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  • 13.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141360

    Amtsgericht Stuttgart: Beschluss vom 01.04.2014 – 11 OWi 575/14

    Dem Betroffenen ist über seinen Verteidiger Einsicht in die Messbildreihe einer Geschwindigkeitsmessung durch Übersendung der Messbildreihe in Kopie auf einem Datenträger zumindest dann zu gewähren, wenn der Betroffene ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat und der Sachverständige die Messbildreihe auch benötigt, um die Richtigkeit des Messung zu überprüfen.


    11 OWi 575/14
    Amtsgericht Stuttgart

    In dem Bußgeldverfahren gegen pp.
    wegen OWi
    erlässt das Amtsgericht Stuttgart durch die Richterin am Amtsgericht am 01.04.2014 folgenden

    Beschluss:

    Dem Betroffenen ist über seinen Verteidiger Einsicht in de Messbildreihe der Geschwindigkeitsmessung am 25.11.2013 in Stuttgart, B14, Höhe Schattenring, Richtung Rudolf-Sophien-Stift durch Übersendung der Messbildreihe in Kopie auf einem Datenträger zu gewähren.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

    Gründe:

    Gegen den wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes ergangenen Bußgeldbescheid der Stadt Stuttgart vom 03.01.2014 legte der Verteidiger namens des Betroffenen am 17.01.2014 Einspruch ein und ersuchte um vollständige Akteneinsicht, wobei er unter anderem insbesondere die Übersendung des kompletten Messfilms beantragte. Mit Schreiben vom 23.01.2014 teilte ihm die Stadt Stuttgart mit, dass dem Antrag auf Übersendung des Messfilmes bzw. der Messbildreihe nicht entsprechen werde. Der Verteidiger könne aber bei der datenhaltenden Stelle vor Ort in die Messbildreihe Einsicht nehmen, was ihm aufgrund der Ortsansässigkeit auch zumutbar sei.

    Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 04.02.2014, auch mit der Begründung, es sei seitens der Verteidigung ein Sachverständigengut achten zur Richtigkeit der Messung in Auftrag gegeben worden und auch der Sachverständige benötige den Messfilm.

    Der Anatrag des Verteidigers ist zulässig und begründet.

    Zwar ist die Messbildreihe nicht zur Akte genommen worden und damit nicht Aktenbestandteil im engeren Sinne, das Akteneinsichtsrecht des Betroffenen erstreckt sich jedoch auf alle Bild-, Video- und Tonaufnahmen, die für den Betroffenen als belastend oder entlastend von Bedeutung sein können. Die Messbildreihe muss dem Betroffenen deshalb zugänglich gemacht werden.

    Es sind keine wichtiger Gründe ersichtlich, die einer Übersendung der Messbildreihe in Kopie auf einem Datenträger an den Verteidiger entgegenstehen. Datenschutzrechtliche Gründe stehen genauso wenig wie bei der Einsicht in die Messbildreihe bei der datenhaltenden Stelle vor Ort entgegen. Zwar ist der Verteidiger ortsansässig und eine Einsichtnahme vor Ort wäre ihm eher zuzumuten als einem auswärtigen Verteidiger, ihn aber allein aufgrund der räumlichen Nähe zu benachteiligen; ist nach Auffassung des Gerichtes nicht gerechtfertigt, zumal er vorgetragen hat, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben zu haben, für das die Messbildreihe ebenfalls benötigt wird.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 62 Abs. 2 S. 1 OWiG i,V.m. § 467 Abs. 1 StPO-