09.04.2013 · IWW-Abrufnummer 131082
Amtsgericht Lüdinghausen: Urteil vom 28.01.2013 – 19 OWi 89 Js 1772/12-216/12
Kann eine Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von nur 110 bis 120 m festgestellt werden, so reicht dies nicht aus, einen vorwerfbaren Abstandsverstoß feststellen zu können.
AG Lüdinghausen
Urteil vom 28.1.2013
19 OWi-89 Js 1772/12-216/12 (rechtskräftig)
In dem Bußgeldverfahren
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der Richter für Bußgeldsachen aufgrund der Hauptverhandlung vom 28.01.2013,
an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen trägt, freigesprochen.
G r ü n d e:
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 03.05.2012 um 10:05 Uhr auf der Autobahn 1 in Höhe Km 302,365 in Fahrtrichtung Bremen mit einem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX einen Abstandsverstoß begangen zu haben. Er sei zu der Zeit Fahrzeugführer gewesen und habe den Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von 154 km/h unterschritten. Der Abstand habe lediglich 29 m betragen.
Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Der Betroffene war von der Erscheinenspflicht entbunden worden. Sein Verteidiger hat die Fahrereigenschaft für ihn zugestanden. Er hat jedoch den Abstandsverstoß als solchen in Abrede gestellt, da der Abstandsverstoß nicht über die erforderliche Strecke von 250 bis 300 m festzustellen sei.
Tatsächlich hat das Gericht nach Inaugenscheineinnahme des Videos des Vorfalles den Abstandsverstoß nicht feststellen können. Dieses Video stammt aus einer Aufzeichnung des Abstandsmesssystems Vidit VKS 3.0.
Das Gericht hat dieses Video in Augenschein genommen. Das Video wurde von dem Zeugen Feingesetzt, der am Tattage das System VKS in Gang gesetzt hat und den das Gericht als Zeugen vernommen hat.
Bei Inaugenscheineinnahme des Videos ergab sich, dass der Betroffene sich mit seinem Fahrzeug in einem Bereich von 110 bis 120 m vor der Kamera befand als er hinter das Fahrzeug einscherte, dem er während des Messvorganges zu eng auffuhr.
Das Gericht konnte dementsprechend eine grundsätzlich ahndungswürdige Abstandsunterschreitung (allenfalls 29 m Abstand bei gefahrenen 154 km/h) feststellen. Das Gericht konnte jedoch keinen vorwerfbaren Abstandsverstoß feststellen, da die Dauer der Abstandsunterschreitung nur den besagten Streckenumfang von feststellbaren 110 bis 120 m hatte, nicht aber die üblicherweise vorgesehene Dauer von 250 bis 300 m. Soweit zuletzt in der Rechtsprechung des OLG Hamm durch den 1. Strafsenat (OLG Hamm, Beschluss v. 30.8.2012 - III-1 RBs 122/12) eine Unterschreitung für die Dauer von 150 m für ausreichend erachtet wurde, reicht auch die hier festgestellte Fahrstrecke bei weitem nicht aus, um diesen Bereich von 150 m Dauer zu erreichen.
Dementsprechend war ein vorwerfbarer Abstandsverstoß nicht festzustellen mit der Folge, dass der Betroffene trotz der Abstandsunterschreitung freizusprechen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 467 StPO.