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  • 24.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142796

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Beschluss vom 14.07.2014 – IV-1 RBs 50/14

    Das Messverfahren Poliscan Speed ist ein standardisiertes Messverfahren i.S. der Rechtsprechung des BGH.


    OLG Düsseldorf

    Beschluss vom 14. Juli 2014

    Az. IV-1 RBs 50/14

    Tenor

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 9. Dezember 2013 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

    G r ü n d e

    Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt und - unter Bewilligung der Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2a StVG - ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

    Die Rechtsbeschwerde, über die der Senat nach der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgten Übertragung durch den Einzelrichter (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG) in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

    I.

    Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

    1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 14. April 2013 gegen 17:31 Uhr mit einem Pkw die BAB 3 bei Ratingen in Fahrtrichtung Oberhausen (Kilometer 89,982) mit mindestens 164 km/h, obwohl in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch eine Beschilderung, die der Betroffene hätte erkennen können und müssen, auf 120 km/h begrenzt war. Die vorwerfbare Geschwindigkeit hat das Amtsgericht aus dem polizeilich ermittelten Messwert von 170 km/h unter Abzug einer 3%igen Toleranz (6 km/h) errechnet. Bei der für die Messung verwendeten Anlage handelte es sich um ein Gerät des Typs PoliScan Speed/Vitronic (Softwareversion 1.5.5).

    2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h (§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 [Zeichen 274], § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) auf hinreichend gesicherter Tatsachengrundlage.

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Einzelrichterbesetzung (vgl. nur VRR 2010, 116; Beschluss IV-1 RBs 93/10 vom 13. August 2010) bietet die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der hierzu einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff.). Von den meisten Oberlandesgerichten wird diese Ansicht ausdrücklich geteilt (OLG Schleswig SchlHA 2013, 450; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Stuttgart DAR 2012, 274; KG Berlin DAR 2010, 331; OLG Köln, III-1 RBs 277/12 vom 30. Oktober 2012, und OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 236/10 vom 21. April 2010 &60;jeweils zitiert nach juris&62;; noch offen gelassen bei OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 155). Gegen die Einordnung als standardisiertes Messverfahren hat sich - soweit ersichtlich - bisher kein Oberlandesgericht ausgesprochen. Allerdings ist dem Messverfahren diese Anerkennung in der Instanzrechtsprechung teilweise versagt worden (so etwa AG Tiergarten DAR 2013, 589; AG Aachen DAR 2013, 218; AG Dillenburg DAR 2009, 715; AG Emmendingen, 5 OWi 530 Js 24840/12 vom 26. Februar 2014 &60;juris&62;).

    b) Der Senat hat aus diesem Anlass die Fragestellung nochmals überprüft, hält aber auch in der Besetzung durch drei Richter an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

    Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284). Diesen Anforderungen wird das auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung arbeitende Messverfahren PoliScan Speed/Vitronic gerecht, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist.

    aa) Von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (OLG Bamberg ZfSch 2013, 290; Cierniak ZfSch 2012, 664). Die hiergegen in Teilen der amtsgerichtlichen Rechtsprechung aufgekommenen Bedenken vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Sie geben vielmehr Anlass zu dem Hinweis, dass der Bundesgerichtshof in seinen grundlegenden Entscheidungen zum Begriff des standardisierten Messverfahrens gerade die amtlich zugelassenen Geräte zur Geschwindigkeitsermittlung im Blick hatte (BGHSt 39, 291, 297, 302 und BGHSt 43, 277, 284). Das - normierte - Prüfverfahren vor der eigens hierfür mit Sachmitteln und Fachpersonal ausgestatteten PTB bietet nämlich die bestmögliche Gewähr dafür, dass ein neu entwickeltes System zur Geschwindigkeitsmessung die in der Eichordnung (EO) festgelegten Anforderungen erfüllt, also die in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO festgelegten Verkehrsfehlergrenzen einhält und eine korrekte Zuordnung der Messwerte zu den jeweils abgelichteten Fahrzeugen gewährleistet. Wie sich aus der im Internet (www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html, letzte Änderung: 26. August 2013) veröffentlichten Stellungnahme der PTB zum Urteil des AG Aachen vom 10. Dezember 2012 (DAR 2013, 218) ergibt, liegt speziell im Fall des Messgerätes PoliScan Speed der Prüfumfang bei bislang mehr als 20.000 Einzelmessungen, die ausnahmslos im laufenden Straßenverkehr, also unter realen Bedingungen, erfolgt sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch im Stadium nach der Bauartzulassung eines Messgerätes eine weitere laufende Kontrolle gewährleistet bleibt, denn die PTB als zuständige technische Oberbehörde hat im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Hinweisen auf Messfehler nachzugehen, für das Abstellen der Fehler zu sorgen und - wenn notwendig - die erteilte Bauartzulassung zurückzunehmen (§ 25a EO).

