04.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142001
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 12.06.2014 – 8 B 110/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OVG Nordrhein-Westfalen
12.06.2014
8 B 110/14
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Verwaltungsgericht Köln 18 K 7743/13) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. November 2013 wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2450,86 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 VwGO hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Bei summarischer Prüfung spricht nach gegenwärtigem Erkenntnisstand mehr für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Fahrtenbuchauflage als für ihre Rechtmäßigkeit. In einem solchen Fall überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse das Vollziehungsinteresse.
Die bei summarischer Prüfung durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung beruhen darauf, dass gegenwärtig mehr dagegen als dafür spricht, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Halterin des Tatfahrzeugs im Sinne des § 31a StVZO war.
Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - 8 B 453/11 -, [...], Rn. 17, vom 20. Juli 2011 - 8 A 927/10 -, Abdruck S. 3 f., vom 19. Januar 2012 - 8 A 2641/11 -, Abdruck S. 3, und vom 17. September 2012 - 8 B 979/12 -, Abdruck S. 3; siehe auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 9.
Der Begriff des Halters gilt nach einhelliger Auffassung einheitlich für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, die diesen Begriff verwenden.
St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = [...], Rn. 9; ferner zu § 31a StVZO: OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2003 - 8 A 3435/01 -, Abdruck S. 3, vom 5. Mai 2011 - 8 B 453/11 -, VRS 121, 319 = [...], Rn. 7, vom 20. Juli 2011 - 8 A 927/10 -, Abdruck S. 3, vom 19. Januar 2012 - 8 A 2641/11 -, Abdruck S. 2, vom 5. September 2012 - 8 B 985/12 -, Abdruck S. 2, und vom 17. September 2012 - 8 B 979/12 -, Abdruck S. 2; vgl. ferner Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 31a StVZO Rn. 9, sowie König, ebenda, § 7 StVG Rn. 14 m.w.N.
Auch für den Halterbegriff des § 31a StVZO gelten daher die zu § 7 StVG entwickelten Grundsätze.
Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 12 LA 267/07 -, ZfSch 2008, 356 = [...], Rn. 18; Haus, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 31a StVZO Rn. 19; Weber, SVR 2014, 50, 52.
Halter ist danach derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann.
Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. Juni 2010 - OVG 1 N 42.10 -, NJW 2010, 2743 = [...], Rn. 3; Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2010 - 11 B 08.2521 -, [...], Rn. 32 , und Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 11 ZB 12.1608 -, [...], Rn. 21; VG München, Beschluss vom 12. April 2012 - M 23 S 12.734 -, [...], Rn. 28; siehe ferner Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5, jeweils m.w.N.
Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis bzw. die Eigentümerstellung am Fahrzeug, vielmehr ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Betrieb des Fahrzeugs ankommt. Allerdings kann die Frage, wer Eigentümer des Fahrzeugs ist und auf wessen Namen es haftpflichtversichert ist, wichtige, wenn auch nicht allein entscheidende Anhaltspunkte dafür ergeben, wer Halter des Fahrzeugs ist.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 = [...], Rn. 3; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 30. Juni 2010 - OVG 1 N 42.10 -, NJW 2010, 2743 = [...], Rn. 3.
Ebenso wenig ist derjenige zwingend Halter eines Fahrzeugs, auf den dieses zugelassen ist. Auch und gerade die Fahrzeugzulassung ist allerdings ein gewichtiges Indiz für die Haltereigenschaft und kann bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall - insbesondere bei ungeklärten Verhältnissen - ausschlaggebende Bedeutung haben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1977 - 7 B 192.76 -, DokBer A 1977, 180 = [...], Rn. 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 14 L 1635/10 -, [...], Rn. 11 ff.; Stollenwerk, DAR 1997, 459, 460; Gehrmann, ZfSch 2002, 213, 215; Schäpe, in: Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl. 2012, Rn. 314.
Denn der Gesetzgeber misst den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei. Insbesondere die Bestimmungen in §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG legen nahe, dass der Fahrzeughalter mit demjenigen identisch ist, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird. Jedenfalls wird die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen haben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = [...], Rn. 10.
Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten ausdrücklich dem Halter auferlegt. Das schließt es gleichwohl nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft vom Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 14.84 -, NJW 1987, 3020 = [...], Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - 10 S 2544/91 -, NZV 1992, 167 = [...], Rn. 3, und vom 2. September 1997 - 10 S 1670/97 -, NZV 1998, 47 = [...], Rn. 3.
Bei alledem können auch mehrere Personen zugleich Halter desselben Fahrzeugs sein.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 11 ZB 12.1608 -, [...], Rn. 22; König, in: Hentschel/König/Dauer, Stra ßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 21 m.w.N.
