27.08.2014 · IWW-Abrufnummer 142592
Oberlandesgericht Karlsruhe: Beschluss vom 29.07.2014 – 1 (3)SsRs 569/11-AK 145/11
Der Senat zur Ansicht, dass bei der Anwendung des PoliScan-Speed-Messverfahrens eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung auch allein auf den sog. Smear-Effekt gestützt werden kann.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juli 2014
- 1 (3)SsRs 569/11-AK 145/11
anonymisierte Fassung
1 (3)SsRs 569/11-AK 145/11
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
1. Senat für Bußgeldsachen
Bußgeldsache gegen
A.
aus B.
wegen Ordnungswidrigkeit
Beschluss vom 29. Juli 2014
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts C. vom 31. Mai 2011 aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e:
I.
Das Amtsgericht C. verurteilte den Betroffenen am 31.05.2011 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu der Geldbuße 120 Euro, weil er am 04.06.2009 auf der BAB A 5 in Fahrtrichtung D. auf der Gemarkung C. mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XXX die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 33 km/h - gefahrene Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 153 km/h - überschritten habe. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die mit dem Messgerät PoliScan Speed mit der Softwareversion 1.3.3 durchgeführte Messung nicht verwertbar war, weil im konkreten Fall nicht auszuschließen sei, dass ein sehr dicht vorrausfahrendes Fahrzeug die Messung ausgelöst und sich der Betroffene als nachfolgender Fahrer zufällig genau in der Fotoposition befunden habe. Seine Verurteilung hat das Amtsgericht nach Anhörung eines technischen Sachverständigen insoweit allein auf den sog. Smear-Effekt gestützt und die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit aufgrund einer vom Hersteller des Messgeräts mitgeteilten Formel auf 153 km/h bestimmt.
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene am 01.06.2011 Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und vorgebracht, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Verurteilung des Betroffenen allein auf den Smear-Effekt gestützt, weil es sich hierbei nicht um eine verlässliche Messmethode handele. Der Senat hat mit Beschluss vom 24.01.2013 die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen und am 28.01.2013 unter Bestimmung von Dipl. Phys. Dr. L. zum Gutachter ein technisches Sachverständigengutachten zur Frage eingeholt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei der Anwendung des PoliScan-Speed-Messverfahrens eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung allein auf den sog. Smear-Effekt gestützt werden kann. Der Verteidiger und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe haben Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem am 05.02.2014 schriftlich erstatteten Gutachten sowie dem Ergänzungsgutachten vom 29.04.2014 - auf beide Expertisen wird wegen der Einzelheiten verwiesen - erhalten.
II.
Der Rechtsbeschwerde kann ein Erfolg nicht versagt bleiben. Sie führt zur Freisprechung des Betroffenen.
Die vom Senat zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen beim PoliScan-Speed-Messverfahren auch allein aufgrund des Smear-Effekts eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung durchgeführt werden kann, durchgeführte Beweiserhebung hat folgende Erkenntnisse erbracht:
1. Als Smear-Effekt werden bei digitalen Kameras Lichtspuren (helle Streifen) im Bild bezeichnet, die bei besonders hellen Lichtquellen im Bildbereich auftreten. Die Ursache für diesen optischen Effekt ist die Art der Bildauswertung bei sog. CCD-Sensoren (Charge Coupled Device Sensor). Hierbei handelt es sich um lichtempfindliche elektronische Bauelemente, wobei der Smear-Effekt dadurch auftritt, dass der CCD-Sensor nach der Belichtung die in den Speichern vorhandenen Ladungen schrittweise in vertikaler Richtung verschiebt, bis sie als Ladungspakete einer nach dem anderen den Ausleseverstärker erreichen. Hat die Lichtquelle keine Eigengeschwindigkeit, sind diese Streifen senkrecht, anders jedoch, wenn die Lichtquelle eine ausreichende Geschwindigkeit besitzt. In diesem Falle verlaufen diese Streifen in einem entsprechenden Winkel zur Senkrechten, wobei dann anhand des dabei entstehenden sog. Smear-Winkels Rückschlüsse auf die Geschwindigkeit möglich sind.
2. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei der Anwendung des PoliScan-Speed-Messverfahrens (vgl. zur Anerkennung als standardisiertes Messverfahren: KG VRS 118, 366; dass. DAR 2010, 331; OLG Frankfurt VRR 2010, 203: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht SchlHA 2013, 450; OLG Bamberg DAR 2014, 38; vgl. hierzu auch Senat DAR 2010, 216) eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung allein auf den Smear-Effekt gestützt werden kann, bislang nicht obergerichtlich entschieden. Lediglich das Oberlandesgericht Frankfurt hat ausgesprochen, dass beim PoliScan-Speed-Messverfahren aufgrund der sog. Smear-Linien bei eingeschalteten Scheinwerfern ansatzweise eine nachträgliche Überprüfung der konkreten Messung möglich sei (Beschluss vom 12.09.2011, 2 Ss-OWi 558/11, abgedruckt bei juris; vgl. hierzu auch AG Aachen DAR 2013, 218), wobei hiergegen u.a. eingewandt wird, dass eine Überprüfung der PoliScan-Speed-Messung mittels des Smear-Effekts derart große Geschwindigkeitstoleranzbreiten aufweise, dass dieser für seriöse Untersuchungen nicht herangezogen werden sollte (Schmedding/Neidel/Reuß SVR 2012, 121 ff., 126).
