kann lediglich die im Falle einer Reparatur durch die Firma ... – ... anfallenden Reparaturkosten ersetzt verlangen, die sich nach dem unstreitigen Beklagtenvortrag auf netto 2.271,50 € belaufen und bereits vorprozessual vollständig gezahlt wurden. Die mit der Klage weiter geltend gemachte Kostenpauschale von 26,00 € kann der Kläger nicht beanspruchen, da sie in der Abrechnung der Beklagten bereits berücksichtigt und mit der vorprozessualen Zahlung ebenso wie die Reparaturkosten insgesamt abgegolten ist.
5. Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch keine Zinsen zu. Auch der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten ist – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat – vorprozessual aus dem Streitwert der berechtigten Schadensersatzforderung bereits vollständig ausgeglichen worden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).