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  • 17.01.2013 · IWW-Abrufnummer 130155

    Oberlandesgericht Brandenburg: Urteil vom 20.11.2012 – 6 U 36/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG Brandenburg, 20.11.2012

    6 U 36/12

    In dem Rechtsstreit

    des Herrn M... S...,

    Klägers und Berufungsklägers,

    - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...

    g e g e n

    1.) den minderjährigen A... B...,

    Beklagten zu 1.) und Berufungsbeklagten zu 1.),

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ...

    2.) K... H...,

    Beklagten zu 2.) und Berufungsbeklagten zu 2.),

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

    3.) J... H...,

    Beklagte zu 3.) und Berufungsbeklagte zu 3.),

    - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt ...

    hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch

    die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke

    als Einzelrichterin

    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2012

    für R e c h t erkannt:
    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.1.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 109/10 - teilweise abgeändert, berichtigt und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.779,82 € zu zahlen, die Beklagten zu 1.) und 2.) als Gesamtschuldner nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 1.7.2009 bis zum 21.9.2010, alle Beklagten als Gesamtschuldner nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.9.2010.

    Die Beklagten zu 1.) und 2.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 20,00 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 257,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20,00 € seit dem 1.7.2009 und aus 257,87 € seit dem 23.6.2010 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 60 %, die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) 40 % als Gesamtschuldner.

    Die Beklagten zu 1.), 2.) und 3.) tragen 40 % der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner. Der Kläger trägt 60 % der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.), 2.) und 3.).

    Von den im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen der Kläger 60 % und die Beklagte zu 3.) 40 %.

    Von den zweitinstanzlich entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 3.) 40 %, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3.) im Berufungsverfahren trägt der Kläger zu 60 %.

    Der Kläger trägt die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) insgesamt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Gründe

    I. Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen ...., dessen Erstzulassung am 30.1.1998 erfolgte. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Pkw.

    Am 7.4.2009 stellte der Kläger sein Fahrzeug in W... auf dem Hof des Grundstücks ... Straße 93 ab. An diesem Tag bastelten der Beklagte zu 2.), 17 Jahre alt, und der Beklagte zu 1.), 12 Jahre alt, gemeinsam mit dem damals ebenfalls minderjährigen Zeugen K... an dem unangemeldeten und nicht haftpflichtversicherten Ford Probe der Beklagten zu 3.), der sich auf demselben Grundstück befand. Keiner der Minderjährigen verfügte über eine Fahrerlaubnis.

    Der Ford Probe der Beklagten zu 3.) wurde mit dem Zündschlüssel in Gang gesetzt und stieß gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers und beschädigte es. Dabei hielt der Beklagte zu 1.) das Lenkrad. Erstinstanzlich war streitig, ob der Beklagte zu 1.) das Fahrzeug allein führte oder ob er dabei auf dem Schoß des Beklagten zu 2.) saß.

    Die Beklagte zu 3.) stellte am Folgetag einen Strafantrag gegen den Beklagten zu 1.) mit der Begründung, dieser habe den Autoschlüssel entwendet und mit dem Fahrzeug den Unfall verursacht. Der Kläger stellte drei Monate später im Juli 2009 Strafantrag gegen die Beklagten zu 1.) und 2.). Die Staatsanwaltschaft stellte beide Verfahren ein. Für eine vorsätzliche Sachbeschädigung gebe es keine Anhaltspunkte. Auch eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis scheide aus, weil die Handlung nicht im öffentlichen Verkehr stattgefunden habe. Eine Strafverfolgung des Beklagten zu 1.) wegen unbefugter Benutzung des Fahrzeuges der Beklagten zu 3.) sei wegen dessen Strafunmündigkeit ausgeschlossen.

    Da das Fahrzeug der Beklagten zu 3.) abgemeldet und nicht versichert war, konnte der Kläger keine Kfz-Haftpflichtversicherung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Privathaftpflichtversicherung des Beklagten zu 1.) lehnte Schadensersatzansprüche "aus vertragsinhaltlichen Gründen" ab.

