13.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141361
Kammergericht Berlin: Beschluss vom 09.01.2014 – 2 Ws 2/14 - 141 AR 692/13
1. Das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der an den Verurteilten bewirkten Zustellung und den Lauf der hierdurch in Gang gesetzten Beschwerdefrist.
2. Der Verstoß begründet jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Fristversäumnis darauf beruht und nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen.
3. Die Nichtteilnahme des Verteidigers an einem Anhörungstermin nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO stellt keinen solchen Umstand dar, wenn der Verteidiger entgegen der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts nicht von dem Termin benachrichtigt worden ist.
KG
Beschluss vom 9. Januar 2014 – 2 Ws 2/14
Geschäftsnummer: 2 Ws 2/14 – 141 AR 692/13
2 Op Js 605/09 (29105) V – 503 Qs 130/13 268 – 42/09 Amtsgericht Tiergarten
In der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 9. Januar 2014 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22. November 2013 aufgehoben, soweit er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft. Dem Beschwerdeführer wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Schöffengerichts Tiergarten in Berlin vom 23. Oktober 2013 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Es wird festgestellt, dass die Verwerfung der sofortigen Beschwerde des Verurteilten durch den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Berlin gegenstandslos ist.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerde-führer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 widerrief das Amtsgericht Tiergarten – Schöffengericht – nach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 22. Oktober 2013 die diesem mit Urteil vom 14. Juli 2009 bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines Weisungsverstoßes. Der Verteidiger des Verurteilten war durch das Gericht nicht von dem Anhörungstermin benachrichtigt worden und hatte an diesem auch nicht teilgenommen. Ebenso wenig war ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben worden. Der Widerrufsbeschluss wurde dem Verurteilten ausweislich der Zustellungsurkunde vom 25. Oktober 2013 an diesem Tag durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt. Der Verteidiger wurde hiervon nicht unterrichtet und erhielt keine Abschrift des Beschlusses.
Nachdem er durch den Verurteilten von dem Anhörungstermin erfahren hatte, nahm er am 5. November 2013 Akteneinsicht, legte am 7. November 2013 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Oktober 2013 ein und beantragte mit weiterem Schriftsatz vom 14. November 2013 e„hilfsweise“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs führte er aus, der Verurteilte habe den Widerrufsbeschluss ungeachtet der beurkundeten Zustellung nicht erhalten. Dieser sei erst im Rahmen der Akteneinsicht zur Kenntnis des Verteidigers gelangt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. November 2013 hat das Landgericht Berlin den Wiedereinsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig (§§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO) und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Landgericht hat zunächst zutreffend dargelegt, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Oktober 2013 dem Verurteilten durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten am 25. Oktober 2013 ordnungsgemäß zugestellt worden ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 StPO, §§ 166, 176, 180 ZPO) und die am 7. November 2013 gegen den genannten Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde daher nicht die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO wahrt.
Der Senat macht sich insoweit die Ausführungen des Landgerichts zu Eigen und bemerkt ergänzend: Zwar hätte der Verteidiger, der sich im laufenden Bewährungsverfahren mit Schriftsatz vom 29. Juli 2011 für den Verurteilten gemeldet hatte, gemäß § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO unter Beifügung einer Abschrift von der Zustellung des Beschlusses an den Verurteilten unterrichtet werden müssen, was hier nicht geschehen ist. Die Benachrichtigungspflicht setzt lediglich das Bestehen eines – insbesondere durch Meldung – bekannt gewordenen Verteidigungsverhältnisses, nicht aber das Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht in den Akten voraus (vgl. Senat, Beschlüsse vom 7. Juli 2010 – 2 Ws 122/10 –, 11. Februar 2010 – 2 Ws 53/10 – und 1. April 1999 – 5 Ws 191/99 – juris; Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 145a Rdn. 13). Das Unterbleiben der Benachrichtigung hat jedoch – da § 145a Abs. 3 StPO nur eine Ordnungsvorschrift ist – keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der an den Verurteilten bewirkten Zustellung und den Lauf der hierdurch in Gang gesetzten Beschwerdefrist (vgl. – jeweils zu § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO – BVerfG NJW 2002, 1640; BGH NStZ 2010, 584; wistra 2006, 188; NJW 1977, 640; ferner OLG Stuttgart StV 2011, 85; Beschluss vom 30. Dezember 2008 – 2 Ws 363/08 – juris; OLG München NJW 2008, 3797; OLG Frankfurt am Main NJW 1982, 1297; OLG Düsseldorf VRS 89, 41; Senat StV 2003, 343, std. Rspr.; Laufhütte/Willnow in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 145a Rdn. 6; Meyer-Goßner, § 145a StPO Rdn. 14).
