12.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140657
Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 08.01.2014 – 2 (5) SsBs 649/13 - AK 182/12 31 OWi 94 Js 3223/12
Wird gemäß § 29a OWiG der Verfall eines Geldbetrages angeordnet, müssen die die Berechnung der Erlangten tragenden Tatsachen und Grundlagen im tatrichterlichen Urteil so wiedergegeben und belegt werden, dass eine Überprüfung durch den Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht wird.
Es stellt einen durchgreifenden Sachmangel des Urteils dar, das eine Verfallsentscheidung nach § 29a OWiG enthält , wenn ihm nicht entnommen werden kann, ob sich der Tatrichter bewusst war, dass es sich bei der Verfallsanordnung um eine Ermessensentscheidung handelt, und welche Erwägungen der Ermessensausübung ggf. zugrunde gelegen haben.
2 (5) SsBs 649/13 - AK 183/12 31 OWi 94 Js 3223/12
2. Senat für Bußgeldsachen
Bußgeldsache
pp. als Geschäftsführer der pp.
aus pp.
wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit
Beschluss vom 8. Januar 2014
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 09.09.2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Lörrach zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Lörrach hat mit dem angefochtenen Urteil gegen die Firma pp. den Verfall eines Geldbetrages von 400.- Euro angeordnet.
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge erneut vorläufigen Erfolg.
Die Urteilsgründe genügen erneut nicht den Anforderungen, die an ein einen Verfall gemäß § 29a OWiG anordnendes Urteil zu stellen sind (hierzu etwa OLG Koblenz B.v.2e.09.2006 - 1 Ss247/06 und Senat B v. 19.02.2012 - 2(6) SsBs 457/11, beide in juris).
Wird gemäß § 29a OWiG der Verfall eines Geldbetrages angeordnet, müssen die die Berechnung der Erlangten tragenden Tatsachen und Grundlagen im Urteil so wiedergegeben und belegt werden, dass eine Überprüfung durch den Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren ermöglicht wird. Hieran fehlt es in dem angefochtenen Urteil erneut. Es bleibt unklar, weshalb das Amtsgericht von einer Transportstrecke von 411 km ausgeht. Es erschließ sich ferner nicht, weshalb ein aus den Feststellungen sonst nicht ersichtliches Transportgewicht von 6,2 Tonnen zur Berechnung des Erlangten herangezogen worden ist.
Hinzu kommt, dass den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, wer der Täter der Ordnungswidrigkeit war und ob gegen ihn ein Bußgeldverfahren durchgeführt wurde, was ein Verfahrenshindernis darstellen würde (§ 29a Abs. 4 OWiG).
Schließlich stellt es einen durchgreifender, Sachmangel des Urteils dar, dass ihm nicht entnommen werden kann, ob sich das Amtsgericht bewusst war, dass es sich bei der Verfallsanordnung um eine Ermessensentscheidung handelt, und welche Erwägungen der Ermessensausübung gegebenenfalls zugrunde gelegen haben.