    bb) Angesichts der erfolgten Bauartzulassung besteht auch kein Anlass, dem System PoliScan Speed die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren zu versagen, weil ein Sachverständiger - mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen - die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt - ebenso wie die Berücksichtigung eines Toleranzabzugs für etwaige systemimmanente Messfehler - gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen (so ausdrücklich BGHSt 39, 291, 297). Dies ist insbesondere im Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung unbedenklich angesichts der Tatsache, dass nach erfolgter Zulassung eines Messverfahrens jedes zum Einsatz kommende Einzelgerät noch zusätzlich dem Erfordernis der regelmäßigen Eichung - mithin einer turnusmäßige Kontrolle der Gerätefunktionen und ihrer Konformität mit dem bei der PTB hinterlegten Baumuster durch eine unabhängige (Landes-)Behörde - unterliegt. Bedenkt man, dass schon in Strafsachen regelmäßig die Ergebnisse allgemein anerkannter kriminaltechnischer oder rechtsmedizinischer Untersuchungsverfahren verwertet werden, ohne dass die genaue Funktionsweise der verwendeten Messgeräte bekannt ist, so besteht kein Anlass für insoweit strengere Anforderungen in Bußgeldsachen, bei denen es lediglich um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht und die im Hinblick auf ihre vorrangige Bedeutung für Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet sind (so bereits BGHSt 39, 291, 299; vgl. ferner OLG Schleswig SchlHA 2013, 450). Der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten belangt zu werden, bleibt durch die Möglichkeit gewahrt, auf konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Messung im Einzelfall hinzuweisen und diesbezüglich Beweisanträge zu stellen.

    cc) Die in Teilen der Instanzrechtsprechung und des Schrifttums geäußerte Kritik am Zulassungsverfahren hinsichtlich des Messgerätes PoliScan Speed ist unberechtigt. Im Einzelnen:

    (1) Dass das Gerät zugelassen wurde, obwohl der auf PoliScan-Fotos eingeblendete "Auswerterahmen" nicht die Zone der Messwertentstehung abbildet, stellt keinen Verstoß der PTB gegen ihre eigenen Vorgaben dar (so aber Schmedding/Neidel/Reuß SVR 2012, 121, 126 unter Hinweis auf die PTB-A-18.11. Abschnitt 3.5.4, heute 3.5.3). Vielmehr legt die gültige Bauartzulassung des Gerätes in Übereinstimmung mit der Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 3 EO ausdrücklich fest, dass von dieser Anforderung hier in Übereinstimmung mit der Gesetzes- und Verordnungslage abgesehen werden konnte, weil "auf andere Weise (Detektion der Fahrzeuge im Messbereich...) eine zweifelsfreie Zuordnung eines Messwertes zu einem dokumentierten Fahrzeug sichergestellt ist" (vgl. Stellungnahme der PTB, aaO, Nr. 4b).

