15.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140091
Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 13.12.2013 – 1 U 51/13
1. Zur Frage der Aktivlegitimation des Unfallgeschädigten nach erfolgten (Teil-) Zahlungen seines Kasko-Versicherers nach Anhängigkeit einer Schadensersatzklage gegen den Unfallschädiger einerseits bzw. Rechtshängigkeit der Klage andererseits und
2. zur Auslegung in diesen Situationen jeweils (nur einseitig) klägerseits erklärter "Erledigung" der Hauptsache.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Urt. v. 13.12.2013
Az.: 1 U 51/13
Im Rechtsstreit
E.
- Kläger / Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Rassek u. Koll., Bühlertalstraße 11, 77815 Bühl (670/12K)
gegen
D.
vertreten durch d. Vorstand
- Beklagter / Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Riehn u. Koll., Kleine Reichenstraße 1, 20457 Hamburg (12/00700)
wegen Schadensersatz
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 09. Dezember 2013 durch
Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmitt
als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Auf die - beschränkte - Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts B. vom 16.04.2013 - 3 O 273/12 -, im Kostenpunkt aufgehoben und in Tenor Ziffer 1 mit folgender Maßgabe abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 56/100 und der Beklagte 44/100 zu tragen;
von den zweitinstanzlichen Kosten der Kläger 58/100, der Beklagte 42/100.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger hat mit seiner vor dem Landgericht anhängig gemachten Klage von dem Beklagten ursprünglich Schadensersatz i.H.v. gut 21.000 EUR aufgrund eines Verkehrsunfalls begehrt. Die Einstandspflicht des Beklagten für den am Klägerfahrzeug dabei entstandenen Schaden ist unstreitig.
Am Tag des Eingangs der Klage bei Gericht (29.08.2012) hat die Vollkaskoversicherung des Klägers eine Teilzahlung i.H.v. 17.414,37 EUR und am 17.10.2012 eine weitere i.H.v. 3.432,77 EUR geleistet.
Nachdem der Kläger ursprünglich begehrt hatte,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 21.767,76 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit 08.05.2012 zu bezahlen und
2.
den Beklagten weiter zu verurteilen, außergerichtliche Kosten des Klägers i.H.v. 1.023,16 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen,
hat er nach den genannten Teilzahlungen in erster Instanz die Hauptsache insoweit - teilweise - für erledigt erklärt.
Der Beklagte hat in erster Instanz - ungeachtet der Teilzahlungen und Erledigungserklärungen - beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, der tatbestandlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien sowie der Entscheidungsgründe wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, mit dem dieses darauf erkannt hat, die Klage sei zulässig und ganz überwiegend begründet. Der Rechtsstreit sei in Höhe von 3.432,77 EUR erledigt, weil dieser Betrag unstreitig nach Rechtshängigkeit der Klage auf die streitgegenständliche Forderung gezahlt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Teilzahlung vom 29.08.2012 i.H.v. 17.414,37 EUR sei die Klage zurückgenommen worden, so dass hierüber nicht mehr zu befinden sei. Der Beklagte habe die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die - beschränkte - Berufung des Beklagten, mit dem dieser sich gegen die landgerichtliche Feststellung einer Erledigung der Hauptsache i.H.v. 3.432,77 EUR sowie die landgerichtliche Kostenentscheidung wendet
und beantragt:
Das Urteil des Landgerichts B. vom 16.04.2013 abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit in Ziffer 1 des Tenors des Urteils festgestellt wurde, dass der Rechtsstreit in Höhe von 3.432,77 EUR erledigt ist.
Der Kläger beantragt die
Zurückweisung der Berufung.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 08.11.2013 (II 37) die Sache auf den Berichterstatter als entscheidenden Einzelrichter übertragen. Dieser hat mit den Parteien am 09.12.2013 mündlich verhandelt (vgl. das Protokoll über den entsprechenden Termin zur mündlichen Verhandlung).
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die gewechselten Schrifts ätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige, beschränkte Berufung der Beklagten hat in der Sache - wie tenoriert - Erfolg.
Zu Recht wendet sich die Berufung - in der Hauptsache - dagegen, dass das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung in Tenor 1 (und unter Ziffer I der gemäß Beschluss des Landgerichts vom 22.05.2013 berichtigten Entscheidungsgründe, vgl. LGU 5 i.V.m. AS I 95) darauf erkannt habe, der Rechtsstreit habe sich infolge der unstreitigen, nach Rechtshängigkeit der Klage erfolgten Teilzahlung des Kasko-Versicherers des Klägers i.H.v. 3.432,77 EUR (wegen der Mehrwertsteuer auf den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeugs des Klägers, vgl. I 29) erledigt.
