09.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123312
Amtsgericht Parchim: Beschluss vom 08.10.2012 – 5 OWiG 407/12
Urheberrechtliche Bedenken stehen einer Vervielfältigung der bei der Verwaltungsbehörde vorhandenen Bedienungsanleitung zu einem Messgerät nicht entgegen.
AG Parchim 5 OWiG 407/12
Beschluss vom 08.10.2012
In dem Bußgeldverfahren gegen
wird dem Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 10.09.2012 stattgegeben und der Landkreis Ludwigslust-Parchim angewiesen, dem Verteidiger des Betroffenen die Bedienungsanleitung des Abstandsmessgerätes VKS 3.0 zur Verfügung zu stellen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Kasse der Verwaltungsbehörde.
Gründe:
Der Verteidiger hat den Landkreis Ludwigslust-Parchim als zuständige Verwaltungsbehörde um Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung des Abstandsmessgerätes VKS 3.0 gebeten. Dies hat der Landkreis mit der Begründung abgelehnt, es stünden urheberrechtliche Bedenken einer Vervielfältigung der dort vorhanden Bedienungsanleitung entgegen. Dem ist nach ständiger Rechtsprechung nicht so.
Grundsätzlich erstreckt sich das Recht des Verteidigers auf Akteneinsicht auch auf solches verfahrensbezogenes Material der Verwaltungsbehörde, das in den Akten nicht enthalten ist, etwa die Bedienungsanleitung, Wartungs- und Störungsprotokolle des verwendeten Messgerätes u.ä.. Nur so ist der Verteidiger in die Lage versetzt, das ordnungsgemäße Zustandekommen des Messergebnisses zu überprüfen und gegebenenfalls in der Hauptverhandlung die betr. Messbeamten hinreichend zu befragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 105 OWiG.