05.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132076
Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 06.05.2013 – 3 Ss OWi 406/13
1. Auch bei der Messung der Atemalkoholkonzentration (AAK) mit Hilfe eines standardisierten Messverfahrens kann, sollen sich die Urteilsgründe nicht als lückenhaft erweisen, auf die Nennung des Messverfahrens grundsätzlich nicht verzichtet werden.
2. Bei der standardisierten Messung mit dem Messgerät ‚Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III‘ ist daneben die Angabe des von dem Gerät ermittelten Messergebnisses mit zwei Dezimalstellen im Mittelwert erforderlich aber auch ausreichend, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung fehlen. Einer Mitteilung der beiden für die Bestimmung der vorwerfbaren AAK bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelmesswerte bedarf es daneben nicht (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschluss vom 24.05.2012 – 3 Ss OWi 480/12 = StraFo 2012, 334 ff. = BA 49 [2012], 265 ff. = zfs 2012, 529 ff. = OLGSt StVG § 24 a Nr. 15).
3. Auf die ausdrückliche Bezeichnung des Messverfahrens in den Urteilsgründen kann bei einer Verurteilung nach § 24a I i.V.m. III StVG dann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich der Gerätetyp neben seiner Nennung im Bußgeldbescheid unzweifelhaft den sonstigen Urteilsgründen entnehmen lässt (Festhaltung u.a. an OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2006 – 3 Ss OWi 1376/05 = BA 43 [2006], 409 f.).
4. Der neben § 24a I i.V.m. III StVG tateinheitlich (fahrlässig) verwirklichte Tatbestand des § 24c I 2. Alt. i.V.m. II StVG tritt im Konkurrenzwege (Konsumtion) hinter § 24a StVG zurück.
OLG Bamberg
Beschluss vom 6. 5. 2013
3 Ss OWi 406/13
Zum Sachverhalt:
Das AG hat die zur Tatzeit 18-jährige Betr. wegen einer als Fahrerin eines Mofas fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kfz. mit einer AAK von 0,25 mg/l oder mehr bzw. einer zu einer solchen AAK führenden Alkoholmenge im Körper gemäß § 24a I, III StVG zu einer (Regel-) Geldbuße von 500 € verurteilt und gegen sie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Betr. die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel erwies sich, von der unterbliebenen Anwendung des § 25 IIa 1 StVG abgesehen, als unbegründet.
Aus den Gründen:
1. Soweit mit der Rechtsbeschwerde [...] auch „die Verletzung formellen Rechts“ gerügt werden soll, ist eine den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 79 III 1 OWiG, 344 II 2 StPO genügende Verfahrensrüge ersichtlich nicht erhoben [...].
2. Zwar kann [...] auch bei einer Atemalkoholmessung mit Hilfe eines anerkannten sog. standardisierten Messverfahrens iSd. Rspr. des BGH, sollen sich die Urteilsgründe nicht als lückenhaft (§ 71 I OWiG i.V.m. § 267 I StPO) erweisen, auf die Nennung des eingesetzten Messverfahrens grundsätzlich nicht verzichtet werden. Bei der standardisierten AAK-Messung mit dem u.a. auch von der Polizei in Bayern eingesetzten und als einziges Atemalkoholmessgerät von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassenen (vgl. Burhoff/Böttger, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 2461 ff., 1462) Messgerät ‚Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III‘ ist außerdem die Angabe des von dem Gerät ermittelten maßgeblichen Messergebnisses mit zwei Dezimalstellen im Mittelwert erforderlich aber auch ausreichend, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung fehlen. Insbesondere bedarf es dann nicht mehr auch der Mitteilung der beiden für die Bestimmung der nach § 24a I StVG vorwerfbaren AAK bereits auf drei Dezimalstellen abgerundeten Einzelmesswerte (hierzu eingehend OLG Bamberg, Beschluss vom 24.05.2012 – 3 Ss OWi 480/12 = StraFo 2012, 334 ff. = BA 49 [2012], 265 ff. = zfs 2012, 529 ff. = OLGSt StVG § 24 a Nr. 15, m.w.N.).