    Der Kläger nutzte das Fahrzeug nach dem Schadensfall nicht mehr und legte es im Dezember 2009 still. Er stellte es im Januar 2010 einem Sachverständigen vor, der einen wirtschaftlichen Totalschaden feststellte. Der festgestellte Wiederbeschaffungswert betrug ausweislich seines Gutachtens 3.650 €, der Restwert 600 €. Für die Erstellung des Gutachtens wurden dem Kläger 351,82 € in Rechnung gestellt.

    Der Kläger kaufte sich erst im Mai 2010 ein Ersatzfahrzeug, wobei er vorträgt, dies habe ihm sein Großvater ermöglicht.

    Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 1.) und 2.) hätten am 7.4.2009 an dem Ford Probe der Beklagten zu 3.) herumgeschraubt und auf dem Gelände des Grundstücks ... Straße 93 in W... Fahrübungen gemacht. Gegen 14 Uhr habe der Beklagte zu 2.) den Beklagten zu 1.) gefragt, ob er nicht auch einmal eine Runde drehen wolle, hierzu habe sich der Beklagte zu 1.) auf den Schoß des Beklagten zu 2.) gesetzt, beide hätten das Lenkrad angefasst, wobei einer die Kupplung getreten und der andere Gas gegeben habe. Nach 20 Metern Fahrstrecke seien sie frontal in die linke Fahrzeugseite des Fahrzeuges des Klägers gefahren und hätten es gegen die dahinterliegende Wand geschoben.

    Der Kläger hat gemeint, zwar habe der Sachverständige eine Wiederbeschaffungszeit von zwölf Tagen ermittelt, er, der Kläger habe jedoch 209 Tage zur Feststellung der Verursacher und Verursachungsbeiträge benötigt. Er habe nicht über Mittel verfügt, sich früher ein anderes Fahrzeug zuzulegen.

    Der Kläger hat weiter gemeint, die Beklagte zu 3.) hafte ihm als Halterin. Sie habe das Fahrzeug einem Minderjährigen zur Vornahme von Probefahrten und spielerischen und handwerklichen Übungen überlassen, obwohl dieser keine Fahrerlaubnis hatte. Der Unfall sei bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs erfolgt. Es sei nicht erforderlich, dass es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche handele.

    Der Kläger macht folgende Schadenspositionen geltend: 3.050,00 € Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich Restwert, 20,00 € Postpauschale, 351,82 € Gutachterkosten, 5.967,00 € Nutzungsausfall für die Zeit vom 8.4.2009 bis zum 14.11.2009 (= 221 Tage à 27,00 €). Daraus ergibt sich eine Gesamtschadenssumme von 9.388,82 €.

    Der Kläger hat beantragt,

    1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, wegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 9.388,82 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2009 zu zahlen,

    2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 257,87 € nebst fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagten haben beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Der Beklagte zu 1.) hat gemeint, da der Kläger das Fahrzeug 221 Tage nicht genutzt habe, sei ein Nutzungswille widerlegt, so dass er überhaupt keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen könne. Der geltend gemacht Betrag sei für ein elf Jahre altes Fahrzeug auch zu hoch. Da das Fahrzeug des Klägers abgemeldet gewesen sei, könne der Kläger mangels Nutzungswillen auch keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

    Der Beklagte zu 2.) hat behauptet, nicht er, sondern nur der Beklagte zu 1.) sei gefahren. Er hat gemeint, dem Kläger stehe eine Nutzungsausfallentschädigung nicht zu.