2. Der vom Landgericht nicht erwähnte Verstoß gegen § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO begründet jedoch die Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde.
a) Die an einem Strafverfahren Beteiligten dürfen regelmäßig darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasste Gericht alle verfahrensrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Ordnungsvorschriften beachtet. Das gilt uneingeschränkt auch für § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO. Die dort getroffenen Regelungen dienen dem Zweck, dem bevollmächtigten oder bestellten Verteidiger die Fristenkontrolle zu übertragen. Der Beschuldigte (hier: Verurteilte) soll sich darauf verlassen können, dass der Verteidiger Kenntnis von der Zustellung der Entscheidung erhält, nach der er sich ohne zusätzliche R ückfragen bei dem Betroffenen richten kann (vgl. OLG Köln VRS 42, 125; Senat VRS 117, 166; StV 2003, 343; Beschlüsse vom 7. Mai 2009 – 2 Ws 140/09 –, 20. November 2008 – 2 Ws 577-578/08 –, 1. April 1999 – 5 Ws 191/99 – juris und 11. Juni 1998 – 5 Ws 333/98 –; Laufhütte/Willnow a.a.O., § 145a StPO Rdn. 6; vgl. ferner [unter Offenlassung der gesetzgeberischen Intention] OLG Stuttgart StV 2011, 85). Demgemäß begründet das Unterbleiben der Benachrichtigung des Verteidigers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Fristversäumnis darauf beruht und nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Frankfurt am Main NJW 1982, 1297; OLG Schleswig SchlHA 1992, 12; NJW 1981, 1681; KG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 – 4 Ws 134/09 –; Senat VRS 117, 166; StV 2003, 343; Beschlüsse vom 7. Mai 2009 – 2 Ws 140/09 –, 20. November 2008 – 2 Ws 577-578/08 –, 1. April 1999 – 5 Ws 191/99 – juris und 11. Juni 1998 – 5 Ws 333/98 –; Meyer-Goßner, § 44a StPO Rdn. 17 und § 145a StPO Rdn. 14; Laufhütte/Willnow a.a.O., § 145a StPO Rdn. 6; einschränkend [Vertrauensschutz grundsätzlich nur bei versäumter Rechtsmittelbegründungsfrist] BayObLG NJW 1993, 150; MDR 1982, 774; VRS 50, 292; OLG München StV 2011, 86; NJW 2008, 3797; OLG Nürnberg NStZ-RR 1999, 114; OLG Düsseldorf VRS 89, 41; vgl. ferner BGH wistra 2006, 188 [zu § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO]; OLG Celle StV 1994, 7 [sprachunkundiger Beschuldigter]).