Denn der Erfolg einer - wie hier - einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Klägers erforderte nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Feststellung einer nach Rechtshängigkeit erfolgten Erledigung einer ursprünglich zulässigen und begründeten Klage (vgl. BGH NJW 1994, 2364 [BGH 27.04.1994 - XII ZB 154/93]; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 91a, Rn. 34 m.w.N.).
An Ersterem fehlte es jedoch hier. Zwar ging mit der entsprechenden Teilzahlung des Kaskoversicherers des Klägers gemäß § 86 Abs. 1 VVG kraft Gesetzes der - kongruente - Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten auf die Kaskoversicherung über (so gen. cessio legis), so dass die Aktivlegitimation (Sachberechtigung) des Klägers entfiel und die unveränderte, d.h. weiterhin auf Zahlung an sich gerichtete Klage des Klägers, in entsprechender Höhe nachfolgend als unbegründet abzuweisen gewesen wäre. § 265 ZPO, der hier - wie auch der Kläger zu Recht einräumt (II 31) - einschlägig ist, sieht jedoch u.a. für den Fall einer Abtretung nach Rechtshängigkeit, und dabei anerkanntermaßen auch für eine solche kraft Gesetzes wie hier (vgl. BGH, NJW 2012, 3642 [BGH 29.08.2012 - XII ZR 154/09]; Musielak-Foerste, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 265, Rn. 9; Zöller-Greger, ZPO, a.a.O., § 265, Rn. 5 m.w.N.), namentlich etwa die nach § 86 VVG (MünchKommZPO-Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 265, Rn. 49), vor, dass dieselbe aus Gründen der Prozessökonomie auf den Ablauf des Prozesses grundsätzlich keinen Einfluss haben soll. Keine Partei soll sich durch Verfügungen ihrer Sachlegitimation begeben und damit den Gegner zu einem neuen Prozess gegen den Rechtsnachfolger nötigen dürfen. Daher zwingt § 265 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass die subjektive Rechtskraft des Urteils sich gemäß § 325 ZPO auf den Rechtsnachfolger erstreckt, den Rechtsvorgänger zur Fortführung des Prozesses in gesetzlicher Prozessstandschaft, d.h. zur Geltendmachung fremden Rechts im eigenen Namen, falls nicht der Rechtsnachfolger mit Zustimmung des Gegners die Parteirolle seines Vorgängers übernimmt (Greger, a.a.O.).
Letzteres ist hier unstreitig nicht erfolgt. Außerdem lag auch gemäß § 86 Abs. 1 VVG eine Rechtsnachfolge kraft Gesetzes vor, mit der Folge einer Rechtskrafterstreckung gemäß § 325 ZPO (vgl. BeckOK-ZPO-Gruber, Stand: 15.07.2013, § 325 ZPO, Rn. 4).
Die Klage des Klägers wurde in Höhe der nach Rechtshängigkeit erfolgten Zahlung des Kaskoversicherers in Höhe von 3.432,77 EUR mithin nicht etwa infolge eines Entfalls der Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig oder wegen Wegfalls der Aktivlegitimation unbegründet (vgl. zur Differenzierung: Musielak-Weth, ZPO, § 51 ZPO, Rn. 15). Vielmehr war der Kläger berechtigt und - gemäß Vorstehendem - auch verpflichtet, seine Zahlungsklage weiterzuführen, jedoch auf eine Zahlung an den Versicherer umzustellen (vgl. BGH, NJW 2012, 3642, [BGH 29.08.2012 - XII ZR 154/09] Rn. 8; KG, NZV 2009, 240; OLG Brandenburg, Urt. v. 01.07.2010 - 12 U 15/10, BeckRS 2010, 19827; Burmann/Heß/ Jahnke/Janker-Jahnke, StVR, 22. Aufl. 2012, § 86 VVG, Rn. 54). Das ist indessen nicht geschehen.
Nach alledem waren die in der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung des Kl ägers liegende Feststellungsklage (s.o.) abzuweisen und die diesbezüglichen, anteiligen, nicht nur unerheblichen Kosten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO dem Kläger aufzuerlegen.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei wegen der erheblich divergierenden Streitwerte erster sowie zweiter Instanz einerseits und der unterschiedlichen Obsiegens- und Unterliegensquoten vorliegend eine getrennte Kostenentscheidung veranlasst war.
a) Die erstinstanzliche Kostenentscheidung beanstandet die Berufung - gemäß dem unter Ziffer II zuletzt Ausgeführten - zu Recht.