3. Das vom Senat bei Dipl. Phys. Dr. L. in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hat insoweit zunächst ergeben, dass es mathematisch unter Verwendung einer dort im Einzelnen dargelegten Berechnungsformel durchaus möglich ist, die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs anhand der Steigung einer Smearlinie eines zu einem anderen Fahrzeug gehörenden Lichtpunktes zu bestimmen, wobei die Durchführung einer solchen Messung jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. So muss es sich bei dem Sensor der Kamera um einen CCD-Sensor handeln, auf dem Fahrzeug muss zur Ausbildung des Smear-Effekts zumindest ein heller Lichtpunk vorhanden sein, welcher sich möglichst weit vorne an der Front des Fahrzeugs befinden muss, die Lichtspur sollte zur ausreichenden Messbarkeit von deren Steigung ausreichend lang sein, der Kameratyp nebst der jeweiligen Kameradaten müssen bekannt sein, die Höhe der aufgestellten Kamera über der Fahrbahn sollte sich nicht nennenswert von der Höhe des Lichtpunktes unterscheiden, die Kameralängsachse sollte parallel zur Fahrbahnoberfläche ausgerichtet sein und schließlich sollte sich das Fahrzeug, von dem der Lichtpunkt stammt, parallel zur Fahrbahnlängsrichtung bewegen. Auch muss zur Berechnung der Geschwindigkeit zunächst dessen Abstand zur Kamera ermittelt werden, weshalb ein Element an der Fahrzeugfront benötigt wird, dessen räumliche Dimension - wie etwa beim vorderen Kennzeichen - bekannt ist.
Die weitere Frage, in welchem Umfang bei der Messung Fehlertoleranzen - insoweit handelt es sich sowohl um systemische Fehler als auch um Auswertefehler - berücksichtigt werden müssen, hängt - so der Sachverständige - von der im Einzelfall durchgeführten Messung ab. So können etwa einige mögliche Toleranzen, wie etwa die Bestimmung des sog. Kamaraschwenkwinkels, dadurch minimiert werden, dass mehrere Messfotos einer Messserie ausgewertet werden. So können sogar - so der Sachverständige - bei optimalen Ausgangsbedingungen im Hinblick auf die Qualität des Messfotos und der daraus zu ermittelnden Größen die für das PoliScan-Speed-Messverfahren üblichen Toleranzen (+/- 3 km bei Geschwindigkeiten unter 100 km/h; +/- 3% der angezeigten Geschwindigkeit bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h) zugrunde gelegt werden, wenn mehrere Smearlinien auf dem Messfoto zur Verfügung stehen und mehrere solcher Messfotos einer Messserie ausgewertet werden können. Demgegenüber wird man unter normalen Ausgangsbedingungen - was die Qualität des Messfotos und der daraus zu bestimmenden Größen betrifft - für den Fall, das nur eine Smearlinie, jedoch mehrere Messfotos vorhanden sind, von Toleranzen von +/- 10 % oder für den Fall, dass nur eine Smearlinie eines einzigen Messfotos zur Verfügung steht, von Toleranzen von +/- 10-15% und bei sehr ungünstigen Ausgangsbedingungen sogar von solchen von +/- 20 % ausgehen können.
4. Unter Zugrundelegung dieser sachverständigen Expertise - an der Fachkunde des Gutachters, der wissenschaftlicher Qualität seines Gutachtens und der Nachvollziehbarkeit seiner Expertise bestehen vorliegend keine Zweifel - neigt der Senat zur Ansicht, dass bei der Anwendung des PoliScan-Speed-Messverfahrens eine verlässliche Geschwindigkeitsmessung auch allein auf den sog. Smear-Effekt gestützt werden kann. Voraussetzung einer solchen verlässlichen und verwertbaren Berechnung der Geschwindigkeit, auch im Hinblick auf die konkret zugrunde liegenden Toleranzen, ist jedoch eine in jedem Einzelfall durchzuführende sachverständige Überprüfung des Messvorgangs, in welcher, wie oben dargelegt, unter anderem die konkrete Zeilenauslesezeit, die Aufstellhöhe der Kamera und der Aufstellwinkel der Kamera sowohl bezogen auf die Fahrbahnoberfläche als auch auf das fotografierte Objekt konkret ermittelt und einbezogen werden müssen.
Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage, insbesondere im Hinblick auf eine ergänzend noch einzuholende Bewertung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig (vgl. hierzu auch deren Stellungnahme zum Urteil des Amtsgerichtes Aachen vom 10.12.2012 - 444 Owi-606 Js 31/12-93/12 - unter: http://www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html) be-durfte es jedoch nicht. Aus der auf Anregung des Verteidigers vom Senat eingeholten ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von Dr. L. vom 29.04.2014 ergibt sich nämlich, dass im vorliegenden Fall konkrete Aussagen zur Verwertbarkeit der Messung und den zugrunde zu legenden Toleranzen nicht mehr getroffen werden können, weil die Datei, auf welcher die Messung des Fahrzeugs des Betroffenen dokumentiert war, nach Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe zwischenzeitlich vernichtet worden ist. Da sich die nach dem Sachverständigengutachten insoweit notwendigen Daten aber aus den Urteilsgründen nicht bzw. nicht vollumfänglich ergeben und aufgrund der Vernichtung der relevanten Dateien auch davon auszugehen ist, dass sich diese in einer neuen Hauptverhandlung nicht mehr feststellen lassen, hat der Senat von einer Aufhebung und Rückverweisung des Urteils abgesehen und den Betroffenen sogleich freigesprochen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs.1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.
Vorsitzender Richter Richter am Richter am
am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Oberlandesgericht
Ausgefertigt
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle