03.06.2013 · IWW-Abrufnummer 131753
Amtsgericht Neuruppin: Beschluss vom 18.03.2013 – 84.1 Owi 3107 Js-Owi 31314/12 (239/12)
Die Vorlage einer sog. "Blankovollmacht" führt nicht zu einer Zustellungsvollmacht i.S. des § 145a StPO.
Tenor:
wird das Verfahren gern. § 206a StPO in Verbindung mit § 46 OWiG wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses eingestellt.
Gründe
Das Verfahren ist gem.§ 206 a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs.1 OWiG einzustellen, denn die dem Betroffenen vorgeworfenen Tat ist bereits verjährt.
Gem. § 26Abs.3 StVG beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate.
Die Verjährung wird gem.§ 33 Abs.1 Ziffer 1 OWiG unterbrochen durch die erste Vernehmung (Anhörung) des Betroffenen , die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung der Vernehmung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe.
Mit der Anhörung des Betroffenen am 21.08.2012 ist die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs.1 Ziffer 1 OWiG unterbrochen worden.
Der Erlass des Bußgeldbescheids vom 18.09.2012 (B1. 16 d.BA), welcher nicht wirksam zugestellt werden konnte, konnte die Verjährung hinsichtlich der im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Tat nicht unterbrechen.
Zugestellt worden ist der Bußgeldbescheid am 20.09.2012 an Herrn Rechtsanwalt Bert Handschuhmacher von der Kanzlei HL Handschumacher Limbeck GBR.
Auf der der Behörde vorliegenden Zustellungsvollmacht wurde jedoch ein Bevollmächtigter nicht ausdrücklich benannt sondern nur die Anschrift der Kanzlei im Kopf des Schreiben angeführt.
Der Vordruck ist an der dafür vorgesehen Stelle nicht ausgefüllt.
Eine derartige " Blankovollmacht" ist nicht geeignet, die vom Gesetz gewollte förmliche Sicherheit bei Zustellungsadressaten zu gewährleisten ( BGHSt 41,303,304).
Aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde muss sich neben dem Gegenstand der Bevollmächtigung und dem Vollmachtgeber auch die Person des Bevollmächtigten selbst einwandfrei ergeben .
Den Voraussetzungen des § 145 a Abs.1 StPO genügt auch nicht, dass sich ein Rechtsanwalt, der die Vollmacht vorlegt, wie hier im Begleitschreiben sich auf die anliegende Vollmacht beruft. Denn damit behauptet allein der Vollmachtnehmer seine Bevollmächtigung.
Die besondere Stellung des Verteidigers im Straf - und Bußgeldverfahren bedingt höhere Anforderungen an die förmliche Sicherheit beim Zustellungsadressaten als in anderen Verfahrensordnungen( so auch OLG Stuttgart vom 21.02.2000 NStZ-RR 2001,24 [OLG Stuttgart 21.02.2000 - 3 Ss 87/00]- 25 ; KG Berlin vom 16.06.2008 VRR 2008, 355 ).
Die Tat ist daher bereits seit Ablauf des 21.11.2012 verjährt.
Das Verfahren war daher wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs.1 OWiG.