14.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140046
Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 13.08.2013 – 2 (6) Ss 377/13 AK 98/13
Der Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1 a StVO - Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt - nicht, weil ein solcher Verstoß, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden kann (KG NJW 2006, 3080; OLG Hamm NZV 2008, 583 [OLG Hamm 31.07.2008 - 2 Ss OWi 580/08] m.w.N.).
OLG Karlsruhe
13.08.2013
2 (6) Ss 377/13 AK 98/13
Tenor:
Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts H. vom 8. Februar 2013 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen (§§ 80 Abs. 4, 80a Abs. 1 OWiG).
Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Gründe
Durch das Urteil des Amtsgerichts H. wurde der Betroffene, der von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war, wegen vorsätzlichen Benutzens eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs mit der Geldbuße von 40.- Euro belegt.
Sein Antrag auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde
bleibt erfolglos.
Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldbuße von 40 Euro findet die Rechtsbeschwerde wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und wegen der Anwendung anderer Rechtsnormen nur zur Fortbildung des materiellen Rechts, nicht aber wegen der Anwendung von Vorschriften über das Verfahren statt (§ 80 Abs. 2 Nr.1 OWiG). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze aufzustellen und zu festigen. Es sind keine Rechtsfragen ersichtlich, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig, zweifelhaft oder bestritten und zusätzlich abstraktionsfähig sind (vgl. Göhler, OWiG 15. Aufl. § 80 Rdn.3).
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör greift nicht durch. Mit ihr macht der Betroffene geltend, das Amtsgericht habe seine Hinweispflicht aus § 265 StPO verletzt. Es habe den Betroffenen wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilt. Hierauf hätte es hinweisen müssen, denn dem Bußgeldbescheid habe nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf zugrunde gelegen, da in ihm keine Schuldform angegeben gewesen sei.
Die Rüge bleibt erfolglos, weil für das Amtsgericht keine Veranlassung zur Erteilung des von dem Betroffenen vermissten Hinweises gemäß § 265 StPO bestand, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in Betracht komme. Ein solcher Verstoß kann ohnehin, zumindest in aller Regel, nur vorsätzlich verwirklicht werden (KG NJW 2006, 3080; OLG Hamm NZV 2008, 583 [OLG Hamm 31.07.2008 - 2 Ss OWi 580/08] m.w.N.). Der sonst geltende Grundsatz, dass bei im Bußgeldbescheid nicht angegebener Schuldform von fahrlässigem Handeln auszugehen ist und eine Verurteilung wegen Vorsatzes nur nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO erfolgen kann, gilt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1a StVO deshalb nicht. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass in dem vorliegenden Bußgeldbescheid die Schuldform zwar nicht ausdrücklich benannt ist, dem Sachverhalt aber eindeutig ein von Vorsatz getragenes Verhalten des Betroffenen - "Handy mit der linken Hand ans rechte Ohr gehalten" - zu entnehmen ist.