    Die Beklagte zu 3.) hat behauptet, sie habe dem Beklagten zu 2.) das Fahrzeug nicht für Probefahrten überlassen. Sie habe das Fahrzeug auf dem hinteren Teil eines Privatgrundstücks mit Einverständnis des Grundstückseigentümers abgestellt, so dass eine Haftung schon deshalb ausscheide, weil das Fahrzeug sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt habe. Sie sei auch nicht mehr Halterin gewesen, weil sie das Fahrzeug abgemeldet hatte und nicht mehr nutzen wollte. Der Beklagte zu 2.) habe sie am Valentinstag 2009 damit überrascht, dass er ihr Fahrzeug nahezu fertig repariert habe. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass er das Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis nicht bewegen dürfe. Das Fahrzeug sei lediglich per Hand vom Beklagten zu 2.) aus der Garage geschoben worden, wenn an diesem Reparaturarbeiten ausgeführt wurden. Der Beklagte zu 1.) habe das Fahrzeug allein in Gang gesetzt, sei damit über das Grundstück gefahren und habe den Schaden verursacht.

    Das Landgericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 10.06.2011 über die Umstände der Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers durch Vernehmung des Zeugen K....

    Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 3.) insgesamt abgewiesen mit der Begründung, dass der Kläger nicht dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass die Beklagte zu 3.) die Schlüssel nicht sorgfältig verwahrt habe. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 3.) die Benutzung des Fahrzeugs durch ihr Verschulden ermöglicht hätte. Es handele sich hier vielmehr um eine sog. Schwarzfahrt.

    Die Beklagten zu 1.) und 2.) hafteten dem Kläger auf Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 3.421,00 €. Anhaltspunkte für eine mangelnde Einsichtsfähigkeit der beiden Jugendlichen seien nicht gegeben. Dass die Beklagten zu 1.) und 2.) gemeinsam an dem Unfall beteiligt gewesen seien, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

    Der Kläger habe seine Aktivlegitimation durch Vorlage des Fahrzeugbriefes belegt. Die Höhe des Wiederbeschaffungswertes ergebe sich aus dem vorgelegten Sachverständigengutachten.

    Dem Kläger stehe jedoch kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Da das Kfz sich abgemeldet auf dem Gelände befunden habe, auf dem der Unfall passiert sei, sei ein Nutzungswille des Klägers nicht festzustellen.

    Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 1.3.2012, hat der Kläger durch bei Gericht am 13.3.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese durch am 7.5.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf seinen am 10.4.2012 eingegangenen Antrag bis zum 11.5.2012 verlängert worden war.

    Der Kläger meint, das Landgericht habe ihm zu Unrecht keine Nutzungsentschädigung zugesprochen. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls abgemeldet gewesen sei. Das Fahrzeug sei erst Ende 2009 stillgelegt worden. Wenn das Landgericht seinen Vortrag hierzu richtig gewürdigt hätte, hätte es sich mit der Frage der Dauer der Nutzungsentschädigung auseinandersetzen müssen. Dies sei unterblieben.

    Unrichtig sei auch die Auffassung, dass die Beklagte zu 3.) nicht hafte. Die Beklagte zu 3.) habe gewusst, dass der Beklagte zu 2.) an dem Fahrzeug bastele. Deshalb scheide die Annahme einer Schwarzfahrt aus.

    Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

    Die Beklagten halten das angefochtene Urteil für richtig.

    Der Beklagte zu 1.) meint, aus dem Umstand, dass der Kläger sehr lange mit der Einholung des Sachverständigengutachtens zugewartet habe, ergebe sich, dass er keinen Nutzungswillen gehabt habe. Jedenfalls könne allenfalls eine Nutzungsentschädigung für 14 Tage zugesprochen werden.

    Die Beklagten zu 2.) und zu 3.) meinen, der Kläger habe keinen Nutzungswillen gehabt. Die Beklagte zu 3.) meint, sie hafte auch dem Grunde nach nicht, weil sie die Fahrzeugschlüssel sorgfältig aufbewahrt und den Beklagten zu 2.) ermahnt habe, das Fahrzeug nicht zu benutzen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass sich der Beklagte zu 2.) als zuverlässig erweise.

    Die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) 212 Js 7688/09 und 212 Js 9125/09 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

    II. Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

    A. Alle drei Beklagten haften dem Kläger als Gesamtschuldner in Höhe des Wiederbeschaffungswertes seines Pkw abzüglich des Restwertes in Höhe von 3.050,00 €.

