27.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142587
Oberlandesgericht Braunschweig: Beschluss vom 04.07.2014 – 1 Ss 36/14
1. Ein Rausch i. S. d. § 323a StGB verlangt den sicheren Nachweis, dass sich der Täter in einen Zustand versetzt hat, der ihn so beeinträchtigt, dass mindestens der Bereich verminderter Schuldfähigkeit erreicht ist.
2. Es gibt keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, der dazu berechtigt, allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu schließen. Liegt der Wert der Blutalkoholkonzentration über 2 g Promille besteht zwar Anlass, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern und entsprechende Feststellungen zu treffen, jedoch bedeutet dies für sich allein noch nicht, dass eine verminderte Schuldfähigkeit tatsächlich sicher anzunehmen wäre.
3. Die sog. Maximalrechnungsmethode (maximaler Abbauwert von 0,2 g Promille je Stunde sowie einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 g Promille) führt zu besonders hohen Blutalkoholkonzentrationen und darf deshalb nicht zur Anwendung kommen, wenn sich die Höhe der Blutalkoholkonzentration - wie hier bei der Feststellung des Tatbestands - zum Nachteil des Täters auswirkt.
4. Ist das Verhältnis von Vollrausch und Rauschtat ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rechtfertigt, dürfen einem Angeklagten keine Nachteile aus seiner Anwendung erwachsen.
In der Strafsache
gegen pp
wegen Vollrauschs
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 4. Juli 2014 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Göttingen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Northeim vom 10. Oktober 2013 ist der Angeklagte vom Anklagevorwurf, am 2. Juni 2013 ein Vergehen der Straßenverkehrsgefährdung (§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB) begangen zu haben, freigesprochen worden. Außerdem hat das Amtsgericht Northeim am selben Tag den Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 31. Juli 2013 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Göttingen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrauschs mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,- € belegt. Die Kammer hat dem Angeklagten zugleich die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf einer Sperrfrist von noch 8 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Zuvor hatte die Kammer durch Beschluss vom 5. März 2014 die erneute vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mit einem am 11. März 2014 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese - nach Zustellung des Urteils am 10. April 2014 - mit einem am 12. Mai 2014 (Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe die Voraussetzungen des vorsätzlichen Vollrausches verkannt. Erforderlich sei es, dass sich der Täter wissentlich und willentlich in einen Rausch versetze, der seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen erheblich herabsetze. Nach dem „in dubio“ Satz sei die Kammer gehalten gewesen, von allenfalls 2,15 g Promille und nicht - wie geschehen - von 2,95 g Promille auszugehen. Die Vorstrafe (Strafbefehl des AG Parchim wegen Trunkenheit im Verkehr, BAK 1,59 g Promille) sei zudem nicht ergiebig für den Vorsatznachweis, weil sie nur eine Erfahrung des Angeklagten weit unterhalb des sicheren Bereichs des § 21 StGB belege. Ein sukzessiver Rauschmittelkonsum auf einer Feier rechtfertige ebenfalls nicht den sicheren Schluss auf eine beabsichtigte „Grenzüberschreitung“ zu einer akuten Intoxikation i. S. d. § 323 a StGB. Überdies fehlten Feststellungen zur Wechselwirkung von Alkohol und Cannabis. