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  • 15.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131516

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 15.01.2013 – I-1 U 153/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-1 U 153/11

    Tenor:

    Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.436,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2009 sowie weitere 546,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2010 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    G r ü n d e:

    Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht aufgrund des Schadensereignisses vom 04.03.2009 in XXX Schadenersatz in Höhe von 5.436,94 u€ nebst Zinsen zu, §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Ein weitergehender Anspruch auf Schadenersatz ist demgegenüber nicht feststellbar.

    Der Kläger hat die Unfallursächlichkeit des vom Sachverständigen XXX abgegrenzten Teilschadens in Höhe von 5.016,94 €, einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 395,00 € sowie den Schaden in Gestalt einer Kostenpauschale über 25,00 € auf der Grundlage des § 287 ZPO bewiesen. Denn insoweit geht der Senat aufgrund einer festgestellten überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die an der rechten Fahrzeugseite vorgefundenen Beschädigungen mit Ausnahme der Schäden an der B-Säule und der rechten hinteren Tür gerade auf dem Schadensereignis vom 04.03.2009 beruhen. Dass die letztgenannten, im Schadensgutachten XXX enthaltenen Positionen als nicht reparierte Vorschäden nicht ersatzfähig sind, steht einer Ersatzpflicht der Beklagten aufgrund der technischen Abtrennbarkeit der übrigen Schadenspositionen nicht entgegen. Der Senat kann zudem angesichts der in der mündlichen Verhandlung festgestellten eingeschränkten deutschen Sprachkenntnisse des Klägers nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger diese Vorschäden bewusst verschwiegen hat, als er das Schadensgutachten bei dem Sachverständigenbüro XXX in Auftrag gab. Die darüber hinausgehend geltend gemachten Schäden an Lenkung und Scheinwerfern sind nicht unfallbedingt und damit auch nicht ersatzfähig.

    Die Behauptung eines gestellten Unfallgeschehens hat die Beklagte zu 1. nicht bewiesen. Der Senat ist aufgrund der Beweisaufnahme nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Kläger und der Beklagte zu 2. bereits vor dem Unfallgeschehen gekannt hätten.

    Im Einzelnen:

    1.

    Die Berufung hat Erfolg, soweit der Kläger Sachschäden geltend macht, deren Unfallkompatibilität der Sachverständige XXX in Höhe von 5.016,93 € netto ohne Zweifel festgestellt hat. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers entfällt jedoch, soweit dieser gleichfalls vom Sachverständigen XXX in einem früheren Gutachten dokumentierte Vorschäden an der rechten B-Säule und der hinteren rechten Tür erfasst. Ebenso wenig ersatzfähig sind vom Kläger geltend gemachte Schäden an der Lenkung sowie den Scheinwerfern.

    a.

    Dem Kläger kann im Hinblick auf die vom Sachverständigen XXX für kompatibel gehaltenen Schäden in Höhe von 5.016,94 € Ersatz verlangen. Es ist zwar festzustellen, dass der Kläger den Vorschaden an B-Säule und hinterer rechter Tür – vgl. hierzu unter b. - nicht gegenüber dem Schadensgutachter XXX angegeben hat; jedoch ist nicht mit der erforderlichen Überzeugung feststellbar, dass der Kläger diesen Schaden vorsätzlich verschwiegen hat. Denn die persönliche Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch den Senat hat gezeigt, dass der Kläger der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig ist und daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass vor allem sprachliche Barrieren für die fehlende Angabe der Vorschäden verantwortlich sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einem Vergleich der Kalkulation des Schadensgutachters XXX und des Sachverständigen XXX die maßgeblichen Wertunterschiede durch die Positionen der Lenkung und der Scheinwerfer mit den hierzu gehörenden Arbeiten bewirkt werden. Das Gutachten XXX sieht nämlich keine Erneuerung der Tür und der B-Säule, sondern lediglich das Instandsetzen, Lackieren der Hintertür sowie Austauschen der Türscharniere vor. Dies führt zu Positionen über 261,00 €, 130,50 € sowie 14,50 €, 17,20 € sowie 16,70 € und einem Gesamtbetrag in Höhe von 439,90 €, der unterhalb von 10 % des vom Sachverständigen XXX als ersatzfähig angesehenen Schadens liegt.

