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  • 14.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140038

    Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 26.04.2013 – 2 Ss OWi 349/13

    1. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessverfahren PoliScanSpeed erfüllt die Voraussetzungen eines amtlich anerkannten, standardisierten Messverfahrens (u.a. Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010 – 5 Ss [OWi] 206/09 [bei juris]; KG, Beschluss vom 26.02.2010 – 3 Ws [B] 94/10 = DAR 2010, 331 f. = VRS 118 [2010], 367 ff. = SVR 2010, 274 f. und OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2010 – 2 Ss OWi 236/10 [bei juris]).

    2. Eine Verurteilung wegen einer auf einer Bundesautobahn begangenen vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung setzt regelmäßig tatrichterliche Feststel-lungen zu den kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen voraus, insbesondere dazu, dass sich der Betroffene der höchst zulässigen Geschwindigkeit bewusst gewesen ist (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.04.2010 – 1 Ss 53/10 = DAR 2010, 402 f. = SVR 2011, 110 f.).


    Oberlandesgericht Bamberg
    Beschluss vom 26.4.2013
    2 Ss OWi 349/13
    Zum Sachverhalt:
    Das AG hat den Betr. wegen einer auf einer Autobahn (bedingt) vorsätzlich begangenen und mit dem Messgerät PoliScanSpeed festgestellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h zu einer Geldbuße von 480 € verurteilt und gegen ihn ein mit der Anordnung nach § 25 IIa StVG verbundenes Fahrverbot von 1 Monat verhängt. Die Rechtsbeschwerde des Betr., mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandete, führte - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das AG.
    Aus den Gründen:
    I.1. Soweit der Betr. mit der Verfahrensrüge geltend macht, das AG habe den von ihm gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht zu Unrecht abgelehnt, bleibt diese ohne Erfolg. Die GenStA hat hierzu in ihrer Antragsschrift ausgeführt: „Die erhobene Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Der Betr. hat bereits keinen Beweisantrag gestellt, da im Antrag keine konkreten Beweistatsachen genannt werden. Es handelte sich daher lediglich um einen sog. Beweisermittlungsantrag. Die fehlerhafte Ablehnung eines solchen Antrages kann aber nur mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens geltend gemacht werden. Hierzu hätte es jedoch Vortrag dazu bedurft, welche Tatsachen das AG dazu hätten drängen sollen, eine weitere Beweiserhebung durchzuführen. Weiter wäre Vortrag dazu erforderlich gewesen, welches Beweisziel mit dem Antrag verfolgt wurde und welches Ergebnis die begehrte Beweiserhebung erbracht hätte (Meyer-Goßner StPO 55. Aufl. § 244 StPO Rn. 80 f.). Entsprechenden Vortrag lässt die Rechtsbeschwerde jedoch vermissen. Die Rüge […] ist jedoch auch in der Sache unbegründet. Anlass zu der begehrten Beweiserhebung bestand nicht. Auch mit dem Antrag wurde nicht behauptet, dass es durch die erfolgte Spiegelung zu einer Fehlmessung gekommen ist. Die Spiegelung führte nur dazu, dass das Kennzeichen eines anderen Fahrzeuges in das Messbild hinein projiziert wurde. Eine solche Spiegelung soll im Übrigen durch den von der Verteidigung zitierten Seidelfilter gerade verhindert werden, der zudem ohnehin nicht eichfähig ist. Auch die Rüge der Verwendung eines fehlerhaften Auswerterahmens geht fehl. Maßgeblich ist, dass der Auswerterahmen nicht über die Kfz-Front hinaus in einen anderen Fahrstreifen hinein ragt (Burhoff-Neidel-Grün, Messungen im Straßenverkehr, 2. Aufl., Rn. 427). Dies wird mit der Rechtsbeschwerde nicht behauptet und ist auch tatsächlich nicht der Fall.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Sachprüfung an und macht sie sich zu eigen. Soweit die GenStA allerdings davon ausgeht, dass es sich bei dem knapp über dem Fahrzeugdach in das Messfoto hineinprojizierten Kennzeichen nicht um das Kennzeichen des gemessenen, sondern das eines anderen Kfz. handelt, folgt der Senat dem nach eigener Anschauung des Messfotos, das nach prozessordnungsgemäßer Verweisung gemäß § 267 I 3 StPO i.V.m. § 71 I OWiG Bestandteil des Urteils geworden ist, nicht. Vielmehr lässt sich bei genauem Hinsehen erkennen, dass es sich um das Kennzeichen des gemessenen Kfz. handelt, welches in das Messfoto projiziert ist. Diese Projektion dient lediglich der besseren Erkennbarkeit des Kennzeichens des gemessenen Kfz., hat aber keinerlei Auswirkungen auf das Messergebnis und dessen Zuordnung.