Beispielsweise kann der Mieter oder Entleiher eines Fahrzeugs neben dem Vermieter bzw. Verleiher (Mit-)Halter sein. Der Vermieter oder Verleiher verliert die Haltereigenschaft nur dann, wenn der Mieter bzw. Entleiher alle anfallenden Kosten trägt und das Kraftfahrzeug seinem Einflussbereich völlig entzogen ist, etwa weil sich das Kraftfahrzeug an einem entfernten Ort befindet und bzw. oder hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeuges keine Weisungsbefugnisse mehr bestehen; dabei können lediglich langfristige Überlassungen an Dritte den Verlust der Halterstellung zur Folge haben.
Vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 2005 - 10 S 971/05 -, VRS 109, 468 = [...], Rn. 20 und 24; Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 12 LA 267/07 -, ZfSch 2008, 356 = [...], Rn. 18; Bay. VGH, Urteil vom 15. März 2010 - 11 B 08.2521 -, [...], Rn. 32 f.; VG des Saarlandes, Urteil vom 24. Februar 2010 - 10 K 386/09 -, [...], Rn. 31 ff.; VG Hannover, Urteil vom 29. Oktober 2010 - 9 A 1575/09 -, [...], Rn. 19; VG Braunschweig, Urteil vom 31. Mai 2011 - 6 A 162/10 -, VD 2012, 123 = [...], Rn. 16 (zur Haltereigenschaft eines gewerblichen Autovermieters); siehe auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 378/90 -, BGHZ 116, 200 = [...], Rn. 7, und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. März 1979 - 1 Ss 69/79 -, VRS 57, 375 = [...], Rn. 16.
Dementsprechend ist Halter eines Leasingfahrzeugs bei üblicher Vertragsgestaltung, die sich vor allem durch die längere Laufzeit auszeichnet, regelmäßig der Leasingnehmer, nicht jedoch der Leasinggeber.
Vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1983 - VI ZR 108/81 -, BGHZ 87, 133 = [...], Rn. 12 ff., vom 26. November 1985 - VI ZR 149/84 -, NJW 1986, 1044 = [...], Rn. 13, und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06 -, BGHZ 173, 182 = [...], Rn.7; BayObLG, Beschluss vom 29 Januar 1985 - 1 Ob Owi 363/84 -, VRS 69, 70 = [...], Orientierungssätze 1 und 2; OLG Hamm, Urteil vom 14. November 1994 - 6 U 101/94 -, NJW 1995, 2233 = [...], Rn. 7 f.; vgl. ferner Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 7 StVG Rn. 5; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn. 16a; Kuhnert, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2014, § 7 StVG Rn. 14; Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, Einf. v. § 535 Rn. 76.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin als Leasinggeberin im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes am 4. Juni 2013 Halterin oder zumindest Mithalterin des Tatfahrzeugs gewesen ist.
Zwar war hier das Fahrzeug - anders als dies in der Praxis beim Leasing regelmäßig der Fall ist - seit seiner Erstzulassung am 5. Dezember 2011 ununterbrochen und damit auch noch am 4. Juni 2013 auf die Antragstellerin zugelassen. Auch stand das Tatfahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch in ihrem Eigentum und war offensichtlich auch auf ihren Namen haftpflichtversichert. Die Antragstellerin war demgemäß sowohl in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als auch in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen. Die hiervon ausgehende, gewichtige Indizwirkung für eine Haltereigenschaft der Antragstellerin ist vorliegend bei summarischer Prüfung der Sachlage indes entkräftet. Auf der Grundlage des bislang Vorgetragenen ist anzunehmen, dass die Leasingnehmerin im Tatzeitpunkt allein über das Fahrzeug tatsächlich und wirtschaftlich verfügen konnte.
Nach dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Leasingvertrag Nr. 241403 vom 7. bzw. 12. Oktober 2011 war das Tatfahrzeug an die L. N. D. GmbH verleast.