3. Auf die an sich notwendige ausdrückliche Bezeichnung der Art des Messverfahrens in den Urteilsgründen kann bei einer Verurteilung nach § 24a I, III StVG aber dann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich der Gerätetyp neben seiner – wie hier erfolgten – Nennung im Bußgeldbescheid unzweifelhaft den sonstigen Urteilsgründen entnehmen lässt (OLG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2006 – 3 Ss OWi 1376/05 = BA 43 [2006], 409 f.; vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 09.06.2010 – 2 Ss OWi 805/10 [unveröffentl.]). Dies ist vorliegend unbeschadet des von der GenStA bemängelten Fehlens „differenzierter Ausführungen zum Messverfahren“ jedoch noch der Fall, wie sich für den Senat insbesondere aus der wiederholt thematisierten Einhaltung der sog. Wartefrist von 20 Minuten zwischen Trinkende und (erster) gerichtverwertbarer Messung (vgl. hierzu ausführlich OLG Bamberg, Beschluss vom 21.08.2009 – 2 Ss OWi 713/09 = DAR 2010, 143 ff. = BA 47 [2010], 134 ff. = OLGSt StVG § 24a Nr. 13) im Rahmen der im Übrigen in der Tat wenig strukturierten Urteilsgründe noch mit der gebotenen Eindeutigkeit ergibt [...]. Wenn auch die Tatrichterin das im konkreten Verfahren eingesetzte Messgerät nicht ausdrücklich bezeichnet, folgt aus den Urteilsgründen für das Rechtsbeschwerdegericht doch in noch nachvollziehbarer Weise, dass das AG nicht nur zwischen einem „Freiwilligentest vor Ort“, nämlich am Kontrollort bzw. „Anhalteort“ (hier: L.-Platz) einerseits und (gerichtsverwertbarer) Messung auf der „Dienststelle“ andererseits unterschieden hat, sondern auch, dass sich die (gerichtsverwertbare) Messung auf der „Dienststelle“ aus für das Messgerät ‚Dräger Alcotest 7110 Evidential‘ typischen Einzelmessungen, nämlich im Zeitraum zwischen 03.25 Uhr und 03.32 Uhr, zusammensetzt, aus denen sich der Mittelwert einer der Betr. vorwerfbaren AAK von 0,33 mg/l ergibt, wobei im Rahmen der gerichtsverwertbaren Messung selbst ein „Ausdruck“ über das Messergebnis erstellt wurde. Nach alledem bleibt für den Senat nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem eingesetzten Messgerät um das Gerät ‚Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III‘ gehandelt hat.
4. Auch im Übrigen deckt die Überprüfung des angefochtenen Urteils weder im Schuld- noch im Rechtsfolgenausspruch sachlich-rechtliche Fehler zum Nachteil der Betr. auf. Dies gilt insbesondere auch, soweit sich das AG aufgrund der Beweisaufnahme von der Einhaltung der sog. Wartefrist von 20 Minuten zwischen Trinkende und (erster) gerichtverwertbarer Messung Gewissheit verschafft hat.
5. Der von der Betr. neben § 24a I, III StVG tateinheitlich unabhängig vom Bestehen einer im Urteil (ebenfalls) nicht festgestellten Existenz einer („Probezeit“-) Fahrerlaubnis schon allein aufgrund ihres Alters zur Tatzeit (fahrlässig) mitverwirklichte Tatbestand des § 24c I 2. Alt., II StVG tritt nach richtiger Ansicht im Konkurrenzwege (Konsumtion) hinter § 24a StVG zurück (König in Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 24c StVG Rn. 15).
6. Die rechtsfehlerhaft unterbliebene Anwendung des § 25 IIa 1 StVG kann der Senat selbst aussprechen. [...]