    2. Soweit die Verteidigung in ihrer Gegenerklärung [...] beanstandet, der festgestellte Geschwindigkeitsmesswert sei nicht prozessordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden, weil das auf dem Messfoto befindliche Datenfeld nicht von einer Bezug-nahme nach Inaugenscheinnahme erfasst, sondern urkundenbeweislich zu verlesen sei, wird die formelle Rüge der Verletzung des § 261 StPO i.V.m. § 71 I OWiG erhoben. Dieser Verfahrensrüge muss der Erfolg aber schon deshalb versagt bleiben, weil sie nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des § 345 I StPO i.V.m. § 79 III 1 OWiG erhoben wurde.
    II. Die gemäß § 79 I 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde […] hat aber auf die Sachrüge hin – zumindest vorläufig – insoweit teilweise Erfolg, als das AG bei dem von ihm festgestellten Geschwindigkeitsverstoß von vorsätzlicher Begehungsweise des Betr. ausgegangen ist.
    1. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde deckt die Nachprüfung des angefochtenen Urteils mit Blick auf die Feststellungen des AG zum objektiven Tatgeschehen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. auf.
    a) Da die tatrichterliche Überzeugung vom Rechtsbeschwerdegericht nur in eingeschränktem Maße und nur anhand der Urteilsgründe überprüft werden kann, müssen diese so gefasst sein, dass sie eine auf Rechtsfehler beschränkte Richtigkeitskontrolle ermöglichen (BGHSt 39, 291/295, 296). Sie müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht (BGH NJW 1982, 2882/2883; StV 1990, 340; vgl. auch KK-Senge OWiG 3. Aufl. § 71 Rn. 81). In welchem Umfang Ausführungen zur Beweiswürdigung geboten sind, bestimmt sich nach der konkreten Beweislage und der Bedeutung der Beweisfrage unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs und des Verteidigervorbringens (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12.12.2012 - 3 Ss OWi 450/2012 = zfs 2013, 290 ff. = VerkMitt 2013, Nr. 30 = BeckRS 213, 00407). Gerade im Bußgeldverfahren sind unter dem Gesichtspunkt der (lediglich) verwaltungsrechtlichen Pflichtenermahnung an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Soweit der festgestellte Sachverhalt auf den Messergebnissen eines Messverfahrens beruht, genügt es für eine an diesen Anforderungen ausgerichteten hinreichenden Kontrolle der Beweiswürdigung, dass der Tatrichter neben der Wiedergabe des als erwiesen erachteten Messergebnisses das Messverfahren benennt und durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen Rechnung trägt (BGHSt 39, 291/297, 300, 302 f.). Diese Angaben bilden die Grundlage einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung; sie lassen den Schluss zu, dass die richterliche Überzeugung nicht auf einem bloßen Verdacht oder auf Vermutungen basiert (BGH NJW 1982, 2882 f.), sondern auf einer ausreichend objektiven Grundlage, nämlich auf der Ermittlung und Feststellung des Geschwindigkeitswerts mit Hilfe eines standardisierten Messverfahrens (OLG Bamberg a.a.O).