aa) Derartige Umstände sind hier nicht erkennbar. Der Verteidiger hat während des gesamten Bewährungsverfahrens die Interessen des Verurteilten wahrgenommen und sich mit einer Vielzahl von Schriftsätzen an die jeweils zuständigen Stellen gewandt. So beantragte er am 25. Oktober 2010 bei dem Amtsgericht Tiergarten die Abänderung, hilfsweise Beschränkung des Aufenthaltsverbotes und beantwortete am 15. Dezember 2010 und 31. März 2011 Anfragen des Amtsgerichts Merseburg zum Aufenthaltsort des Verurteilten. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2011 meldete er sich noch einmal ausdrücklich als Verteidiger und beantragte Akteneinsicht in das Bewährungsheft. Mit weiteren Schriftsätzen vom 5. August 2011, 24. August 2011 und 5. September 2011 gab er Erklärungen zur Erfüllung der Arbeitsauflage ab, beantragte die Aufhebung oder Einschränkung des Aufenthaltsverbotes und bat die Staatsanwaltschaft Berlin um (telefonische) Kontaktaufnahme. Ferner ergibt sich aus den Akten, dass Rechtsanwalt S. den Beschwerdeführer bereits im Ausgangsverfahren verteidigt hatte. Er ist zudem in der im Juli 2013 durchgeführten Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht Tiergarten in dem Verfahren 423 – 19/12 f ür den Beschwerdeführer aufgetreten und auch in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin – 273 Js 789/13 – vom 14. August 2013 als dessen Verteidiger aufgeführt. Bei dieser Sachlage gab es für den Verurteilten keinen Grund, sich um die Einhaltung von Fristen in dem Bewährungsverfahren selbst zu kümmern. Er konnte vielmehr davon ausgehen, dass der durchgängig für ihn als Verteidiger tätige Rechtsanwalt S. nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO von einem gegen ihn erlassenen Widerrufsbeschluss unterrichtet würde und seinerseits alles Erforderliche veranlassen, insbesondere die Fristenkontrolle wahrnehmen und sich rechtzeitig mit ihm über die Einlegung eines Rechtsmittels verständigen würde (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 1. April 1999 – 5 Ws 191/99 – juris).
bb) Der Umstand, dass der Verteidiger bereits an dem Anhörungstermin zu dem Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft nicht teilgenommen hat, führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Von einer bewussten Untätigkeit des Verteidigers – die die Benachrichtigungspflicht nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO und das geschützte Vertrauen des Verurteilten hierauf entfallen ließe (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 2 Ws 140/09 –) – kann nicht die Rede sein, da der Verteidiger keine Terminsnachricht erhalten hatte und der Verurteilte ihn – soweit ersichtlich – erst im Nachhinein von dem Anhörungstermin unterrichtete. Ebenso wenig kann aus dem Verhalten des Verurteilten hergeleitet werden, dass dieser im weiteren Verlauf auf die Mitwirkung seines Verteidigers verzichten wollte oder in rechtserheblicher Weise zu erkennen gab, dass das Verteidigungsverhältnis beendet worden sei (vgl. Senat a.a.O.). Der Umstand, dass der Verurteilte ihn – soweit ersichtlich – nicht vorab von dem Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt hatte, reicht hierfür erkennbar nicht aus. Vielmehr liegt es nahe, dass der Verurteilte als juristischer Laie darauf vertraute, dass der Verteidiger durch das Gericht über den Termin in Kenntnis gesetzt würde. Im Übrigen berief sich der Verurteilte im Rahmen der mündlichen Anhörung auf seinen Verteidiger („meinen Rechtsanwalt“), ohne das Fortbestehen des Verteidigungsverhältnisses in Frage zu stellen.