    (2) Die im Hinblick auf Zeitverzögerungen zwischen Messwertbildung und Fotoentstehung geäußerte Besorgnis einer Fehlzuordnung (vgl. Schmedding/Neidel/Reuß, aaO, S. 124: "Zweifel an der Zuverlässigkeit der Rahmenzuordnung zum richtigen Kfz im dichteren Verkehrsgeschehen") ist ebenfalls unbegründet. Laut Stellungnahme der PTB (aaO, Nr. 4c) sind in Bezug auf die Positionierung des Auswerterahmens bei den Vorgängerversionen der hier verwendeten Gerätesoftware 1.5.5 zwei Auffälligkeiten aufgetreten: Der eine Effekt betraf eine Fehlzuordnung bei sehr langsam fahrenden Fahrzeugen, allerdings nur im Falle eines Hinzutretens "künstlicher", in realen Verkehrssituationen niemals beobachteter Rahmenbedingungen/Fahrmanöver. Der andere Effekt trat bei Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit auf und war auf einen Gerätedefekt zurückzuführen, der für den Anwender stets sofort erkennbar wurde (unverwertbares Foto) und im jeweiligen Einzelfall zur Aussonderung des betroffenen Gerätes führte. Bei diesem Sachstand stellte sich schon die (weitere) Nutzung der Vorgängerversionen des Messsystems PoliScan Speed als messtechnisch und zulassungsrechtlich unbedenklich dar. Erst recht gilt dies für die - hier eingesetzte - Softwareversion 1.5.5, bei der laut Stellungnahme der PTB die beiden vorerwähnten Effekte zuverlässig auszuschließen sind.

    Im Übrigen ist zu bemerken, dass das weit verbreitete und seit Jahren eingesetzte System PoliScan Speed/Vitronic Gegenstand diverser Untersuchungen und sachverständiger Diskussionen gewesen ist, ohne dass - soweit für den Senat ersichtlich - der Fall einer Fehlzuordnung des gefertigten Lichtbildes in einer realen Verkehrssituation dokumentiert wurde. Entsprechendes haben selbst die Versuchsreihen der - dem Gerät teils sehr kritisch gegenüberstehenden - Sachverständigen nicht zutage gefördert (vgl. Schmedding/Neidel/Reuß, aaO; Winninghoff/Hahn/Wietschorke DAR 2010, 106 ff; vgl. ferner auch OLG Karlsruhe DAR 2010, 216 zu Versuchsreihen der DEKRA zwecks Überprüfung eines Einzelgeräts). Der Senat sieht daher keinerlei greifbare Anhaltspunkte für etwaige Zweifel an der Bauartzulassung des Gerätesystems PoliScan Speed.

    c) Da die Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Verfahren erfolgt ist, bilden bereits die im angefochtenen Urteil enthaltenen Angaben zum verwendeten System, zum Messwert und zum vorgenommenen Toleranzabzug die Grundlage einer ausreichenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung des im Einzelfall zur Anwendung gekommenen Messgeräts können aufgrund einer Sachrüge nur dann berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Grundlagen hierfür bereits in den Urteilsfeststellungen Niederschlag gefunden haben (BGHSt 39, 291, 303; BGHSt 43, 277, 282).

    Dies ist hier nicht der Fall. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils hat das Amtsgericht vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass die Messung mit einem gültig geeichten Gerät unter Einhaltung der hierfür maßgeblichen Bedienungsanleitung (und ohne aus dem Messprotokoll ersichtliche Besonderheiten) durch eine in der Handhabung des Messverfahrens geschulte Person vorgenommen wurde. Weitergehender Ausführungen zur Durchführung der "erforderlichen Gerätetests" (S. 18 der Rechtsbeschwerdebegründung) bedurfte es nicht. Soweit der Betroffene einwendet, der als Zeuge vernommene Messbeamte habe sich in der Hauptverhandlung "an den hier fraglichen Messtag" nicht mehr erinnern können und sein Schulungsnachweis datiere vom 24. Juni 2009 (S. 20 der Rechtsbeschwerdebegründung), handelt es sich um urteilsfremdes Vorbringen, das bei der materiellrechtlichen Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin keine Berücksichtigung finden kann.

    3. Auch die Beweiswürdigung zur Fahrereigenschaft des Betroffenen ist sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat in den Urteilsgründen zulässigerweise (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO) auf das von dem Messgerät angefertigte Fahrerlichtbild Bezug genommen, welches der Senat daher selbst in Augenschein zu nehmen hat. Dieses Belegfoto ist von ausreichender Qualität und lässt - trotz der Verdeckung weiter Teile des Stirnbereichs durch den Fahrzeuginnenspiegel - markante Einzelheiten der Gesichts- und Ohrenpartie des abgelichteten Mannes erkennen, die eine Identifizierung des Fahrers grundsätzlich ermöglichen. Die Feststellung der Identität des in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen mit dem abgelichteten Fahrzeugführer ist als ureigenster Gegenstand tatrichterlicher Beweiswürdigung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfbar.