Der Vertrag, der den Kaufpreis des Fahrzeugs auf 49.419,99 a€ beziffert, sieht für eine Laufzeit von 36 Monaten eine jährliche Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs von 15.000 Kilometern und hierauf abgestimmte Gesamtleasingraten von monatlich 1.132,88 € vor. Die monatliche Gesamtleasingrate setzt sich zusammen aus einer Finanzleasingrate und einer Gesamtservicerate für Wartung und Verschleiß, Reifenersatz und Reifeneinlagerung, Rundfunkgebühren, Kfz-Steuer, Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, "Service-Fee" und Wagenwäsche. Bereitstellungskosten werden laut Vertrag separat in Rechnung gestellt. Im Übrigen ist der Vertragsabschluss unter Anerkennung der Allgemeinen Leasingbedingungen der Antragstellerin erfolgt (siehe Seite 1 des Vertrags). Unter Ziffer II. 1. a der Leasingbedingungen (Stand August 2009) ist bestimmt, dass das Fahrzeug "entweder auf den Leasinggeber oder auf den Leasingnehmer zugelassen" wird. Ferner heißt es dort, dass der Leasinggeber während der Vertragsdauer Eigentümer bleibt und der Leasingnehmer "in jedem Falle" Halter des Fahrzeuges ist. Nach den Leasingbedingungen hat der Leasingnehmer auf seine Kosten das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten (Ziffer III. 2. a) und dem Leasinggeber gezahlte Beiträge zur Kfz-Steuer zu erstatten (Ziffer III. 4); bei Abschluss der Versicherung durch den Leasinggeber werden die Versicherungsprämien in die monatlichen Leasingraten eingerechnet (Ziffer IV. 4. a). Demgegenüber bleibt der Leasinggeber u. a. berechtigt, jederzeit - nach einer angemessenen Ankündigungszeit und nicht zur Unzeit - das Fahrzeug zu besichtigen (Ziffer III. 1. a); auch hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich über eine Änderung des Standortes des Fahrzeugs (Ziffer III. 1. d) oder über Schadensfälle (Ziffer IV. 2.) zu unterrichten. Der Leasingeber behält außerdem nach Ziffer VI. 1 ein Recht zur fristlosen Kündigung bei bestimmten dort im Einzelnen geregelten Vertragsverstößen. Fahrzeugrückgabe, Restwertabrechnung und Restwertrisiko (bei Rückgabe-Verträgen mit Kilometerabrechnung) sind unter Ziffer V. der Leasingbedingungen geregelt.
Nach dieser Vertragsgestaltung dürfte das in Rede stehende Fahrzeug bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausschließlich der Leasingnehmerin zuzurechnen sein. Vor allem die Laufzeit des Leasingvertrages spricht dafür, dass ein wirtschaftlicher Zuständigkeitswechsel eintreten sollte und eingetreten ist. Die Leasingnehmerin trägt mit den Ratenzahlungen für die vereinbarte Vertragszeit von drei Jahren alle laufenden Kosten wie Wartung, Steuern oder Versicherung und steht - entsprechend dem Wesen des sog. Finanzierungsleasings - für die Vollamortisation der Anschaffungskosten ein. Dafür erhält sie für die Vertragsdauer das Recht, das Fahrzeug nach ihrem Belieben zeitlich und örtlich einzusetzen. Im Rahmen einer solchen Vertragsgestaltung ist es nur folgerichtig, dass die Leasingbedingungen vorsehen, der Leasingnehmer sei während der Laufzeit des Vertrags Halter des Kraftfahrzeuges.
Die Antragstellerin dürfte auch nicht als Mithalterin anzusehen sein. Vor allem können die vertragsgemäß bei der Antragstellerin verbliebenen allgemeinen Kontrollrechte und das Kündigungsrecht bei vertragswidrigem Gebrauch keine Haltereigenschaft begründen; derartige Rechte sind üblicher Bestandteil eines Leasingvertrags und ändern nichts an der maßgebenden Tatsache, dass letztlich die Leasingnehmerin für einen längeren Zeitraum die alleinige Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug im Verkehr hatte.
Irgendwelche Weisungsbefugnisse hinsichtlich des Einsatzes des Fahrzeuges und der einzelnen Fahrten während der Leasingzeit standen der Antragstellerin vertraglich nicht zu, und nur darauf kommt es an. Insofern dürfte sich vorliegend auch nichts anderes aus dem Umstand ergeben, dass zum Tatzeitpunkt sowohl die Antragstellerin mit ihrer Zweigstelle als auch die Leasingnehmerin ihren Sitz in der B-Straße in H. hatten.
Anzumerken bleibt, dass selbst unter der Annahme, die Antragstellerin sei zum Tatzeitpunkt Mithalterin des Tatfahrzeugs gewesen, bislang - soweit ersichtlich - Ermessenserwägungen bezüglich der Auswahl des Adressaten der Ordnungsverfügung fehlen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass bei einem Leasingfahrzeug im Regelfall - wie auch hier - der Leasingnehmer derjenige ist, der das Fahrzeug tatsächlich im Verkehr nutzt, dürfte es unter Ermessengesichtspunkten nahe liegen, ihm gegenüber die Führung des Fahrtenbuches anzuordnen.
Damit ist bezüglich der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wiederherzustellen; hinsichtlich der Ziffern 3 und 5 der Verfügung ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, da sowohl die Gebührenfestsetzung als auch die Zwangsgeldandrohung bei Rechtswidrigkeit der Grundverfügung isoliert keinen Bestand haben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,- Euro zu Grunde (Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013) und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest; die angefochtenen Gebühren werden in Höhe eines Viertels berücksichtigt (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Das in dem angefochtenen Bescheid zugleich angedrohte Zwangsgeld bleibt für die Streitwertfestsetzung außer Betracht (Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).