    Im Übrigen hat der Sachverständige XXX die Schadenskompatibilität des Unfallereignisses mit den geltend gemachten Schäden festgestellt. Diesbezüglich bestünden keine Zweifel (S. 2, 19 des Gutachtens vom 30.07.2010). Die festgestellten Höhen der Beschädigung stimmen überein, es finden sich zu dem Schaden am Klägerfahrzeug passende Streifspuren an der Stoßstange des Beklagtenfahrzeugs, die zueinander passen (vgl. Bl. 10 des Gutachtens). Aufgrund der Nachbesichtigung durch den Sachverständigen am 30.06.2006 kann auch festgestellt werden, dass der Ursprungsschaden im Übrigen bis auf die hintere Tür und die B-Säule ordnungsgemäß behoben war, weil der Sachverständige XXX bzw. ein Mitarbeiter von ihm das Fahrzeug gerade zu diesem Zweck untersucht haben. Die weiteren vorhandenen Schäden, die der Kläger geltend macht, die die Scheinwerfen und die Beschädigung der Lenkung betreffen, können ohne weiteres technisch ausgeklammert und aus der Berechnung herausgezogen werden.

    Angesichts der technischen und rechnerischen Abtrennbarkeit der Schadenspositionen ist dem Kläger der nachgewiesene Teilschaden zu ersetzen. Bei einem fahrlässig nicht angegebenen Vorschaden kann unter Heranziehung des Beweismaßstabes des § 287 ZPO bei einem technisch und rechnerisch eindeutig von dem Vorschaden abgrenzbaren Zweitschaden ein Ersatzanspruch zuzuerkennen sein (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. vor allem Urteil vom 11.02.2008 1 U 181/07, DAR 2008, 344; im Anschluss an OLG München, Urteil vom 27.01.2006, Az. 10 U 4904/05, abgedruckt in NZV 2006, 261). Zwar kann bei auch bei einer fahrlässigen Nichtangabe ein strengerer Maßstab an die Beweiskraft der zugrunde zu legenden Tatsachen anzulegen und die Schwelle zur Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Unfallbedingtheit eines Schadens schwerer zu überwinden sein. Jedoch steht der Annahme eines unfallursächlichen Schadens nicht entgegen, dass sich bereits allein aufgrund des Vorhandenseins eines inkompatiblen Schadens nicht ausschließen lasse, dass auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden seien (so die Gegenauffassung des OLG Köln NZV 1999, 378; OLG Frankfurt ZfSch 2005, 69).

    Die bislang vom Senat offen gelassene Frage, ob bei einem entgegen § 138 Abs. 1 ZPO vorsätzlichen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht aufgrund verschwiegener Vorschäden auch abgrenzbare und kompatible Teilschäden ersatzfähig sind, (angesprochen in der Entscheidung des Senats vom 11.02.2008, I-1 U 181/07, veröffentlicht in DAR 2008, 344, dort nicht entscheidungsrelevante Rechtsfrage, die sodann in den Entscheidungen vom 01.12.2009, AZ I-1 U 68/09, vom 30. Juni 2009, AZ: I‑1 U 184/07 mit Hinweis auf Urteil vom 8. Juni 2009, AZ: I‑1 U 115/08 ausdrücklich offen gelassen wurde), ist angesichts des Umstandes, dass ein wissentliches Verschweigen der Vorschäden durch den Kläger nicht feststellbar ist, wiederum nicht entscheidungsbedürftig.

    b.

    Dem Kläger steht jedoch im Hinblick auf den zum Unfallzeitpunkt nicht ordnungsgemäß reparierten Vorschaden an der B-Säule und der Hintertür der rechten Seite kein Schadensersatzanspruch zu. Der Sachverständige Dipl.-Ing. XXX hat im Rahmen einer vorherigen Begutachtung aufgrund eines am 28.01.2006 entstandenen Schadens bei einer Nachbesichtigung im Auftrag des Kaskoversicherers am 30.06.2006 festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt die zuvor entstandenen Schäden nicht ordnungsgemäß beseitigt worden seien. Er habe insoweit Abweichungen vom erforderlichen Reparaturweg vorgefunden, als die B-Säule rechts unsachgemäß instandgesetzt worden sei und immer noch Reststauchungen aufgewiesen habe. Zudem sei die Tür hinten rechts unsachgemäß instandgesetzt und nicht wie im Gutachten vorgesehen erneuert worden (S. 11 des Gutachtens vom 30.07.2010).

