13.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131454
Amtsgericht Ulm: Beschluss vom 21.02.2013 – 5 Owi 45/13
Dem Verteidiger ist auch Akteneinsicht in den vollständigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung zu gewähren. Der Persönlichkeitsschutz anderer Verkehrsteilnehmer steht nicht entgegen.
Geschäftsnummer: 5 OWi 45/13
Amtsgericht Ulm
Beschluss
vom 21. Februar 2013
in der Bußgeldsache
Verteidiger:
RA Martin Ellinger, 70567 Stuttgart
wegen Verstoßes gegen die StVO
1. Dem Betroffenen ist über seinen Verteidiger Einsicht in den vollständigen Messfilm der Geschwindigkeitsmessung vom 06.11.2012, 09.45 bis 14.00 Uhr zu gewähren.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Gründe:
Der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 29.01.2013 gegen die Versagung der Einsicht in den Messfilm gerichtliche Entscheidung gern. § 62 OWiG beantragt. Dieser Antrag ist zulässig und begründet.
Auch wenn der Messfilm nicht Aktenbestandteil ist, ergibt sich ein Einsichtsrecht aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens („fair play), vgl. im Ergebnis auch AG Stuttgart, Beschluss vom 29.12.2011 (16 Owi 3433/11 — juris). Die Einsicht in den Messfilm ist erforderlich, um beispielsweise Unregelmäßigkeiten bei der Dateneinblendung oder eine hohe Anzahl verworfener Messungen erkennen zu können.
Der Persönlichkeitsschutz anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer steht dem Einsichtsrecht nicht entgegen, da sich die anderen abgebildeten Personen sich durch ihre Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer und auch der Kontrolle ihres Verhaltens im Straßenverkehr durch die Polizei ausgesetzt haben. Hinzu kommt, dass der aufgezeichnete und festgehaltene Lebenssachverhalt jeweils auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt ist (vgl. entsprechend BVerfG, NJW 2011, 2783, 2785).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.