05.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140338
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 02.01.2014 – 3 Ws (B) 652/13 - 162 Ss 187/13
Die Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich möglich.
Wird im Bußgeldbescheid die Schuldform nicht ausdrücklich benannt, ist das unschädlich, wenn dem Bescheid die von der Verwaltungsbehörde angenommene Schuldform zweifelsfrei zu entnehmen ist.
KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
3 Ws (B) 652/13 - 162 Ss 187/13
(303 OWi) 3023 Js-OWi 8224/12 (856/12)
In der Bußgeldsache gegen
geboren am 4. Januar
wohnhaft in Berlin
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts in Berlin
am 2. Januar 2014 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. August 2013 dahingehend abgeändert, dass aufgrund das im Schuldspruch rechtskräftigen Bußgeldbescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. Juni 2012 gegen die Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h eine Geldbuße von 200,00 Euro festgesetzt und ihr für die Dauer eines Monats verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Absatz 2 StPO verworfen.
Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bescheid vom 13. Juni 2013 gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h eine Geldbuße von 185,00 Euro verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Dabei hat er nach § 25 Abs. 2 a StVG bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft. Hiergegen hat die Betroffene fristgemäß Einspruch eingelegt. In dem Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Tiergarten am 15. August 2013, zu dem weder die Amtsanwaltschaft noch die Betroffene, die zuvor auf ihren Antrag von der Pflicht zu erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG entbunden worden war, erschienen waren, hat der Verteidiger der Betroffenen In seinem Schlussvortrag den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt und beantragt, kein Fahrverbot gegen die Betroffene zu verhängen. Das Amtsgericht Tiergarten hat die Betroffene sodann wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 300,00 Euro verurteilt, ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet und bestimmt, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft, Die dagegen gerichtete nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die aufgrund der zulässig erhobenen Sachrüge von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen ergibt, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft Feststellungen zum Schuldspruch getroffen und die Betroffene aufgrund derselben wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften verurteilt hat, obwohl ihr Verteidiger den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. Juni 2013 ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in der Hauptverhandlung am 15. August 2013 in seinem Schlussvortrag wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Die Überprüfung des Schuldspruchs war dem Amtsgerichts somit entzogen (vgl. OLG Bamberg NJW 2006, 627 [628]). Das Amtsgericht hätte lediglich Feststellungen treffen dürfen, die zu den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen im Bußgeldbescheid nicht in Widerspruch sehen (vgl. OLG Bamberg VRS 113, 357 (358]; OLG Zweibrücken DAR 2006, 342 [343]; Seitz in: Göhler, OWiG 16. Auflage, § 67 Rn. 34 e)
Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch war wirksam. Eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist grundsätzlich möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2007 - 3 Ws (B) 334/06 -; VRS 114, 47 [48]; 102, 296; OLG Bamberg VRS 113, 357 [358]; Seitz a.a.O.). Voraussetzung ist, dass der durch die Beschränkung in Rechtskraft erwachsende Bußgeldbescheid den Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2007 a.a.O.; VRS 102, 96). Im Bußgeldbescheid ist der Tatvorwurf ausreichend konkretisiert. Zwar wird in ihm die Schuldform nicht ausdrücklich benannt. Dies ist jedoch unschädlich, wenn dem Bescheid die von der Verwaltungsbehörde angenommene Schuldform zweifelsfrei zu entnehmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 3 Ws (B) 30/09 -; Thüringer OLG VRS 112, 359). Fehlt es im Bußgeldbescheid an ausdrücklichen Feststellungen zur Schuldform, ist eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen insbesondere dann zulässig, wenn bei Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit in dem Bußgeldbescheid die nach der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelbuße verhängt wird, da die Regelsätze des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 und 17. August 2007 jeweils a.a.O.; VRS 114, 47 [48]; OLG Bamberg VRS 113, 357 [358]; BayObLG VRS 96, 47 [48]; Seitz a.a.O.). Der Polizeipräsident in Berlin hat hier zwar nicht die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKatV In Verbindung mit der Tabelle 1 Buchstabe c Nr. 11.3.6 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV vorgesehene Regelbuße in Höhe von 160,00 Euro und von einem Monat Fahrverbot verhängt, sondern neben dem Fahrverbot eine um 25,00 Euro erhöhte Geldbuße festgesetzt; Aus dem Bußgeldbescheid wird gleichwohl hinreichend deutlich, dass die Verwaltungsbehörde von einem fahrlässigen Handeln ausgegangen ist, So enthält der Bußgeldbescheid den ausdrücklichen Hinweis, dass die Voreintragung im Verkehrszentralregister bußgelderhöhend berücksichtigt worden ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei einer vorsätzlichen Begehung schon ohne Berücksichtigung der einschlägigen Voreintragung eine Geldbuße von 320,00 Euro üblich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass die Verwaltungsbehörde von Fahrlässigkeit ausgegangen ist und die Erhöhung des Regelbußgeldes ausschließlich auf die Vorbelastung der Betroffenen zurückzuführen ist.