Soweit sie dabei freilich auch geltend macht, dem Kläger seien zusätzlich auch die - vollständigen - Kosten insoweit aufzuerlegen, als infolge der am Tag der Klageeinreichung erfolgten Zahlung der Kaskoversicherung des Klägers in Höhe von 17.414,37 EUR eine Klagerücknahme angenommen worden sei (II 21 f.), ist dem nicht - zumindest jedoch nicht vollumfänglich - zu folgen.
aa) Es bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung, ob das Landgericht zu Recht die - zwar gesondert, aber auch diesbezüglich - klägerseits erfolgte Erledigungserklärung (I 15) in eine entsprechende Klagerücknahme gemäß § 140 BGB "umgedeutet" hat (LGU 5; vgl. dazu BGH NJW 2007, 1460).
Denn anerkanntermaßen sind auch Prozesserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB interessengerecht auszulegen, wobei die Auslegung einer Umdeutung vorgeht (vgl. BGH WM 1959, 328; Palandt-Ellenberger, BGB, 72. Aufl. 2013, § 140, Rn. 4 m.w.N.). Zu Recht hat demgemäß das Landgericht - im Ergebnis - hier angenommen, die allein mit der Kaskozahlung am Tag der Einreichung der Klage, d.h. noch vor Zustellung und damit Rechtshängigkeit derselben, begründete "Erledigungserklärung" sei als Klagerücknahme zu werten.
Schließlich setzt eine (einseitige) Erledigung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Rechtshängigkeit der Klage voraus, weswegen sich der Gesetzgeber gerade veranlasst gesehen hat, für diese Konstellation zum 01.01.2002 die an § 91a ZPO angelehnte Sonderregelung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu schaffen (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 91a, Rn. 31 ff. sowie Greger, ebenda, § 269, Rn. 18c).
Das (Auslegungs-)Ergebnis steht in zweiter Instanz zu Recht als solches zwischen den Prozessparteien außer Streit.
bb) Insoweit ist vorliegend auch von einer teilweisen Erledigung der Klage bzw. dem Wegfall des Klageanlasses auszugehen (s.o.).
(1) Denn dabei ist - entgegen der von der Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.12.2013 geäußerten Ansicht - nicht etwa alleine auf das Verhalten des Beklagten abzustellen. Vielmehr entspricht es mit Blick auf das vom historischen Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Anliegen, das bis dahin nur unbefriedigend zu lösende Problem des Kostenausgleichs unter den Parteien bei einer Erledigung der Hauptsache vor Rechtshängigkeit zu regeln, der ganz zutreffenden herrschenden Ansicht, den Begriff des Anlasswegfalls i.S.v. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO in Anlehnung an den Begriff der Erledigung der Hauptsache zu definieren; d.h. von einem solchen auszugehen, wenn eine Klage bis zu diesem Zeitpunkt zunächst zulässig und begründet war und durch ein vor Eintritt ihrer Rechtshängigkeit liegendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (MünchKommZPO-Becker-Eberhard, 4. Aufl. 2013, § 269 ZPO, Rn. 59 m.w.N.).
(2) Hier ist die Klage im Umfang der in insoweit hier in Rede stehenden Teilzahlung des Kaskoversicherers am Tag der Klageeinreichung auch unzulässig geworden.
Denn § 265 ZPO ist - anders als hinsichtlich der vorstehend unter Ziffer II erörterten Teilzahlung i.H.v. 3.432,77 EUR - nicht einschlägig, weil diese Vorschrift eine Rechtsh ängigkeit voraussetzt (vgl. BeckOK-ZPO-Bacher, Stand: 15.07.2013, § 265, Rn. 12 m.w.N.), woran es aber bei der hier in Rede stehenden, schon am Tag der Klageeinreichung beim Kläger eingegangenen Teilzahlung gerade fehlt.
Daran änderte es auch nichts, wenn man - wie der Kläger im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung (bestrittenermaßen) unter Vorlage des Ausdrucks einer e-mail vom gleichen Tage, 09.12.2013, 9:20 Uhr, geltend machen ließ - unterstellte, er sei tatsächlich - wie schon in der Vergangenheit, so auch hier - von seinem Kaskoversicherer von Anfang an zur Geltendmachung von dessen Regressforderung gegenüber dem Beklagten im eigenen Namen und auch zur Zahlung an sich ermächtigt gewesen.
Zwar soll i.R. einer Billigkeitsentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO grundsätzlich prozessual Raum für eine Beweisaufnahme sein; diese erfolgt ggfs. nach allgemeinen Regeln (Musielak-Foerste, a.a.O., § 269, Rn. 13a a.E.). Danach besteht indessen schon kein Beweisbedarf und damit kein Raum für eine Beweisaufnahme, wenn gemäß § 244 Abs. 3 StPO a.E. analog die behauptete Tatsache als wahr unterstellt werden kann. So liegt die Sache hier.