    Dem stehen die Ausführungen des Schadensgutachters XXX nicht entgegen. Dieser erklärte in seiner mündlichen Anhörung lediglich, aufgrund des von den Parteien geschilderten Unfallverlaufs seien entsprechende Auswirkungen auf die B-Säule nicht auszuschließen (Bl. 267 d.A.). Damit ist jedoch eine Beschädigung aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls vom 04.03.2009 nicht nachgewiesen. Die weitere Angabe des Privatgutachters XXX, zum Zeitpunkt der von ihm erstellten Reparaturbestätigung im Jahre 2006 sei die hintere rechte Tür ordnungsgemäß eingepasst, ist ebenso ohne wesentliche Aussagekraft. Der Sachverständige XXX hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine äußerlich eingepasste Tür keine Rückschlüsse über den Zustand der dahinter liegenden B-Säule zulasse (Bl. 264 d.A.). Auch trägt der Kläger nicht vor, wann und in welcher Weise er den verbliebenen Schaden im Anschluss an die Nachbesichtigung des Sachverständigen XXX repariert haben will.

    c.

    Der vom Kläger geltend gemachte Schaden an der Lenkung ist gleichfalls nicht ersatzfähig. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bleiben den Ausführungen des Sachverständigen XXX zufolge Zweifel, ob der Schadensgutachter XXX die zur Beurteilung dieser Frage entscheidenden Achsvermessungen ordnungsgemäß durchgeführt hat. Der Sachverständige führt XXX insofern in seinem Gutachten nachvollziehbar aus, dass die zahlreichen Unplausibilitäten die Messung wertlos machten. Danach seien fehlerhafte Werte der linken Seite markiert worden, ein Anstoß aber rechts erfolgt. Der gemessene Sturzwert sei bei der Eingangsvermessung rechts wie links zu gering gewesen. Dies weise jedoch darauf hin, dass das Fahrzeug zur Vermessung scheinbar nicht wie gefordert mit dem nötigen Zusatzgewicht, welches einen teilbeladenen Zustand für die Vermessung erzeugen solle, belastet worden sei. Auch sei auffällig, dass sich die Einzelspur links bei der Eingangsvermessung zunächst innerhalb der vom Hersteller vorgegebenen Toleranz und dann ausweislich der Ausgangsvermessung außerhalb der Toleranz befunden habe. Die möglichen Auswirkungen bei dem vorliegenden Schadenfall eines Anstoßes von rechts lägen in einer Veränderung der Sturzwerte weiter in den negativen Bereich sowie einem Radversatz in die negative Richtung. Da hier jedoch das Gegenteil gemessen worden sei und im Übrigen der Sachverständige XXX nachvollziehbar darauf abstellt, dass das vorgefundene Schadensbild aufgrund der sichtbaren durchlaufenden Beschädigung keine punktuell übermäßige Einwirkung auf das Fahrzeug mit sich gebracht habe, ist ein Schaden an der Lenkung nicht ersatzfähig.

    d.

    Die vom Kläger geltend gemachten Schäden an den Scheinwerfern sind weder durch Fotografien dokumentiert noch sonst mit dem Unfallereignis in Übereinstimmung zu bringen, so dass kein Schadenersatzanspruch besteht. Auch rügt der Kläger diesbezüglich mit seiner Berufung nicht die dementsprechende Entscheidung des Landgerichts.

    e.

    Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz einer Wertminderung ist nicht gegeben. Da ein nicht reparierter Vorschaden bei dem Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt vorgelegen hat, kann die weitere äußere Beschädigung nicht zu einer Wertminderung führen. Denn das weitestgehend oberflächliche Schadensbild ohne starke Verformungen lässt eine Wertminderung nicht nachvollziehbar erscheinen.

    f.

    Ein Anspruch auf Nutzungsausfall steht dem Kläger nur in Höhe eines Mindestsschadens zu, der sich auf fünf Werktage à 79,00 € erstreckt. Das Gutachten des Sachverständigen XXX enthält keine Angaben zur voraussichtlichen Reparaturdauer. Auf das Gutachten des Privatgutachters XXX, welches eine Reparaturdauer von 7 bis 8 Arbeitstagen voraussetzt (Bl. 11 d.A.), kann der Kläger sich jedoch nicht mit Erfolg stützen. Das Gutachten wurde am Freitag, den 20.03.2009 erstellt. Bereits am 27.03.2009 hat der Schadensgutachter jedoch die Reparaturbestätigung abgegeben (vgl. Bl. 23 d.A.). Dass der Kläger die Reparatur bereits vor Vorliegen des Gutachtens veranlasst hat, ergibt sich aus seinem Vortrag nicht. Damit kann ihm nur für die Zeit vom 23. – 27.03.2009 Nutzungsentschädigung zustehen.

    g.

