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  • 13.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131455

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 22.02.2013 – (4) 161 Ss 38/13 (41/13)

    Die in § 145a Abs. 3 StPO vorgesehene Benachrichtigung des Betroffenen von der Zustellung an seinen Verteidiger ist Ausdruck der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts. Wenn ein Angeklagter dem Gericht die Erfüllung dieser Pflicht unmöglich macht, indem er flüchtig und unbekannten Aufenthalts ist, kann er ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht auf die fehlende Benachrichtigung stützen.


    In der Strafsache gegen
    A K ,
    geboren am in,
    zzt. unbekannten Aufenthalts,
    wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u.a.
    hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 22. Februar 2013
    beschlossen:
    Tenor:

    1.

    Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2012 sowie seine Revision gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.

    Der Wiedereinsetzungsantrag vom 29. August 2012 ist, soweit er sich auch auf die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beziehen soll, unzulässig, weil es jedenfalls an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines tauglichen Wiedereinsetzungssachverhalts fehlt. Die anwaltliche Versicherung bezieht sich nur auf die telefonische Erklärung des Angeklagten dem Verteidiger gegenüber; damit ist lediglich diese Erklärung des Angeklagten glaubhaft gemacht, nicht jedoch ein Sachverhalt, der die Wiedereinsetzung begründen könnte, wozu auch die Unkenntnis von der Berufungsverwerfung sowie der Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses gehören.

    Die erst am 29. August 2012 eingelegte Revision war gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie verspätet ist. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger am 27. Juli 2012 wirksam (§ 145a Abs. 1 StPO) zugestellt worden. Das Fehlen einer Unterrichtung des Angeklagten und einer formlosen Übersendung einer Urteilsabschrift an ihn gemäß § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO böte angesichts dessen, dass er aus der Jugendstrafanstalt flüchtig und unbekannten Aufenthalts war, im Übrigen keinen Anlass für eine Wiedereinsetzung (vgl. BGH NStZ 2010, 584, 585 [BGH 01.06.2010 - 4 StR 79/10]). Denn die in § 145a Abs. 3 StPO vorgesehene Benachrichtigung des Betroffenen von der Zustellung an seinen Verteidiger ist Ausdruck der prozessualen Fürsorgepflicht, die dem Gericht gegenüber dem Angeklagten obliegt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 145a Rn. 13). Wenn ein Angeklagter dem Gericht die Erfüllung dieser Pflicht unmöglich macht, kann er ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht auf die fehlende Benachrichtigung stützen (vgl. KG, Beschluss vom 26. September 2001 - 5 Ws (B) 609/01 - [[...]]).
    2.

    Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

    Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

    Rechtsgebiete§ 145a Abs. 3 StPO, § 349 Abs. 1 StPO