    b) Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessverfahren PoliScanSpeed erfüllt die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens, d.h. eines durch Normen vereinheitlichten (technischen) Verfahrens, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und seines Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277). Diesen Anforderungen genügt das PoliScanSpeed-Verfahren, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zur innerstaatlichen Eichung zugelassen ist und bei dem die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Personal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers sowie der Zulassungsbedingungen der PTB durchgeführt wird. Dies bietet hinreichende Gewähr für eine zuverlässige Anwendung des PoliScanSpeed-Messverfahrens (vgl. wie hier u.a. schon OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010 – 5 Ss [OWi] 206/09 [bei juris]; KG, Beschluss vom 26.02.2010 – 3 Ws [B] 94/10 = DAR 2010, 331 f. = VRS 118 [2010], 367 ff. = SVR 2010, 274 f. und OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2010 – 2 Ss OWi 236/10 [bei juris]).
    c) Ein den geschilderten Anforderungen entsprechendes Verfahren indiziert die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler nicht ersichtlich sind. Dann genügen in den Urteilsgründen Angaben zum angewandten Verfahren, die festgestellte Geschwindigkeit sowie den in Ansatz gebrachten Toleranzwert. Nur bei Vorliegen von Umständen, die abweichend vom Regelfall dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung entgegen stehen, mithin konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung des eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerätes begründen, sind im Urteil über die bereits genannten Angaben hinaus nähere Ausführungen zur Messung erforderlich (OLG Stuttgart NZV 2008, 43 unter Hinweis auf OLG Dresden VRS 109, 196, 199 m.w.N.). Fehlen sie, so sind Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge der gerichtlichen Kontrolle zugänglich (BGHSt 39, 291/297, 301 f.; Cierniak zfs 2012, 664 f.). Haben sie allerdings in den Urteilsgründen selbst ihren Niederschlag gefunden, unterliegen sie im Rechtsbeschwerdeverfahren bei einer Geschwindigkeitsmessung durch ein standardisiertes Messverfahren im Rahmen der Sachrüge der Überprüfung (vgl. OLG Bamberg und OLG Düsseldorf, jeweils a.a.O.). Hinreichende Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der verfahrensgegenständlichen Messung begründen könnten, hat das AG vorliegend […] nicht festgestellt. Nach den Ausführungen des Senats zu Ziff. II ergeben sich solche Anhaltspunkte entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde insbesondere auch nicht aus dem abgebildeten Inhalt des in Bezug genommenen Messfotos.
    2. Der Rechtsbeschwerde ist jedoch insoweit ein – jedenfalls vorläufiger – Erfolg nicht zu versagen, als die bisherigen Feststellungen sowie die Beweiswürdigung des AG die Annahme vorsätzlichen Handelns des Betr. nicht tragen (§§ 261, 267 I StPO i.V.m. § 71 I OWiG). Hierzu führt die GenStA in ihrer vorgenannten Antragsschrift aus: „Stellt das Tatgericht […] ein vorsätzliches Verhalten des Betr. fest, so hat es sowohl hinsichtlich des Wissens – als auch hinsichtlich des Wollenselements im Urteil näher darzulegen, warum es diese Tatbestandsvoraussetzungen bejaht. Das heißt, dass sich aus dem Urteil ergeben muss, dass der Betr. die Geschwindigkeitsbegrenzung kannte und bewusst dagegen verstoßen hat (Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1589). Zur Kenntnis der Begrenzung enthält das Urteil keine Feststellungen, was bereits deshalb notwendig gewesen wäre, weil die Messung auf einer Autobahn erfolgt ist. Ein Schluss vom Umfang der Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Vorliegen des Vorsatzes ist zudem nicht ausreichend, da andernfalls ab einer gewissen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit stets vorsätzliches Handeln anzunehmen wäre (vgl. OLG Hamm, DAR 1998, 281; OLG Bamberg, DAR 2010, 708; OLG Stuttgart, DAR 2010, 402; OLG Zweibrücken, DAR 2011, 274). Da das Tat-gericht die Erhöhung der Geldbuße zudem auch mit dem aus seiner Sicht festgestellten vorsätzlichen Verhalten begründet hat, war auch insoweit die Rechtsbeschwerde von Erfolg.