    Der Ersatz einer Kostenpauschale steht dem Kläger in Höhe von 25,00 € nach einer Schätzung gemäß § 287 ZPO zu.

    h.

    Die Kosten für eine Reparaturbestätigung in Höhe von 91,63 € kann der Kläger nicht als Ersatz verlangen. Da schon nicht erklärlich ist, dass das Fahrzeug binnen kürzerer Zeit als vom Sachverständigen angegeben repariert worden sein soll, der Kläger überdies nur die Rechnung, nicht aber die Reparaturbestätigung selbst vorlegt, kann eine ordnungsgemäße Reparaturbestätigung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Zudem macht der Kläger nur einen Nettoschaden geltend, für den eine Reparaturbescheinigung nicht erforderlich wäre.

    i.

    Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten kann der Kläger gleichfalls nicht verlangen. Aufgrund seiner – fahrlässig – unterbliebenen Angaben zum nicht reparierten Vorschaden an B-Säule und hinterer rechter Tür ist das Gutachten im Ergebnis für die Schadensregulierung nicht brauchbar. Der Sachverständige XXX hat die Regulierung neu berechnet. Damit ist auch insoweit ein ersatzfähiger Schaden nicht gegeben. Denn bei einer Mangelhaftigkeit eines Kfz‑Gutachtens, das inhaltlich fehlerhaft und unvollständig ist, besteht kein Erstattungsanspruch, wenn diese Unbrauchbarkeit vom Geschädigten selbst zu vertreten ist (Senat, DAR 2006, 324, NZV 2008, 294; OLG Hamm, NZV 2001, 433; KG Berlin, MDR 2005, 443). Dies ist abgesehen von einem Auswahlverschulden dann der Fall, wenn der Geschädigte durch Falschangaben oder Verschweigen wesentlicher Umstände die Unbrauchbarkeit des Gutachtens selbst herbeigeführt hat (vgl. Senat, NZV 2008, 295; OLG Hamm NZV 1993, 194; KG Berlin, NZV 2004, 470).

    2.

    Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass er aufgrund eines gestellten Unfallgeschehens in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hätte. Die Beklagte zu 2. hat ihre Behauptung, der Kläger und der Beklagte zu 2. hätten sich vor dem Unfall gekannt, dies aber nach dem Unfall unzutreffend abgestritten, nicht bewiesen. Andere beweiskräftige Indizien, die den Rückschluss auf ein nicht authentisches Unfallgeschehen zulassen, hat die Beklagte zu 2. weder vorgetragen noch sind solche nach Aktenlage ersichtlich.

    a.

