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  • 27.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142586

    Landgericht Kaiserslautern: Urteil vom 21.08.2013 – 6070 Js 8485/13 3 Ns

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Zum Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt.

    6070 Js 8485/13 3 Ns
    IM NAMEN DES VOLKES

    In pp.
    wegen Trunkenheit im Verkehr
    hier: Berufung des Angeklagter vom 21.08.2013
    Verteidiger Rechtsanwalt Helmut Schneider, Burgstraße 39, 67659 Kaiserslautern

    gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern
    hat das Landgericht Kaiserslautern aufgrund der Hauptverhandlung vom 7.04.2014, an der teilgenommen haben:
    Vorsitzender Richter am Landgericht als Vorsitzender
    als Schöffin
    als Schöffe
    StAin
    als Vertreter der Staatsanwaltschaft
    Rechtsanwalt Schneider als Verteidiger
    Justizobersekretär
    als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
    für Recht erkannt:

    Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts — Strafrichter Kaiserslautern vom 21.08.2013 wird verworfen.
    Die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsverfahren fallen der Staatskasse zur Last.

    Angewendete Vorschriften: §§ 316 Abs. 1, 44 StGB

    Gründe:
    (Abgekürzt gem. § 267 StPO)

    I.
    Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Strafrichter — Kaiserslautern am 25. Juni 2013 einen Strafbefehl, durch den dem Ang klagten ein Vergehen der vorsätzlichen Trunkenheit im Straßenverkehr zur Last gelegt wurde. Hiergegen erhob der Angeklagte rechtzeitig und in ordnungsgemäßer Form Einspruch. In der Hauptverhandlung vom 21. August 2013 wurde der Einspruch wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch des Strafbefehls be¬schränkt. Nach Durchführung der Hauptverhandlung erließ das Erstgericht am 21. August 2013 ein Urteil, durch das der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 10 € unter Bewilligung von Ratenzahlung und zu einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt wurde. Hiergegen erhob die Staatsanwaltschaft fristgerecht und in ordnungsgemäßer Form Berufung und begründete diese damit, dass bei einer beim Angeklagten festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille anstelle des Fahrverbots die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB hätte entzogen werden müssen.

    II. Die durchgeführte Hauptverhandlung hat in Ergänzung des bereits durch die Einspruchsbeschränkung feststehenden Sachverhalts zu nachfolgenden Feststellungen geführt.

    1. Der mittlerweile dreiundzwanzigjährige Angeklagte ist bei seiner Mutter in Trippstadt
    aufgewachsen. Kontakt zum Vater besteht, auch wenn die Eltern nach der Erinnerung des Ange-klagten schon immer getrennt lebten. Der Angeklagte hat 3 Halbgeschwister. Er besuchte zu-nächst die Schule in Trippstadt, danach ein Gymnasium in Kaiserslautern, das er mit dem Fach-hochschulabschluss in der 12, Klasse verließ. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Informationselektroniker und wollte dann zur Berufsfeuerwehr. Wegen einer Blutgerinnungsstörung fand er dort keine Aufnahme. Seit Dezember 2013 ist er wieder in seinem erlernten Beruf tätig und verdient dort 1.200-1.300 € netto. An seine Eltern muss er 300 € für Kost und Logis abgeben.

    Innerhalb von 3 Tagen konsumiert der Angeklagte ca. 2 Schachteln Zigaretten. Im Alter von 15 Jahren hat er damit angefangen, Alkohol zu konsumieren, wobei er hauptsächlich Bier oder Mischgetränke mit Bier bevorzugte. Drogen nimmt der Angeklagte keine. Seit dem Vorfall, der den Gegenstand der heutigen Aburteilung bildet, ist der Angeklagte abstinent.

    Im Jahr 2007 erwarb der Angeklagte die Fahrerlaubnis für PKW. Im Zuge der Neueinstellung wurde dem Angeklagten seit Dezember 2013 durch seinen Chef auch der Firmenwagen anvertraut. In der Zeit vom 2. Februar bis zum 10. März 2014 nahm der Angeklagte an einer verkehrspsychologischen Maßnahme Mobil plus teil, bei der die Ursachen seines strafbaren Verhaltens, die Entwicklung einer kritischen Problemsicht, die Erarbeitung von angemessenen Einstellungs- und Verhaltensänderungen die Stabilisierung der eingeleiteten Veränderungen bearbeitet wurden. Weder im Verkehrszentralregister noch im Bundeszentralregister finden ich Eintragungen zulasten des Angeklagten.

    2. Am Abend des 11. Mai 2013 begab sich der Ang klagte mit dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen PPPPP. zur Gaststätte des örtlichen Fußballvereins in Trippstadt, um den Aufstieg der Männer-Mannschaft zu feiern. Im Laufe des Abends sprach der Angeklagte in hohem Maße alkoholischen Getränken zu. Dabei konsumierte er sowohl Bier als auch Whisky-Cola.