    1.) Das Landgericht hat dem Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1.) und 2.) gemäß den §§ 823, 828 Abs. 3 BGB, 7 Abs. 3 StVG zugesprochen. In zweiter Instanz ist zwischen allen Parteien nicht mehr streitig, dass die Beklagten zu 1.) und 2.) gemeinsam mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 3.) gefahren und das Fahrzeug des Klägers beschädigt haben. Unstreitig ist das Vorhandensein einer für die zivilrechtlichen Verantwortlichkeit notwendigen Einsichtsfähigkeit beider minderjähriger Beklagten. Unstreitig ist auch die Höhe des Sachschadens.

    2.) Auch die Beklagte zu 3.) haftet gemäß § 7 Abs. 1, 3 StVG auf Ersatz des am Fahrzeug des Klägers entstandenen Sachschadens. Denn es ist beim Betrieb ihres Kraftfahrzeugs beschädigt worden.

    Die Beklagte zu 3.) haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG für von ihrem Fahrzeug verursachte Schäden, auch wenn es nicht zugelassen ist (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Auflage 2012, § 7 Rn 2).

    Die Beklagte zu 3.) ist Halterin des Unfallfahrzeugs. Halter des Kraftfahrzeuges ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGH, Urteil vom 22.3.1983, VI ZR 108/81, NJW 1983, 1492, zitiert nach Juris). Die Beklagte zu 3.) ist unbestritten Eigentümerin des Fahrzeugs, mit dem das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden ist. Dieses Fahrzeug konnte, wie das hier in Streit stehende Schadensereignis zeigt, zum Fahren gebraucht werden. Es war die Beklagte zu 3.), die entschieden hat, wo das Fahrzeug abgestellt wird und wer Zugang zu dem Fahrzeug hat. Sie hat die Schlüssel im Besitz und damit die Verfügungsgewalt. Sie hat auch über den Gebrauch des Fahrzeugs entschieden. So hat sie entschieden, dass weder sie selbst das Fahrzeug nutzt noch der Beklagte zu 2.) es nutzen sollte. Dass das Fahrzeug vorerst nicht benutzt werden sollte, schließt die Annahme der Haltereigenschaft der Beklagten zu 3.) nicht aus. Denn der Halter kann nicht dadurch, dass er sich entschließt, das Fahrzeug vorerst nicht zu nutzen, seine Haltereigenschaft und damit seine Verantwortlichkeit für das Fahrzeug beenden.

    Der Schaden am Fahrzeug des Klägers hat sich bei dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 3.) bei laufendem Motor ereignet. Bei dem Unfall hat sich damit die Gefahr realisiert, die mit dem Fahrzeug als Verkehrsmittel verbunden ist. Damit ist die Beklagte zu 3.) für dabei verursachte Schäden verantwortlich. Dass sich der Unfall auf nicht öffentlichem Straßenland ereignet hat, steht dem nicht entgegen. Die Halterhaftung besteht auch auf Privatgrundstücken, wie etwa auf einem Werksgelände (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1972, VI ZR 104/71, VersR 1973, 83, zitiert nach Juris).

    Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der schadensverursachenden Fahrt um eine sog. Schwarzfahrt im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 1. HS StVG gehandelt hat, die die Halterhaftung entfallen lässt.