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, die Revision des Angeklagten als unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die Revision ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Aufhebung des Urteils ist geboten, weil die Kammer die Voraussetzungen für einen Rausch i. S. d. § 323 a StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Ein solcher Rausch verlangt nach der Rechtsprechung den sicheren Nachweis, dass sich der Täter in einen Zustand versetzt, der ihn so beeinträchtigt, dass zumindest der Bereich verminderter Schuldfähigkeit erreicht ist (BGH, Urteil vom 22.03.1979, 4 StR 47/79, juris, Rn. 6 f.; OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2001, Ss 494/00, juris, Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.09.2004, 1 Ss 102/04, juris, Rn. 8; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 28.07.2006, 1 Ss 158/06, juris, Rn. 12 f.; Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 323 a Rn. 7m. w. N.; offen gelassen: BGH, Beschluss vom 18.08.1983 = BGHSt 32, 48, 54). Das Landgericht geht zwar davon aus, dass der Bereich verminderter Schuldfähigkeit erreicht sei, schließt dies allerdings aus dem mit Hilfe der Rückrechnungsmethode errechneten BAK-Wert von 2,95 g Promille (UA S. 14). Das ist schon deshalb unrichtig, weil es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz gibt, der dazu berechtigt, allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu schließen (BGH NJW 1997, 2460). Bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 g Promille besteht lediglich Anlass, die Frage der verminderten Schuldfähigkeit zu erörtern und entsprechende Feststellungen zu treffen (BGH, NStZ-RR 2008, 105, 106; BGH, Beschluss vom 25.07.1990, 2 StR 246/90, juris, Rn. 11 = StV 1991, 18; OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2006, 3 Ss 71/06, juris, Rn. 7; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 20 Rn. 21 f. m. w. N.). Das bedeutet aber nicht, dass verminderte Schuldfähigkeit bei einer solchen Konzentration sicher anzunehmen wäre. Außerdem führt die Rückrechnungsmethode zu besonders hohen Blutalkoholkonzentrationen, weil sie von einem maximalen Abbauwert von 0,2 g Promille ausgeht und noch einen Sicherheitszuschlag von weiteren 0,2 g Promille hinzuaddiert (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 20 Rn. 13). Sie darf deshalb nicht zur Anwendung kommen, wenn sich eine besonders hohe Blutalkoholkonzentration - wie hier - zum Nachteil des Täters auswirkt, weil sie die Voraussetzung für die Annahme eines Tatbestandsmerkmals, nämlich des (hinreichend schweren) Rauschs ist. Geht man, wie dies geboten ist, insoweit zugunsten des Angeklagten von dem Mindestwert von 2,15 g Promille, den die Universität Göttingen ermittelt hat (vgl. UA S. 5), aus, verstärken sich die Bedenken, allein wegen dieses Wertes auf verminderte Schuldfähigkeit zu schließen. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem zusätzlich festgestellten Cannabiskonsum (UA S.5). Ohne die Hilfe eines Sachverständigen kann der Senat nicht beurteilen, ob die im Urteil angegebenen Werte - eventuell in Kombination mit dem Alkohol - einen erheblichen Einfluss auf die Schuldfähigkeit hatten.
2. Ferner ist das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft, soweit es den Vorsatz in Bezug auf den Rausch betrifft. Vorsätzlich handelt nur, wer es zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er sich durch den Konsum des Rauschmittels in einen besonders schweren, die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindernden Rausch versetzt (BGH, Beschluss vom 28.06.2000, 3 StR 156/00; juris, Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2010, III 1 RVs 25/10; juris, Rn. 24; Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 323 a Rn. 9m. w. N.). Das Gericht hat die Annahme eines Rausches demgegenüber unzutreffend mit der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Parchim vom 7. Januar 2010 geahndeten Tat vom 22. Juli 2009und der Teilnahme an der Studentenfeier belegt (UA S.4, 14). Wenn jemand auf einer Feier Alkohol trinkt, bedeutet das nicht, dass er mit einer Beeinträchtigung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in dem genannten Schweregrad rechnet. Dasselbe gilt für den Strafbefehl des Amtsgerichts Parchim. Dieser mag dem Angeklagten die negativen Folgen des Alkoholkonsums und dessen Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit verdeutlicht haben. Der Angeklagte hat bei dieser Tat jedoch keine Erfahrungen hinsichtlich eines für § 323 a StGB ausreichend schweren Rausches gemacht, weil die Blutprobe „nur“ eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 g Promille aufwies (UA S. 4).