Insoweit kann sogar dahin stehen, ob nach erfolgter teilweiser Erledigungserklärung bzw. Klagerücknahme überhaupt noch Raum für die im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft grundsätzlich erforderliche Offenlegung derselben war (vgl. dazu BGHZ 94, 122; 125, 201; Zöller-Vollkommer, a.a.O., Vor § 50 Rn. 47 m.w.N.).
Denn selbst wenn von Letzterem ausginge, fehlten die weiteren Voraussetzungen für eine zulässige Geltendmachung fremder Rechte im Wege gewillkürter Prozessstandschaft. Denn unterstellte man die behauptete Ermächtigung des Klägers seitens seiner Kaskoversicherung als wahr, so hat jener durch seine (einseitig gebliebene) Erledigungserklärung (I 15) deutlich gemacht, dass er von dieser Ermächtigung prozessual keinen Gebrauch machen wollte und an einer Prozessführung für seine Kaskoversicherung - wie für die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft nach zutreffender gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kumulativ erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 05.02.2009 - III ZR 164/08, NJW 2009, 1213, 1215 Rn. 21; BGHZ 38, 283; 94, 117; 96, 151; 100, 217; 125, 196, 199) - ein eigenes schutzwürdiges rechtliches Interesse an der (Fort-) Führung des Prozesses gerade nicht hatte.
Mangels zulässiger gewillkürter Prozessstandschaft wäre seine Klage demgemäß - auch dann - unzulässig geworden.
cc) Nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO war demgemäß über die entsprechende Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dabei ist im Streitfall einerseits zugrunde zu legen, dass sich der Beklagte zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden teilweisen Erledigung schon länger in Verzug befunden und demgemäß Anlass zur Einreichung einer insoweit ursprünglich zulässigen und begründeten Klage gegeben hatte. Andererseits ist - wie die Berufung zu Recht ausführt (II 19) - jedoch auch nicht zu verkennen, dass der Kläger die Klage erhob, obwohl er - unbestritten und angesichts der bereits am Tage der Klageeinreichung erfolgten Zahlung auch unbestreitbar - zu diesem Zeitpunkt bereits seine Kaskoversicherung in Anspruch genommen, deren Reaktion aber offenkundig nicht abgewartet hat. Wie auch in dem - hier nur zufällig nicht eingetretenen - Fall einer Erledigung schon vor der Klageeinreichung auch, konnte der Kläger aber eine ihm günstige Kostenentscheidung für den Fall der Klagerücknahme nach Zahlung durch seine Kaskoversicherung nur erwarten, wenn ihm das erledigende Ereignis nicht bekannt sein musste (Greger, a.a.O., Rn. 18c unter Verweis auf Schnur, KTS 2004, 289 f.). Dafür ist nach Sachlage nichts ersichtlich.
Im Rahmen der gerichtlichen Billigkeitsentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erscheint es nach alledem hier sachangemessen, die auf die Teilforderung i.H.v. 17.414,37 EUR entfallenen Kosten hälftig zwischen den Prozesspartein aufzuteilen.
Für die Kostenentscheidung erster Instanz ist sonach insgesamt eine - anteilige - Kostentragungspflicht des Klägers bzgl. 3.432,77 EUR (s.o. unter II a.E.) und eine hälftige hinsichtlich 17.414,37 EUR, d.h. in Höhe von 8.707,19 EUR, zusammen also 12.139,55 EUR, bei einem auf 21.767,76 EUR festgesetzten Gesamtstreitwert (I 103) auszugehen, gerundet 56/100; die Beklagte hat demgemäß 44/100 der erstinstanzlichen Kosten zu tragen.
b) Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung ist von einem teilweisen Erfolg der Berufung des Beklagten auszugehen.
Dabei ist für die Bemessung des (Gebühren-)Streitwerts der Berufung des Beklagten auf die - gerügte - unberechtigte vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten erster Instanz i.H.v. - unstreitig - 4.779,10 EUR (II 21) durch das Landgericht abzustellen, wovon - nach der (auch insoweit beschränkten) Berufung - 95% richtigerweise dem Kläger, d.h. 4.576,98 EUR, aufzuerlegen gewesen sein sollten (II 21).
Unter Zugrundelegung der nach dem vorstehend Ausgeführten, d.h. einer zutreffenderweise mit 56/100 zu bemessenden Kostentragungsverpflichtung des Klägers für die Kosten des Verfahrens erster Instanz, hat die (beschränkte) Berufung des Beklagten somit i.H.v. 58/100 Erfolg, was zu einer entsprechenden Aufteilung der zweitinstanzlichen Kostenhaftung führt.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 711, § 713 ZPO.
3. Gründe, die für den vorliegenden Einzelfall nach § 543 Abs. 2 ZPO eine Zulassung der Revision rechtfertigten, sind nicht dargetan und liegen nicht vor.