    Gegen 1:45 Uhr bestieg der Angeklagte sein vor der Gaststätte, auf dem Sportplatzgelände abgestelltes Fahrzeug und bog damit nach links in die Straße Jörg-Jägerdell ein. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten, wie sich einer um 2.20 Uhr bei ihm entnommenen Blutprobe ergeben hat, 1,75 Promille. Eine trunkenheitsbedingte Fahruntauglichkeit hielt der Angeklagte in dieser Situation für möglich und nahm sie gleichwohl billigend in Kauf. An der Einmündung zur Karlstalstraße wurde der Angeklagte nach einer Fahrtstrecke von ca. 25 m auf ein Fahrzeug, einen unter anderem mit der Polizeibeamtin N. besetzten Streifenwagen, aufmerksam. Er schaltete sofort den Motor seines Fahrzeugs aus und blieb stehen. Einer der eingesetzten Polizeibeamten parkte nach einer durchgeführten Kontrolle das Fahrzeug am Fahrbahnrand. Die Polizei beschlagnahmte noch in der Tatnacht den Führerschein des Angeklagten. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 17. Mai 2013 wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Ohne ausdrückliche Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten der beschlagnahmte Führerschein am 21. August 2013 anlässlich der Hauptverhandlung ausgehändigt.

    3. Die Feststellungen der Kammer beruhen auf der in der Hauptverhandlung vom 7.
    April 2014 durchgeführten Beweisaufnahme.

    4. Zu Recht ist das Erstgericht dazu gelangt, dass ich der Angeklagte auf Grundlage der getroffenen Feststellungen wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Die Erwägungen, die das Erstgericht im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt hat, sind zutreffend. Die von ihm verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 16 € ist tat- und schuldangemessen. Hiergegen erinnert die Staatsanwaltschaft auch nichts.

    Soweit sich die Berufung dagegen richtet, dass gegen den Angeklagten, trotz Vorliegens der Regelvoraussetzung des § 69 Abs. 2 Nummer 2 StGB seitens des Erstgerichts von der Verhängung der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen worden ist, erweist sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls unter Berücksichtigung der in der Berufungshauptverhandlung getroffenen Feststellungen als richtig. Die Frage, ob bei Vorliegen der gesetzlichen Regelvoraussetzungen von der Entziehung der Fahrerlaubnis ermessensfehlerfrei abgesehen werden kann, entzieht sich einer schematischen Beantwortung. Zur Widerlegung der nach dem Gesetz vermuteten Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann weder allein auf eine kurze Fahrtstrecke abgestellt werden, noch gibt es umgekehrt einen dahin lautenden Rechtssatz, dass bei einer bestimmten Promillezahl des Straftäters, für den vorliegenden Fall beispielsweise 1,75 Promille, stets die Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen gäre. Vielmehr sind bei der Prüfung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen - oder in vorliegenden Fall einer nicht mehr bestehenden Ungeeignetheit - sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die Tat und Täter ihr Gepräge geben. In der Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte ist anerkannt, dass ein Ausnahmefall vorliegen kann, in dem von der Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann, wenn seit der Trunkenheitsfahrt eines Ersttäters ein erheblicher Zeitraum Überschreitung des Grenzwertes der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille vorlag, die Fahrerlaubnis für längere Zeit vorläufig entzogen war und der Täter an einem anerkannten Nachschulungskurs teilgenommen hat (vergleiche OLG Karlsruhe Beschluss vorn 4. August 2004, Az. 1 Ss 79/04 und LG Aachen, Urteil vom 24.2.2011, Az. 71INs 601 Js 226/10, Rz. 37-51 mwN nach juris). Richtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Umstände zur Begründung eines Ausnahmefalls umso gewichtiger sein müssen, je weiter nach oben sich die Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt von der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit wegbewegt. Im vorliegenden Fall stehen der deutlichen Überschreitung der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit nach Auffassung der Kammer gewichtige Umstände entgegen, die es hier ausnahmsweise angezeigt erscheinen lassen, von der Verhängung der Maßregel des Fahrerlaubnisentzugs abzusehen. Insoweit hat die Kammer darauf abgestellt, dass der Angeklagte ;Ersttäter und bisher weder im Straßenverkehr noch sonst strafrechtlich auffällig gewesen ist. Darüber hinaus wirkte sich zu Gunsten des Angeklagten bei der Beurteilung seiner Geeignetheit aus, dass er lediglich eine kurze Fahrtstrecke zurückgelegt hat und die Fahrt nach Erkennen des sich nähernden Fahrzeugs, das der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Polizeifahrzeug identifizieren konnte, frei- willig beendet hat. Hinzu kommt, dass dem Angeklagten für einen Zeitraum von über 3 Monaten die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen war. Von besonderem Gewicht ist schließlich, dass der Angeklagte nunmehr seit über 8 Monaten wieder ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilnimmt, dass er glaubhaft seine Alkoholabstinenz in der Hauptverhandlung versichern konnte und darüber hinaus sich im Zuge der durchgeführten Nachschulung beim TÜV Süd in der Zeit vom 2. Februar bis zum 10. März 2014 umfangreich mit den Hintergründen der hier zu ahndenden Straftat und der Erarbeitung einer kritischen Problemsicht befasst hat. Zusammengenommen erlaubt all dies aus Sicht der Kammer die Feststellung, dass der Angeklagte jedenfalls zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung sich nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

    Gegen den Angeklagten war gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB ein Fahrverbot zu verhängen, welches seitens des Erstgerichts zutreffend mit 3 Monaten bemessen worden ist.

    III.
    Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 473 Abs. 2 StPO.

    Vorschriften§§ 316 Abs. 1, 44 StGB