3. Dem Landgericht sind darüber hinaus weitere Rechtsfehler bei der Strafzumessung unterlaufen:
So ist die Kammer zwar gemäß § 323 a Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 315 c Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren) ausgegangen, sie hat aber nicht die gebotenen Feststellungen zu einer etwaigen Strafmilderung nach §§ 49 Abs.1, 21 StGB getroffen. Solche Feststellungen wären erforderlich gewesen, weil die Kammer Schuldunfähigkeit nicht ausschließen konnte und lediglich von verminderter Schuldfähigkeit ausgegangen ist (UA S. 14). Ist das Verhältnis von Vollrausch und Rauschtat ein Stufenverhältnis, das die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ rechtfertigt, dürfen einem Angeklagten keine Nachteile aus seiner Anwendung erwachsen. Die Kammer hätte deshalb die Milderung des Strafrahmens erwägen müssen (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17.10.1991, 4 StR 465/91, juris, Rn. 7; BGH, NStZ-RR 1996, 290; BGH, Urteil vom 28.06.2000, 3 StR 156/00, juris, Rn. 14; Münchner Kommentar/Geisler, § 323 a StGB, Rn. 80).
Sodann durfte das Landgericht die Höhe der Blutalkoholkonzentration von 2,15 g Promille, die aus Sicht der Kammer ein besonderes Maß an Pflichtwidrigkeit offenbare (UA S. 15), nicht strafschärfend berücksichtigen. Das Landgericht hat damit in unzulässiger Weise den Grund der Strafbarkeit, nämlich den Rausch, strafschärfend gewertet haben (vgl. hierzu: BGHR § 46 Abs. 3 StGB Vollrausch 1).
Ein weiterer Fehler ist der Kammer unterlaufen, als sie den hohen Schaden des Pkw (ca. 9000,- €) zulasten des Angeklagten gewertet hat (UA S.6, 16). Diesen Schaden durfte die Kammer zwar als besondere Folge der Tat berücksichtigen, obgleich sich die Strafzumessung grundsätzlich an den tatbezogenen Umständen der Rauschtat zu orientieren hat (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 323 a Rn. 22) und die Gefährdung des Täterfahrzeugs bei § 315 c StGB nicht vom Schutzbereich erfasst wird (BGHSt 27, 40; BGH, Beschluss vom 19.01.1999, 4 StR 663/98, juris, Rn. 9; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 315 c Rn. 15 c). Das Landgericht hätte den Schaden jedoch nicht - wie geschehen - auf der Grundlage einer bloßen „Einschätzung des Zeugen B.“ ermitteln dürfen, weil nicht erkennbar ist, weshalb der Zeuge (Polizeibeamter) über die erforderliche Sachkunde verfügt.
4. Aufgrund der dargelegten Rechtsfehler ist das Urteil gemäß § 353 StPO aufzuheben und die Sache insoweit gemäß § 354 Abs. 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Anlass zur Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 5. März 2014 besteht dennoch nicht (vgl. zur Rechtslage: OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2007, 1 Ss 339/07, juris, Rn. 33; Meyer-Goßner/Schmitt, 57. Aufl., § 111 a, Rn. 14). Es erscheint vielmehr dringend wahrscheinlich, dass der Angeklagte entweder wegen Straßenverkehrsgefährdung oder wegen - zumindest fahrlässig begangenen - Vollrauschs verurteilt wird.
III.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist dem Landgericht vorbehalten, weil der endgültige Erfolg des Rechtsmittels derzeit nicht absehbar ist.
IV.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die nunmehr zur Entscheidung berufene Kammer für die Beurteilung der Schuldfähigkeit schon wegen des Cannabiskonsums einen Sachverständigen wird heranziehen müssen. Außerdem wird sie bei der Frage der Schuldfähigkeit ein größeres Augenmerk auf psychodiagnostische Umstände legen müssen. In diesem Zusammenhang erscheint es auf der einen Seite von Bedeutung, dass der Angeklagte nach dem Feststellungen der Kammer (UA S. 5 f.) immerhin in der Lage war, das Fahrzeug von Göttingen bis Hillerse zu steuern. Auf der anderen Seite wird die Kammer aber auch das ungewöhnliche Nachtatverhalten des Angeklagten, der trotz des Unfalls in dem Wagen blieb und sich erst einmal schlafen gelegt hat (UA S. 6), in ihre Überlegungen einbeziehen müssen. Ebenso gilt dies für die Frage, ob eine fahrlässige oder aber vorsätzliche Begehungsweise anzunehmen ist, denn auch letztere erscheint, gerade wegen der kombinierten Rauschmittel, durchaus möglich.