Die bei den Akten befindliche schriftliche Vollmacht des Verteidigers umfasst auch ausdrücklich die nach §§ 67 Abs. 1 Säte 2 OWiG, 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung der Betroffenen, den Einspruch ganz oder teilweise zurückzunehmen. Gemäß § 75 Abs. 2 OWiG bedurfte die Einspruchsbeschränkung schließlich auch nicht der Zustimmung der Amtsanwaltschaft, da diese an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hat.
Infolge der wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch war das Gericht gehindert, über um Schuldspruch neu zu entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2009 a.a.O.). Es hatte ausgehend von einer rechtskräftig festgestellten fahrlässigen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften lediglich über die Rechtsfolgen zu bestimmen. Der Senat hat deshalb klarzustellen, dass die Betroffene aufgrund des rechtskräftigen Bußgeldbescheids des Polizeipräsidenten in Berlin vom 13. Juni 2012 einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften schuldig ist.
2. Einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht bedarf es nicht. Zwar erfasst der Rechtsfehler den gesamten Rechtsfolgenausspruch, da zwischen Geldbuße und Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht (Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2006 - 3 Ws (B) 282/06 - und 30. September 2004 - 3 Ws (B) 439/04 -). Der Senat entscheidet aber auf der Grundlage der vom Amtsgericht getroffenen ausreichenden Feststellungen nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 3 Ws (B) 714/09 -; VRS 102, 296; Seitz, a.a.O., § 79 Rn. 45 ff.).
In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist angesichts der gleich gelagerten Vorbelastung, die dreieinhalb Monate vor der hier in Rede stehenden Tat geahndet wurde, eine Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro, die nicht erheblich von der Regelgeldbuße nach oben abweicht und keine näheren Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen erfordert (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz OWiG), schuldangemessen.