    Nach dieser Vorschrift ist zwar derjenige, der das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters benutzt, anstelle des Halters zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Regelung entlastet den Halter. Sie gilt jedoch dann nicht, wenn der Fahrzeughalter dem Benutzer das Fahrzeug überlassen hat, § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG. Ein solcher Fall lag hier vor, so dass die Beklagte zu 3.) neben dem Beklagten zu 2.) dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte zu 3.) hat es dem Beklagten zu 2.) gestattet, an dem Fahrzeug "herumzubasteln", um es wieder fahrtüchtig zu machen. Seit dem 14.2.2009 waren ihr nach ihrem eigenen Vortrag die bereits Monate dauernden Bemühungen des Beklagten zu 2.) bekannt. Dies hat sie nicht unterbunden. Sie hat ihm vielmehr nunmehr wissentlich die Benutzungsmöglichkeit eingeräumt. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 3.) dem Beklagten zu 2.) nach Bedarf auch die Schlüssel für das Fahrzeug ausgehändigt hat. Denn nur dann ist erklärlich, dass sie - so ihre Behauptung - ihn darauf hingewiesen hat, er dürfe das Fahrzeug weder auf das öffentliche Straßenland fahren noch es anderweitig bewegen. Wenn der Beklagte zu 2.) keinen Zugriff auf den Schlüssel gehabt hätte, hätte eine solche Belehrung keinen Sinn gemacht. Im Übrigen sind Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug ohne Benutzung des Schlüssels nicht vorstellbar. Selbst wenn der Beklagte zu 2.) versprochen haben sollte, das Fahrzeug der Beklagten zu 3.) nur "per Hand" aus der Garage zu rollen, wäre auch hierfür ein Öffnen der Fahrertür erforderlich gewesen, um das Fahrzeug beim Herausrollen bremsen zu können. Ohne eine Öffnung der Fahrertür kann auch die Motorhaube nicht geöffnet werden. Hält sich derjenige, dem Fahrzeug und Schlüssel überlassen worden sind, nicht an die Anweisungen des Halters, haftet der Halter dennoch für Schäden, die der Benutzer verursacht (BGH MDR 1973, 128, zitiert nach Juris).

    Selbst wenn man von einer Schwarzfahrt ausgehen würde, würde die Beklagte zu 3.) angesichts der vorstehenden Ausführungen dem Kläger auch deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sein, weil sie dem Beklagten zu 2.) die Benutzung des Fahrzeugs durch ihr Verschulden ermöglicht hätte, § 7 Abs. 3 Satz 1 2. HS StVG.

    B. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens, so dass alle Beklagten auch die Kosten des vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens in Höhe von 351,82 € als Gesamtschuldner tragen müssen.

    Die Verurteilung der Beklagten zu 1.) und 2.) durch das Landgericht war insoweit im vom Berufungsgericht neu gefassten Tenor gemäß § 319 ZPO im Wege der Berichtigung eines offenkundigen Rechenfehler betragsmäßig zu korrigieren, weil das Landgericht bei der Zusammenrechnung der zuzusprechenden Positionen die Addition eines Betrages von 0,82 € vergessen hat.

    C. Soweit der Kläger zusätzlich eine "Postpauschale" in Höhe von 20,00 € geltend macht, ist die Klage gegen die Beklagte zu 3.) jedoch unbegründet. Es gibt keinen Anspruch auf Ersatz von Pauschalen, vielmehr sind Schäden im Einzelnen vorzutragen. Dies ist trotz einer entsprechenden Beanstandung der Beklagten unterblieben. Es spricht auch alles dagegen, dass der Kläger einen Schaden in Form von Post- oder Telekommunikationsauslagen erlitten hat. Denn er hat wenige Tage nach dem Schadensereignis anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. Sein Rechtsanwalt hat die erforderliche Korrespondenz geführt und hierfür seinerseits eine Postpauschale von 20,00 € berechnet.

    Soweit das Landgericht die Beklagten zu 1.) und 2.) zur Zahlung dieser Pauschale verurteilt hat, musste es hierbei verbleiben, weil die Beklagten zu 1.) und 2.) das Urteil nicht angegriffen haben.

    D. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers - berechnet auf der Basis des damals geschätzten reinen Sachschadens - sind die Beklagten zu 1.) und 2.) zu deren Tragung rechtskräftig verurteilt.

    Die Beklagte zu 3.) ist dem Kläger insoweit nicht zum Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet, § 286 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger hat seinen späteren Prozessbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt in Gebühren auslösender Weise beauftragt, als sich die Beklagte zu 3.) mit der Schadensregulierung nicht im Verzug befand. Der anwaltliche Vertreter des Klägers hat bereits im April 2009 die Beklagten zu 1.) und 2.) angeschrieben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Erst zu einem späteren Zeitpunkt ist er gegenüber der Beklagten zu 3.) tätig geworden. Die Gebühren, die seine Beauftragung verursacht hat, sind deshalb nicht während des Verzuges der Beklagten zu 3.) entstanden.

