05.07.2013 · IWW-Abrufnummer 132077
Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 27.05.2013 – 3 Ss OWi 596/13
Eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge setzt voraus, dass aus den Rügevortrag des Beschwerdeführers ggf. im Wege der Auslegung (wenigstens auch) hervorgeht, dass er die Anwendung sachlichen Rechts durch den Tatrichter beanstanden will (u.a. Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011 – 3 RBs 305/11). Hierfür genügt es nicht, wenn sich die Rechtsbeschwerde nach ihrer Begründung in dem Wunsch erschöpft, statt einer (erhöhten) Geldbuße nunmehr „doch“ den Rechtsfolgenausspruch einschließlich eines dort verhängten Fahrverbots des vom Betroffenen mit seinem Einspruch angefochtenen Bußgeldbescheids wiederherzustellen.
OLG Bamberg
Beschluss vom 27. 5. 2013
3 Ss OWi 596/13
Zum Sachverhalt:
Das AG hat gegen den Betr. im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 400 € festgesetzt. Seine infolge wirksamer Einspruchsbeschränkung nur noch den Rechtsfolgenausspruch betreffende Rechtsbeschwerde hat der Betr. mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss „im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben“ mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 16.01.2013 wie folgt begründet: „Der Betroffene möchte es nach reiflicher Überlegung doch bei der im Bußgeldbescheid festgesetzten Geldbuße von € 200,00 und dem Fahrverbot belassen“. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Aus den Gründen:
Die fristgerecht eingelegte und statthafte (§ 79 I 1 Nr. 1 OWiG) Rechtsbeschwerde war, wie die GenStA zutreffend ausführt, als unzulässig zu verwerfen, weil der Betr. mit der wiedergegebenen Rechtsbeschwerdebegründung weder eine den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 79 III 1 OWiG i.V.m. § 344 II 2 StPO genü¬gende Verfahrensrüge noch die Sachrüge ordnungsgemäß erhoben hat. Nach § 79 III 1 OWiG i.V.m. § 344 II 1 StPO muss aus der Rechtsbeschwerdebegründung hervorgehen, ob das Urteil „wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird“. Der Betr. macht vorliegend jedoch weder verfahrensrechtliche Fehler geltend, noch rügt er - etwa mit der ohne weiteres zulässigen und ausreichenden sog. ‚unausgeführten‘ bzw. ‚allgemeinen‘ Sachrüge - ausdrücklich eine Verletzung des sachlichen Rechts. Ein entsprechender Inhalt bzw. eine entsprechende Zielrichtung kann dem Rügevorbringen hier jedoch selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes auch in Verbindung mit der Antragstellung nicht im Wege der Auslegung (vgl. hierzu etwa OLG Bamberg NZV 2011, 44 f. und OLG Bamberg, Urteil vom 24.07.2012 – 3 Ss 62/12 [bei juris]) entnommen werden. Denn eine ordnungsgemäß erhobene Sachrüge liegt nur vor, wenn aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (wenigstens auch) hervorgeht, dass er die Anwendung des sachlichen Rechts durch den Tatrichter beanstanden will (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2011 – 3 RBs 305/11 [bei juris]; siehe im Übrigen z.B. auch Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 344 Rn. 3 i.V.m. 19; KK/Kuckein StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 25 f. und Göhler/Seitz OWiG 16. Aufl. § 79 Rn. 27c, jeweils m.w.N.). Dies ist hier gerade nicht der Fall. Die Rechtsbeschwerdebegründung erschöpft sich vielmehr in dem – für den Senat mangels weiterer Begründung nicht nachvollziehbaren – Wunsch, statt einer erhöhten Geldbuße nunmehr „doch“ den Rechtsfolgenausspruch einschließlich des dortigen Fahrverbots des vom Betr. mit seinem Einspruch angefochtenen Bußgeldbescheids vom 26.07.2012 wiederherzustellen […]