Gegen die Betroffene ist ein einmonatiges Fahrverbot zu verhängen. Die Urteilsfeststellungen bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass er mit dem Fahrverbot bezweckte Warneffekt durch die bloße Erhöhung der Geldbuße erreicht werden könnte (vgl. Senat Beschluss vom 13. Januar 2010 a.a.O.). Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Regelfahrverbots wegen einer groben Pflichtverletzung gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV, 25 Abs. 1 StVG liegen vor. Die Verwirklichung eines Tatbestandes der Tabelle 1c) Nr. 11.3.6 - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 31 oder mehr km/h innerhalb geschlossener Ortschaften - indiziert auch schon bei fahrlässigem Handeln das Vorliegen einer groben Verletzung der Pflichten als Kraftfahrzeugführer mit der regelmäßigen Folge der Anordnung eines Fahrverbots (vgl. BGHSt 38, 125 [134]; Senat, Beschluss vom 17. November 1998 - 3 Ws (B) 586/98 - nach juris Rn. 6; BayObLG, a.a.O., 49). Dabei war auch zu berücksichtigen, dass nur dreieinhalb Monate vor dem hiesigen Verkehrsverstoß gegen die Betroffene eine Geldbuße von 70,00 Euro verhängt werden musste, weil sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h überschritten hatte. Auch wenn diese Vorbelastung nicht die Voraussetzungen eines weiteren Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV erfüllt, so zeigt sie gleichwohl, dass die Verhängung einer Geldbuße allein nicht geeignet war, das Verhalten der Betroffenen im Straßenverkehr zu ändern. Das von der Betroffenen geltend gemachte berufliche Angewiesensein auf eine Fahrerlaubnis rechtfertigt es nicht, von der Verhängung des Fahrverbots ausnahmsweise abzusehen. Denn grundsätzlich sind die durch die Maßregel eines Fahrverbots bedingte Einschränkung der Mobilität und berufliche oder wirtschaftliche Nachteile als häufige Folgen hinzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2004 a.a.O.; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2001, 344), insbesondere ist es einem Betroffenen zuzumuten, durch eine Kombination von verschiedenen Maßnahmen (Urlaub, Einstellung eines Fahrers, Benutzung anderer Verkehrsmittel usw.) die Zeit eines Fahrverbots zu überbrücken und für die finanziellen Belastungen notfalls einen Kredit aufzunehmen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2006 und 30. September 2004 jeweils a.a.O.; OLG Frankfurt am Main a.a.O.). Ausnahmen von der als Regelfolge vorgesehenen Anordnung, eines Fahrverbotes sind nur dann zu machen, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots Arbeitsplatz- oder sonstiger wirtschaftlicher Existenzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch die dargelegten zumutbaren Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 2006 und 30. September 2004 jeweils a.a.O.; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 42. Auflage, § 25 StVG Rn. 25 m..w.N.). Der Tatrichter hat hier ausreichende tatsächliche Feststellungen getroffen, die keinen konkreten Anhaltspunkt dafür bieten, dass ein nur einmonatiges Fahrverbot zu einer Existenzgefährdung der Betroffenen führen könnte und damit eine unbillige Härte darstellen würde. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Betroffene, die über den Beginn des Fahrverbots angesichts der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG selbst disponieren kann, nicht zumindest einen Teil der Dauer durch Urlaub ausgleichen kann. Dabei war auch zu bedenken, dass sie seit Erlass des Bußgeldbescheids ausreichend Zeit hatte, sich auf das drehende Fahrverbot einzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 1998 a.a.O.), Sollte es nicht möglich sein, die Dauer des Fahrverbots durch Urlaub abzudecken, muss sie sich gegebenenfalls eines Aushilfsfahrers bedienen, öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi benutzen. Schließlich muss sie sich vorhalten lassen, dass sie durch die Ahndung der früheren Geschwindigkeitsüberschreitung Veranlassung gehabt hätte, sich zukünftig mit der erforderlichen Sorgfalt im Straßenverkehr zu verhalten. Wer durch mangelnde Verkehrsdisziplin selbst den Verlust seines Führerscheins riskiert, kann sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dieser Verlust würde ihn außergewöhnlich hart treffen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 1998 a.a.O.)
3. Da gegen die Betroffene in den zwei Jahren vor der hier in Rede stehenden Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt worden ist, war gemäß § 25 Abs. 2 a StVG zu bestimmen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein der Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft.
4. Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist unbegründet im Sinne von §§ 79 Abs. 3 1 OWiG, 349 Absatz StPO.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz StPO.
Für eine Billigkeitsentscheidung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 4 StPO war kein Raum, weil die Betroffene den vorrangig erstrebten Wegfall des Fahrverbots nicht erreicht hat und auch ein der Senatentscheidung entsprechendes Urteil des Amtsgerichts angefochten hätte (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 a.a.O.)