    E. Zu Unrecht hat das Landgericht in vollem Umfang die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche wegen des Verlusts der Gebrauchsmöglichkeit seines Pkw abgewiesen.

    Voraussetzung für die Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug auch genutzt hätte, dass also ein Nutzungswille vorlag. In der Regel ist bei dem Besitzer eines Kraftfahrzeugs von einem Nutzungswillen auszugehen.

    Dies gilt auch hier. Ersichtlich hat das Landgericht bei seiner abweichenden Auffassung den Sachverhalt nicht zutreffend erfasst und aus diesem Grund die Klage abgewiesen. Das Fahrzeug des Klägers war zwar im Zeitpunkt der Gutachtenerstellung am 4.1.2010 abgemeldet, es war jedoch zum Zeitpunkt des Schadensereignisses am 7.4.2009 zum Straßenverkehr zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Kfz-Brief, den der Kläger bereits erstinstanzlich vorgelegt hat. Das Fahrzeug ist erst am 22.12.2009 still gelegt worden. Von einer Stilllegung zu diesem Zeitpunkt kann deshalb nicht auf einen fehlenden Nutzungswillen des Klägers zum Unfallzeitpunkt geschlossen werden.

    Auch der Umstand, dass der Kläger einen langen Zeitraum verstreichen ließ, bevor er den Schaden durch einen Sachverständigen begutachten ließ, und dass er nach eigenem Vorbringen erst über ein Jahr nach dem Schadensfall ein Ersatzfahrzeug beschafft hat, steht der Annahme eines Nutzungswillens nicht entgegen. Denn der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er das Fahrzeug benutzt hat, um einen Teil des Weges zu seinem Arbeitsplatz zurückzulegen und das Fahrzeug auf dem Gelände abgestellt hat, wo sein Arbeitgeber eine Halle angemietet hatte und wo sich später der streitgegenständliche Unfall ereignete. Wird ein Fahrzeug für die Fahrt zum Arbeitsplatz verwendet, ist von einem Nutzungswillen auszugehen. Der Kläger hat auch nachvollziehbare Gründe dafür vorgetragen, dass es ihm aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich war, früher ein Ersatzfahrzeug zu besorgen. Gegen den Nutzungswillen spricht auch nicht die späte Beauftragung eines Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens. Denn dies ist allenfalls ein Hinweis darauf, dass der Kläger nicht von Anfang an davon überzeugt war, dass es ihm gelingen würde, von den Schadensverursachern einen Ersatz des Schadens zu erhalten. Dafür gab es angesichts des Umstandes, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 3.) nicht haftpflichtversichert war und die Fahrer minderjährig waren, auch verständliche Gründe.

    Dem Kläger war allerdings nur für 14 Tage eine Nutzungsentschädigung zuzusprechen und nicht für 221 Tage. Der von ihm beauftragte Sachverständige hat eine Wiederbeschaffungsdauer bei wirtschaftlichem Totalschaden von 12 Arbeitstagen ermittelt. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger ein dem beschädigten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeugs innerhalb von zwei Wochen hätte beschaffen können.

    Soweit der Kläger Ansprüche in darüber hinaus gehendem Umfang geltend macht, sind Ansprüche deswegen ausgeschlossen, weil dem Kläger ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) vorzuwerfen ist.

    Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, ihm sei es nicht möglich gewesen, zu einem früheren Zeitpunkt die Schadensverursacher festzustellen. Denn wie sich aus den vom Gericht beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakten ergibt, haben sich die Beklagten zu 1.) und 2.) bereits am Unfalltag bei dem Kläger gemeldet. Der Beklagte zu 1.) hat sofort erklärt, er sei für den Schaden verantwortlich. Jedenfalls ihn hätte der Kläger sofort in Anspruch nehmen können. Der Kläger hätte deshalb am selben Tag mit der Suche nach einem Ersatzfahrzeug beginnen können.