    4. Der Rechtsfolgenausspruch hält ebenfalls sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Bei den festgesetzten Rechtsfolgen handelt es sich um die Regelfolgen, die im Bußgeldkatalog (lfd. Nr. 11.3.7) für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorgesehen sind. Die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG entspricht der Regelwirkung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV in Verbindung mit Nr. 11.3.7 BKat, wonach eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung in der Regel als grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers mit einem einmonatigen Fahrverbot geahndet wird. Das Amtsgericht hat dem Betroffenen nachgelassen, innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft des Urteils den Beginn des Fahrverbots durch Abgabe seines Führerscheins selbst zu bestimmen (§ 25 Abs. 2a StVG). Rechtsfehler lassen die der Rechtsfolgenentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen nicht erkennen.

    II.

    Auch die Verfahrensrügen des Betroffenen bleiben ohne Erfolg.

    1. Die zulässig erhobene Rüge, das Amtsgericht habe den mit Einwendungen gegen das Messverfahren begründeten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, ist - ebenso wie die mit gleicher Zielrichtung erhobene Aufklärungsrüge - unbegründet. Bei einem standardisierten Messverfahren bedarf es einer sachverständigen Begutachtung nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung. Solche hat der Betroffene aber nicht dargelegt. Vielmehr erschöpft sich die Begründung des Beweisantrags und der Rechtsbeschwerde weitestgehend in einer Wiederholung der gegen die Annahme eines standardisierten Messverfahrens allgemein erhobenen Einwände in Rechtsprechung und Literatur sowie - bezogen auf den hier zur Rede stehenden Messvorgang - in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Wertung der Aussage des Zeugen M.). Der Umstand, dass der Schulungsnachweis des Messbeamten vom 24. Juni 2009 datiert, zurzeit der hier zur Rede stehenden Messung also bereits knapp vier Jahre zurücklag, musste das Tatgericht nicht zu Zweifeln an seiner Befähigung oder an der Richtigkeit der Messung veranlassen, denn es fehlt jeglicher konkrete Hinweis darauf, dass die erteilte Bescheinigung auf eine bestimmte Softwareversion des Messgerätes beschränkt war und/oder dass die zwischenzeitliche Einführung einer neuen Softwareversion grundlegende Änderungen in Bezug auf die praktische Handhabung des Messgerätes mit sich gebracht hat.

    2. Soweit die Rechtsbeschwerde die unterlassene Beiziehung der "Prüfungsunterlagen der PTB samt zugehöriger Anlagen einschließlich Betriebsanleitung, Messwerten etc" sowie "der sogenannten Lebensakte des Messgerätes sowie sonstiger Unterlagen über Reparaturen, zusätzliche Wartungen, vorgezogene Neueichungen oder vergleichbare, die Funktionsfähigkeit des Messgerätes berührende Ereignisse in dem die Tat betreffenden Eichzeitraum" beanstandet, ist die Aufklärungsrüge schon mangels hinreichend konkreter Bezeichnung der heranzuziehenden Urkunden nicht zulässig erhoben. Darüber hinaus fehlt auch hier ein auf den konkreten Messvorgang bezogener Sachvortrag dazu, aufgrund welcher Umstände sich das Amtsgericht zu der gewünschten Amtsermittlung hätte gedrängt sehen müssen und welches Ergebnis diese erbracht hätte.

    3. Die unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Ablehnung eines Beweisantrages (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 244 Abs. 3 bis 5 StPO, § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) und der Aufklärungspflichtverletzung (§ 71 Abs. 1 OWiG, § 244 Abs. 2 StPO) erhobenen Verfahrensrügen der unterlassenen Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Fahreridentifizierung sind unbegründet. Wie sich aus den Ausführungen zu I.3 ergibt, bildete das Messfoto eine geeignete Grundlage für die Fahreridentifizierung, weshalb das Gericht sachverständiger Hilfe nicht bedurfte.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.