Die unterbliebene Terminsnachricht an den Verteidiger stellt auch keinen Umstand dar, der dem Verurteilten Anlass geben musste, für die Einhaltung der Rechtsmittel-frist selbst Sorge zu tragen, und deshalb der Wiedereinsetzung entgegenstünde. Zwar ist die Benachrichtigung des – teilnahmeberechtigten – Verteidigers über einen Anhörungstermin grundsätzlich Sache des Verurteilten; das Gericht ist zu einer Benachrichtigung des Verteidigers nur dann verpflichtet, wenn der Anhörungstermin kurzfristig anberaumt wird und der Anspruch auf eine faire Verfahrensgestaltung anderweitig nicht zu gewährleisten ist (vgl. – jeweils zur mündlichen Anhörung nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO – BVerfG NJW 1993, 2301; OLG Saarbrücken NStZ 2011, 478; OLG Köln NStZ 2011, 715; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 – 2 Ws 140/09 –; Appl in Karlsruher Kommentar a.a.O., § 454 Rdn. 19; Meyer-Goßner, § 454 StPO Rdn. 19). Gleichwohl wäre das Amtsgericht zumindest aus Gründen der prozessualen Fürsorge gehalten gewesen, den bereits während des gesamten Bewährungsverfahrens für den Verurteilten tätigen Verteidiger über den Anhörungstermin zu benachrichtigen (vgl. Senat a.a.O.), zumal es sich bei dem Verurteilten um einen Ausländer mit unzureichenden Kenntnissen der deutschen Sprache handelt. Unabhängig davon hätte dem Verteidiger gemäß § 33 Abs. 3 StPO jedenfalls Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt werden müssen (vgl. BGHSt 25, 252; Appl a.a.O.; Meyer-Goßner, § 33 StPO Rdn. 12), was ebenfalls nicht geschehen ist. Die unterbliebene Beteiligung des Verteidigers hat bereits vor Erlass des Widerrufsbeschlusses zu einer Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten geführt und ist ebenso wie seine unterlassene Benachrichtigung nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO für die verspätete Einlegung der Beschwerde ursächlich geworden. Sie beruht auf einem Verschulden der Justizbehörden und kann daher nicht – wie etwa eine dem Betroffenen bekannte Unzuverlässigkeit seines Verteidigers (vgl. Meyer-Goßner, § 44 StPO Rdn. 18) – zu Lasten des Verurteilten herangezogen werden, um aus ihr eine Verpflichtung zur eigenen Fristenkontrolle herzuleiten.
cc) Die Ursächlichkeit der fehlenden Benachrichtigung für die Fristversäumnis ist nach Aktenlage zweifelsfrei gegeben. Dass der Verteidiger die sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt hätte, wenn er entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von der Zustellung an den Verurteilten in Kenntnis gesetzt worden wäre, geht aus seinem gesamten Vorbringen hervor.
b) Die Wiedereinsetzung konnte dem Beschwerdeführer, der die versäumte Handlung nachgeholt hat, auch ohne Antrag von Amts wegen gewährt werden (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO), da der Wiedereinsetzungsgrund in einem Verfahrensfehler des Gerichts liegt, der ursächliche Zusammenhang zwischen Versäumungsgrund und Säumnis ohne weiteres erkennbar und eine Glaubhaftmachung wegen Ersichtlichkeit aus der Akte überflüssig ist (vgl. BVerfGE 42, 252 – juris Rdn. 11; OLG Hamm NStZ 1985, 568 Ls.; OLG Köln NZV 2006,47; OLG München NJW 2008, 3797; Senat, Beschluss vom 23. Juni 2008 – 2 Ws 287/08 –; Meyer-Goßner, § 45 StPO Rdn. 12). Auf die Einhaltung der Antragsfrist nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO kam es daher nicht mehr an (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Dezember 2008 – 2 Ws 363/08 – juris; Senat, Beschluss vom 1. April 1999 – 5 Ws 191/99 – juris; a.A. OLG Köln VRS 42, 125).
3. Mit der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wird die Verwerfung der sofortigen Beschwerde durch den angefochtenen Beschluss vom 22. November 2013 gegenstandslos (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 – 2 Ws 287/08 – und 11. Juni 1998 – 5 Ws 333/98 –). Das Landgericht wird nunmehr über die sachliche Berechtigung dieses Rechtsmittels zu befinden haben.
4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Wiedereinsetzung folgt aus § 473 Abs. 7 StPO. Die Kosten- und Auslagenentscheidung zur sofortigen Beschwerde beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.