    Auch dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, ein Ersatzfahrzeug zu finanzieren, führt nicht dazu, dass er über den gesamten geltend gemachten Zeitraum eine Nutzungsentschädigung beanspruchen kann. Kann ein Geschädigter nicht aus eigenen Mitteln eine Reparatur oder ein Ersatzfahrzeug finanzieren und droht daher bei nicht umgehender Regulierung des Schadens ein besonders hoher Nutzungsausfallschaden, ist der Geschädigte nach den Grundsätzen der Schadensminderungspflicht gehalten, den Schädiger darauf hinzuweisen, dass er zur Finanzierung eines Ersatzwagens nicht in der Lage ist und deshalb einen Vorschuss benötigt (KG, Urteil vom 09.04.2009, 12 U 23/08, MDR 2010, 79, 80; OLG Dresden, Urteil vom 30.6.2010, 7 U 313/10; so auch OLG Brandenburg, Urteil vom 30.8.2007, 12 U 60/07, Juris Rn 10). Wird der Schädiger auf die außergewöhnliche Höhe des drohenden Schadens hingewiesen, hat er die Möglichkeit, das Auflaufen eines hohen Nutzungsausfallschadens durch einen Vorschuss auf den behaupteten Schaden zu vermeiden. Diese Grundsätze gelten auch hier, auch wenn sie in Fällen entwickelt worden sind, in denen hinter dem Schädiger eine Haftpflichtversicherung steht. Kann sich eine Haftpflichtversicherung darauf berufen, dass ihr der Geschädigte keinen Hinweis auf seine fehlenden Mittel zur Reparatur oder Ersatzbeschaffung hingewiesen hat, muss dies auch für die Beklagten im vorliegenden Fall gelten.

    Da der Kläger vorgerichtlich keinen entsprechenden Hinweis erteilt hat, kann er nur die Nutzungsentschädigung für die fiktive Zeit der Ersatzbeschaffung beanspruchen.

    Der Kläger beansprucht 27 € pro Tag, dies ergibt für 14 Tage einen Betrag in Höhe von 378 €. Die geltend gemachte Nutzungsentschädigung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie ist nach der zum Unfallzeitpunkt maßgeblichen SchwackeListe Nutzungsausfallentschädigung nach Sanden/Danner 2009 gerechtfertigt. Insbesondere hat der Kläger dem Alter des Fahrzeugs von mehr als 10 Jahren bei der Bemessung seiner Ansprüche Rechnung getragen.

    F. Die Zinsansprüche betreffend die Ansprüche gegen die Beklagte zu 3.) ergeben sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

    G. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2 ZPO.

    Die Kostenquote für das Verfahren erster Instanz war einheitlich zu bilden, weil die Mehrverurteilung der Beklagten zu 1.) und 2.) gegenüber der Verurteilung der Beklagten zu 3.) um 20,00 € geringfügig ist. Die unterschiedliche Verurteilung der Beklagten zu 1.) und 2.) einerseits und der Beklagten zu 3.) andererseits zur Zahlung der vorgerichtlichen Kosten des Klägers wirkt sich auf den Streitwert und damit auf die Kostenquote nicht aus, § 4 Abs. 1 ZPO.

    Bei der Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens war zu berücksichtigen, dass die Beklagten in unterschiedlichem Umfang am Streitwert des Berufungsverfahrens beteiligt sind. Während die Beklagte zu 3.) in Höhe des vollen Streitwertes in Anspruch genommen worden ist, liegt der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Vertreter der Beklagten zu 1.) und 2.) lediglich bei 5.967,00 €, weil sie erstinstanzlich bereits teilweise verurteilt worden sind. Da der Kläger ihnen gegenüber im Berufungsverfahren lediglich mit einem Betrag von 378 € obsiegt hat, waren ihm die zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) und 2.) insgesamt aufzuerlegen, § 92 Abs. 2 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 3.) und die Gerichtskosten waren allein im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3.) zu verteilen.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.