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an. Das AG stellt in seinen Urteilsgründen lediglich fest, dass die Geschwindigkeit im Bereich der an einer BAB befindlichen Messstelle durch Verkehrszeichen auf 120 km/h beschränkt war. Jegliche weiteren tatrichterlichen Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung lässt das Urteil vermissen. Das AG schließt allein aus dem Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung um nahezu 50%, dass der Betr. die Geschwindigkeitsüberschreitung „zumindest für möglich gehalten und diese auch billigend in Kauf genommen hat“. Dieser Schluss leidet an einem durchgreifenden rechtlichen Mangel. Zwar braucht sich der Vorsatz nur auf die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche, nicht aber auf deren konkrete Höhe zu beziehen (vgl. BayObLGSt 1998, 166/169; OLG Düsseldorf NZV 1997, 530; KG VRS 113, 74 f.). Auch legen erhebliche Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine vorsätzliche Begehungsweise regelmäßig nahe. Voraussetzung ist aber, dass der Täter sich der im Einzelfall höchst zulässigen Geschwindigkeit bewusst ist (Hentschel/König/Dauer Straßenverkehrsrecht 41. Aufl. § 3 Rn. 3 m.w.N.). Kennt der Täter die höchst zulässige Geschwindigkeit im konkreten Fall nicht und geht er von einer unbeschränkten Geschwindigkeit aus oder von einer höheren zulässigen Geschwindigkeit, welche die Differenz der festgestellten und der vermeintlichen Höchstgeschwindigkeit gering erscheinen lässt, so kann nur fahrlässiges Handeln in Betracht kommen (vgl. BayObLG DAR 1994, 162; OLG Koblenz DAR 1999, 159; OLG Zweibrücken DAR 2011, 274). Dass der Betr. die Geschwindigkeitsbeschränkung wahrgenommen hat, ist im Urteil nicht festgestellt. Wenn aber offen ist, ob der Betr. die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung kannte, so entbehrt der Schluss, dass er vorsätzlich gehandelt haben muss, wenn er die zulässige Geschwindigkeit von 120 km/h um 52 km/h überschritten hat, einer tragfähigen Grundlage. Selbst wenn vorliegend, was nicht festgestellt ist, das betreffende Verkehrszeichen für jedermann deutlich sichtbar aufgestellt gewesen sein sollte, ließe auch dies allein noch nicht den Schluss zu, der Betr. habe es vorsätzlich nicht beachtet (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.04.2010 – 1 Ss 53/10 = DAR 2010, 402 f. = SVR 2011, 110 f.). Einen Erfahrungssatz, dass gut sichtbar aufgestellte Verkehrsschilder immer gesehen werden, gibt es nicht (BayObLG DAR 1996,288; OLG Hamm NZV 1998,14).
    III. Wegen des aufgezeigten Begründungsmangels im subjektiven Tatbestand war daher das angefochtene Urteil sowohl im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben als auch im Schuldspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen, soweit das AG von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen ist (§§ 267, 261, 353 StPO, § 79 III 1 OWiG). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das AG zurückverwiesen (§ 79 VI OWiG).
    (Mitgeteilt von Richter am OLG Dr. G. Gieg, Bamberg)

    RechtsgebieteStPO, OWiG, StVGVorschriftenStPO §§ 261, 267 I, 344 II 2; 345 I; OWiG §§ 71 I, 79 III 1; StVG § 25 I 1