09.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123318
Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 02.08.2012 – III-3 RBs 178/12
Die Fotolinie stellt bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät ES 3.0 lediglich ein Mittel der eindeutigen Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug dar, ist aber — anders als die Messlinie — selbst kein Fixum für die Messung.
Beschluss
III-3 RBs 178/12 OLG Hamm
6 Ss OWi 561/12 GStA Hamm
4 OWi 37 Js 1904/11(677/11) AG Detmold
Bußgeldsache
gegen 11.0111.1a, geboren am 11111.111.1.1fflai wohn ha
Verteidiger:
Rechtsanwalt Carsten Schulze in Lage,
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 21. Mai 2012 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 16. März 2012 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 2. August 2012 durch die als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG
nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1,4 S. 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).
Zusatz:
Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels beruht auf den Gründen, die die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 5. Juni 2012 dargelegt hat und die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis gegeben worden ist. Den umfassend dargelegten und zutreffenden Gründen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.
Die Gegenerklärung des Verteidigers auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Juni 2012 gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass das Tatgericht bei standardisierten Messverfahren wie dem hier verwendeten ES 3.0 lediglich Feststellungen zu dem verwendeten Messgerät, der verwendeten Messmethode, dem zu berücksichtigenden Toleranzwert sowie der gültigen Eichung des Messgeräts im Zeitpunkt der Messung treffen muss. Soweit der Betroffene den Zulassungsgrund zur Fortbildung des Rechts damit zu begründen sucht, dass bei dem Messverfahren ES 3.0 Angaben zum Abstand zwischen dem gemessenen Fahrzeug und der Fotolinie erforderlich seien, liegt hierin ein Zulassungsgrund daher nicht. Im Übrigen stellt die Fotolinie bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsüberwachungsgerät ES 3.0 lediglich ein Mittel der eindeutigen Zuordnung der Messung zu einem bestimmten Fahrzeug dar, ist aber — anders als die Messlinie — selbst kein Fixum für die Messung (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, 1. Senat für Bußgeldsachen, Az.: 1 Ss (B) 76/10 vom 25.10.2010 — juris.de; AG Landstuhl, Urteil vom 10.02.2011 — Az.: 4286 Js 12300/10, veröffentlicht bei BeckRS 2011, 06033; Schmuck, Steinbach: Neues von der Geschwindigkeitsmessanlage ESO, Steinbach, NZV 2010, 285). Da die Fotolinie lediglich für die Frage der Zuordnung von Relevanz ist, kommt es auf sie nur an, wenn tatsächlich Verwechslungsgefahr bzw. Zuordnungszweifel bestanden. Soweit — wie hier — auf andere Weise, etwa durch einen aufmerksamen Messbetrieb, sichergestellt werden kann, dass nur ein Fahrzeug in Frage kommt, dem der Geschwindigkeitsmesswert zuzuordnen ist, entbehrt die Fotolinie jeglicher Relevanz (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O., Zitate wie vor).
Soweit der Betroffene einen Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde in der Verletzung rechtlichen Gehörs sieht, ist auch dem nicht zu folgen. Die nur mit der Verfahrensrüge geltend zu machende Versagung rechtlichen Gehörs lässt bereits den Vortrag vermissen, welches Vorbringen des Betroffenen das Gericht insoweit nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Soweit die Versagung rechtlichen Gehörs in der Unterlassung der Erhebung „von Amts wegen" gebotener Aufklärung (Beiziehung eines Beschilderungsplanes, Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Ordnungsmäßigkeit der Messung) gesehen wird, liegt hierin gerade kein Vorbringen des Betroffenen. Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft im Übrigen darauf hin, dass der Betroffene, soweit er die Verletzung formellen Rechts mit der Erhebung von Aufklärungsrügen geltend macht, hiermit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ausgeschlossen ist.
Mit dem Vorbringen in seiner Gegenerklärung auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Juni 2012, der Betroffene habe — entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsmessung nicht beanstandet habe — Messfehler in Ansehung des nicht nachgeprüften Abstands zwischen Fahrzeug und Fotolinie geltend gemacht, kann der Betroffene ebenfalls nicht gehört werden. Diese urteilsfremde Erwägung, die zudem außerhalb der maßgeblichen Rechtsbeschwerdebegründungsfrist angebracht worden ist, stellt einen unzulässigen Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar.