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  • 13.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141362

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 10.03.2014 – 3 Ws (B) 78/14 - 122 Ss 31/14

    1. Es ist zweifelhaft, ob der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen (entgegen Thüringer OLG VRS 113, 330 und OLG Hamm DAR 2009, 99).

    2. Die entsprechende Verfahrensrüge bedarf jedenfalls der Darlegung, ein entsprechender Hinweis sei nicht bereits mit dem Bußgeldbescheid übermittelt worden (Anschluss an OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 4a SsRs 66/13).

    3. Weicht der Bußgeldrichter vom Bußgeldkatalog ab, so muss dies im Urteil begründet werden.


    KG

    Beschluss vom 10. März 2014 – 3 Ws (B) 78/14

    3 Ws (B) 78/14 - 122 Ss 31/14
    290 OWi 762/13

    In der Bußgeldsache gegen

    K. ,
    geboren am ,
    wohnhaft in ,

    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

    hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 10. März 2014 beschlossen:

    Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Oktober 2013 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

    Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zu-rückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 46 Abs. 1
    OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

    Hingewiesen wird lediglich auf Folgendes:

    Dass der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen (so Thüringer OLG VRS 113, 330 [bei guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen]; OLG Hamm DAR 2009, 99), zweifelt der Senat schon deshalb an, weil es eines derartigen Hinweises nicht einmal bedarf, wenn der Strafrichter in der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten mündlichen Verhandlung die Tagessatzhöhe oder –anzahl zum Nachteil des Angeklagten ändern will (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 411 Rn. 11). Die Rechtsfrage muss aber dahinstehen, weil die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht in zulässiger Weise über die Verfahrensrüge dargetan ist (§§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Beschwerdeführer hat erst mit am 27. Februar 2014 eingegangenem Schriftsatz (vom „28. Februar 2014“) erklärt, dass er in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße hingewiesen worden ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine (zulässige und berücksichtigungsfähige) Rechtsausführung, sondern um eine nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist und damit verspätet vorgebrachte Tatsache. Im Übrigen hätte die ordnungsgemäße Erhebung der Verfahrensrüge auch der Darlegung der mit dem Bußgeldbescheid übermittelten Rechtsbehelfsbelehrung bedurft (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 4a SsRs 66/13 – [juris]).

    Allerdings hat es das Amtsgericht versäumt darzulegen, warum es von der für die abgeurteilte Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße von 90,00 Euro (Nr. 132 ) abgewichen ist und eine Geldbuße von 120,00 Euro festgesetzt hat. Grundlage der Bußgeldbemessung bleiben zwar auch unter dem Regime der BKatVO die Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG. Eine Abweichung vom Bußgeldkatalog bedarf aber stets einer Begründung (vgl. OLG Düsseldorf DAR 2002, 174 mwN; Göhler/Gürtler, OWiG 16. Aufl., § 17 Rdn. 34; König in Hentschel/König/Dauer, StVG 42. Aufl., § 24 Rn. 64 a.E.). Bei diesem Mangel handelt es sich jedoch um einen Rechtsfehler im Einzelfall, der weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt. Ob die Rechtsfolgenbegründung Ergebnis eines Versehens oder einer unzutreffenden Rechtsauffassung ist, kann offen bleiben. Selbst im Falle einer bewussten Entscheidung wäre nicht zu besorgen, dass das Amtsgericht daran festhielte oder sein Beschluss Vorbildfunktion für andere Gerichte haben und damit zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung führen könnte.

    RechtsgebieteOWiG, StPOVorschriften§§ 17, 46 OWiG; §§ 265, 267 StPO