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  • 11.01.2013 · IWW-Abrufnummer 130027

    Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 23.11.2012 – 2 (5) SsBs 641/12 AK 183/12

    Wird die Anordnung eines Verfalls gem. 29 a OWiG mit einer Schätzung des verfallenen Betrages begründet, müssen die die Schätzung tragenden Grundlagen im Urteil angegeben werden.


    2 (5) SsBs 641/12 AK 183/12
    In pp.
    wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit
    Beschluss vom 23. November 2012
    Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 17.09.2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Lörrach zurückverwiesen.
    Gründe:
    Das Amtsgericht Lörrach hat mit dem angefochtenen Urteil gegen die Firma Bertsch GmbH Transporte den Verfall eines Geldbetrages von 400.- Euro angeordnet. Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge vorläufigen - Erfolg.
    Wird die Anordnung des Verfalls gemäß § 29a OWiG mit einer Schätzung des verfallenen Betrages begründet, müssen die die Schätzung tragenden Grundlagen im Urteil angegeben werden (OLG Köln B. v. 19.08.2011 1 RBs 21 5/1 1 in juris; Göhler OVVIG 16. Auflage § 29a Rn 27). Hieran fehlt es in dem angefochtenen Urteil, das auch zu den weiteren Feststellungen keine Beweiswürdigung enthält.
    Wegen dieses durchgreifenden Sachmangels musste das Urteil das Urteil aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung zurückverwiesen werden.

    RechtsgebieteProzessrecht, VerfallsanordnungVorschriften§ 29a OWiG