14.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140047
Oberlandesgericht Naumburg: Beschluss vom 27.12.2013 – 2 Ss (B) 137/13
Wird eine Erhöhung der Regelgeldbuße mit „Voreintragungen im Verkehrszentralregister" begründet, muss das tatrichterliche Urteil mitteilen, welche Stelle zu welchem Zeitpunkt welche Entscheidung wegen welcher Tat getroffen hat und wann die jeweiligen Entscheidungen rechtskräftig geworden sind, da ohne diese Angaben das Rechtsbeschwerdegericht nicht feststellen kann, ob die Voreintragungen noch nicht tilgungsreif waren oder die Wertung des Amtsgerichts rechtsfehlerfrei.
OLG Naumburg
BESCHLUSS
2 Ss (B) 137/13 OLG Naumburg
In der Bußgeldsache
gegen pp
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Naumburg
am 27. Dezember 2013
durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 20. August 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die festgesetzte Geldbuße auf 160,00 € vermindert wird.
Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist mit Ausnahme der Höhe der festgesetzten Geldbuße, aus den Gründen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Dezember 2013, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Zur festgesetzten Geldbuße hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:
„Die in keinem Zusammenhang mit der Verhängung des Fahrverbots stehende Erhöhung der Regelgeldbuße von 160 € auf 240 € kann allerdings keinen Bestand haben. Das Amtsgericht verweist lediglich auf „Voreintragungen im Verkehrszentralregister", teilt aber nicht mit, welche Stelle zu welchem Zeitpunkt welche Entscheidung wegen welcher Tat getroffen hat und wann die jeweiligen Entscheidungen rechtskräftig geworden sind. Ohne diese Angaben kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht feststellen, ob die Voreintragungen noch nicht tilgungsreif waren oder die Wertung des Amtsgerichts rechtsfehlerfrei war (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30. November 2010 - 2 Ss 319/10 -, juris). Aus verfahrensökonomischen Gründen wird angeregt, die Geldbuße auf den Regelsatz von 160 € herabzusetzen."
3
Il.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs.1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Die Betroffene wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Bußgeldentscheidung ist mit Erlass dieses Beschlusses rechtskräftig geworden. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird; das muss binnen vier Monaten vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet geschehen (§ 25 Abs. 2a StVG). Die Fahrverbotsfrist beginnt mit dem Tag der Abgabe des Führerscheins (§ 25 Abs. 5 Satz 1 StVG). Die Betroffene macht sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVO strafbar, wenn sie nach Ablauf von vier Monaten ihren Führerschein nicht in amtliche Verwahrung gegeben hat und gleichwohl im Stra ßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Das gilt auch für führerscheinfreie Kraftfahrzeuge.