05.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132074
Landgericht Gera: Beschluss vom 29.05.2013 – 1 Qs 183/13
Für die Festsetzung des Terminstages sind auch die örtlichen Feiertage - am Sitz des Prozessgerichts -, auch wenn sie gesetzlich nicht anerkannt sind, von Bedeutung. Grundsätzlich können aber auch bei Personen, die außerhalb des Sitzungsortes wohnen, die dort örtlichen Feiertage berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn sie durch religiöse Konfessionen gebunden sind.
Landgericht Gera
1 Qs 183/13
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hier: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages
auf Terminsverlegung
hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Gera als Beschwerdekammer durch den Vizepräsidenten am Landgericht als Vorsitzenden,
Richterin am Landgericht und
Richterin am Landgericht
auf die Beschwerde des Betroffenen gegen die am 27.05.2013 durch das Amtsgericht Stadtroda beschlossene Ablehnung des Terminsverlegungsantrages des Betroffenen vom 26.05.2013, welcher das Amtsgericht Stadtroda am 28.05.2013 nicht abgeholfen hat,
am 29.05.2013
beschlossen:
Die Beschwerde wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde des Betroffenen ist unzulässig, da die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages des Betroffenen durch das Amtsgericht nicht grob ermessensfehlerhaft erfolgt ist.
Die Prozessbeteiligten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlegung eines Termins. Über einen Terminsverlegungsantrag entscheidet der Vorsitzende vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat er auch unter Beachtung der prozessualen Fürsorgepflicht die Interessen der Beteiligten, das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und die Terminsplanung — unter Berücksichtigung der Belastung angemessen zu berücksichtigen und alle Belange entsprechend gegenüber abzuwägen.
Für die Festsetzung des Terminstages sind auch die örtlichen Feiertage — am Sitz des Prozessgerichts -, auch wenn sie gesetzlich nicht anerkannt sind, von Bedeutung. Grundsätzlich können auch bei Personen, die außerhalb des Sitzungsortes wohnen, die dort örtlichen Feiertage berücksichtigt werden, insbesondere dann, wenn sie durch religiöse Konfessionen gebunden sind. Als bekannt vorausgesetzt, ist in Baden-Württemberg der 30. Mai Fronleichnam, ein katholischer Feiertag. Der Betroffene hat nicht vorgetragen, dass er wegen seiner religiösen Konfession an den kirchlichen Feierlichkeiten teilnehmen möchte, sondern trägt vielmehr vor, dass er den Feiertag nutzen wolle, den geringen Freizeitanspruch, der seiner Familie zugutekommen solle, durch die Terminierung völlig zu Nichte gemacht werde.
Unter dem Gesichtspunkt, dass in Thüringen der 30.05. ein regulärer Arbeitstag ist, hat das Amtsgericht in seinem Beschluss unter Abwägung der Interessen des Betroffenen einerseits und der Terminsplanung und Belastung des Gerichts andererseits, nicht grob ermessensfehlerhaft gehandelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.