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  • 13.05.2014 · IWW-Abrufnummer 141364

    Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 03.02.2014 – 2 Ss OWi 5/14

    Hat der Tatrichter entgegen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung bei einer mit verwendeten Messsystems ProVida 2000 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung nicht ausdrücklich mitgeteilt, welche der verschiedenen Messarten bei der Messung zum Einsatz gekommen ist, ist das nicht zu beanstanden, wenn sich den Urteilsgründen noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt, dass die durchgeführte Messung durch Nachfahrt sowie durch Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit erfolgt ist und das Tatrichter den Tatnachweis nicht etwa aufgrund einer manuellen Weg-/Zeitberechnung als erbracht angesehen hat.


    2 Ss OWi 5/14

    Oberlandesgericht Bamberg

    BESCHLUSS

    Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht
    in dem Bußgeldverfahre
    gegen pp.
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    am 3. Februar 2014 folgenden

    Beschluss:

    1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffen n gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 16. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen.

    2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

    Gründe:

    Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

    Zur Begründung wird auf die im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift v m 27.12.2013 Bezug genommen.

    Hinsichtlich der Frage der ausreichenden Darstellung des Messverfahrens in den Urteilsgründen bemerkt der Senat ergänzend:

    Zwar hat hier der Tatrichter entgegen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung nicht ausdrücklich mitgeteilt, welche der verschiedenen Betriebsarten (zwei manuelle Auswertungen sowie vier menügesteuerte Methoden nämlich AUTO 1, AUTO 2, MAN und SPLIT) des verwendeten Messsystems ProVida 2000 hier bei der Messung zum Einsatz gekommen ist. Den Urteilsgründen lässt sich aber noch mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass die durchgeführte Messung durch Nachfahrt sowie durch Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit erfolgt ist und das Amtsgericht den Tatnachweis nicht etwa aufgrund einer manuellen Weg-/Zeitberechnung als erbracht angesehen hat.

    Damit kann die Messung nur mittels der Messmethode AUTO 2, MAN oder SPLIT erfolgt sein (OLG Bamberg, Beschlüsse vom 02.05.2011 - 2 Ss OWi 525/2011; vom 25.10.2011 - 3 Ss OWi 1194/2011 und vom 30.11.2 11 - 3 Ss OWi 1400/2011).

    Alle diese drei Messmethoden stellen eine menügesteuerte Betriebsart dar, haben gleiche -Voraussetzungen für die Umsetzung der Messung (bei Nachfahrt kein geringerer Abstand am Ende der Messung als zu Beginn, Mindestmessstrecke 300 m bei Geschwindigkeiten über 100 km/h) und bei allen dre ist bei Geschwindigkeiten über 100 km/h ein Toleranzabzug von 5 % des Messwertes -- wie hier vom Tatrichter berücksichtigt - vorzunehmen (vgl. Ergänzende Weisung Nr. 3.1 (ProVida) Ziffern 2.2, 2.3, 2.4 und 7.1 des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu den Polizeilichen Richtlinien für die Verkehrsüberwachung (VOR) ).

    Bei Verwendung einer menügesteuerten Betriebsart zur Geschwindigkeitsmessung handelt es sich bei dem Messverfahren ProVida 200d um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Damit genügen die Angaben des Amtsgerichts zur Nachfahrstrecke 34 m), zur Nichtverringerung des Abstandes zum Ende der Messung, zur festgestellten Geschwindigkeit (171 km/h) und zur ermittelten Geschwindigkeit (162 km/h nach Abzug der Messtoleranz (5 %), um dem Senat eine Überprüfung der vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung zu ermöglichen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S tz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWG.

    Gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.