    Die Beweisaufnahme vor dem Senat führt nicht zu der Feststellung, dass sich die unfallbeteiligten Parteien vor dem Ereignis gekannt hätten. Die Beklagte zu 1. hat behauptet, im Rahmen von Detekteianrufen ermittelt zu haben, dass beide bei Telefonanrufen angegeben hätten, einander zu kennen. Die Aussage der Zeugin XXX lässt in Zusammenschau mit der Aussage der Zeugin XXX und der Anhörung des Klägers sowie des BEklagte zu 2. nicht den Schluss zu, beide hätten ihre Bekanntschaft geleugnet. Die Zeugin XXX hat sowohl gegenüber der Zeugin XXX als auch dem Beklagten zu 2. telefonisch angegeben, es sei eine Geldbörse mit einer beträchtlichen Bargeldsumme gefunden worden, in der sich neben dem Namen des jeweiligen Unfallgegners auch die jeweils angerufene Telefonnummer befunden habe. Die Zeugin XXX, die aufgrund ihrer guten deutschen Sprachkennisse das Gespräch für ihren Ehemann führte, sagte aus, ihren Mann nach XXX gefragt zu haben. Dieser habe geantwortet, dass er einen XXX kenne. Entsprechendes gab der Kläger selbst bei seiner Anhörung an und fügte hinzu, dass er Personen fast ausschließlich nur mit dem Vornamen kenne, was angesichts seiner eingeschränkten Verständigungsmöglichkeiten in deutscher Sprache auch nachvollziehbar erscheint. Ein Missverständnis dahingehend, dass die Zeugin XXX aus der Antwort, der Kläger kenne einen XXX, den Schluss zog, dieser kenne gerade den Beklagten zu 2., erscheint damit naheliegend. Der Beklagte zu 2. erklärte seine bejahende Antwort auf die Frage nach einer Bekanntschaft mit dem Kläger gegenüber der Zeugin XXX damit, dass er aufgrund seiner finanziell eingeschränkten Situation kurzzeitig mit dem Gedanken gespielt habe, die Geldbörse nach der angeblich beabsichtigten Übergabe an ihn selbst zu behalten. Der Beklagte zu 2. gab überdies an, er habe den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers angerufen, um nach dem Sachstand zu fragen, weil er selbst eine Klageschrift im Wege der Zustellung erhalten und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. sich ihm gegenüber als nicht zuständig angesehen habe. Dabei habe er dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers auch vom Anruf der Detektei erzählt. Diese in sich stimmige Erklärung des Beklagten zu 2. gibt damit gleichfalls keinen Anlass, von einer vor dem Unfall bestehenden Bekanntschaft des Klägers mit dem Beklagten zu 2. auszugehen.

    b.

    Sonstige aussagekräftige Indizien für das Vorliegen eines gestellten Unfalls sind bis auf die Tatsache, dass ein nicht reparierter Vorschaden – von geringerem Umfang - in die Schadensabrechnung eingestellt wurde, nicht gegeben. Zur Annahme einer Unfallmanipulation könnte zwar passen, dass der Kläger den Schaden an einem hochwertigen Fahrzeug geltend macht, während das Fahrzeug des Beklagten zu 2. ohne großen Wert ist und nur einen geringen Schaden aufweist. Auch die vom Sachverständigen XXX überzeugend dargestellte langsame Geschwindigkeit insbesondere des Beklagtenfahrzeugs zum Unfallzeitpunkt würde die Stellung eines Unfallgeschehens erleichtern. Zudem sind nachweislich keine Personenschäden entstanden und der Beklagte zu 2. hatte unmittelbar seine Verantwortung für das Unfallgeschehen eingestanden. Jedoch sind diese Umstände in der Gesamtschau eher neutral zu werten und lassen unter Berücksichtigung des weiteren Randgeschehens den Schluss auf die fehlende Authentizitiät des Unfalls nicht zu. Dieser hat sich ausweislich der polizeilichen Unfallmitteilung um 12.19 Uhr und damit in der Mittagszeit ereignet. Unwidersprochen hat der Kläger vorgetragen, es habe sich bei dem Unfallort um eine belebte Straße gehandelt (Bl. 71 d.A.). Die Unfallbeteiligten haben überdies die Polizei eingeschaltet.

    Auch ist der Unfallhergang dem Sachverständigen XXX zufolge plausibel, da nicht feststellbar ist, zu welchem Zeitpunkt der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 2. erstmals gesehen und auf dieses reagieren konnte. Hiermit übereinstimmend gab der Beklagte zu 2. gegenüber dem Senat an, ihm sei bei der Rückwärtsfahrt die Sicht durch einen neben ihm stehenden SUV versperrt gewesen. Daher sei er langsam gefahren. Dem Sachverständigen zufolge ist auch nicht rekonstruierbar, wie nah der Kläger zum Unfallzeitpunkt am rechten Fahrzeugrand gefahren sei. Auch hat der Sachverständige aus der Richtung der Spurzeichnung geschlossen, dass der Kläger nicht versucht habe, in das Fahrzeug des Beklagten zu 2. hinein zu lenken. Denn im Fall von nach rechts eingelenkten Rädern zum anderen Fahrzeug hin hätte die vordere Flanke des Rades eine Zeichnung erhalten müssen, was nicht der Fall sei (vgl. Bl. 10 f. des Gutachtens).

    3.

    Rechtsverfolgungskosten als Bestandteil des Schadenersatzanspruches stehen dem Kläger auf der Grundlage des zugesprochenen Betrages als 1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer und damit in Höhe von 546,68 € zu.

    4.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

    Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

    Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 10.055,93 €.