14.10.2014 · IWW-Abrufnummer 142872
Amtsgericht Mannheim: Urteil vom 30.08.2014 – 9 C 107/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
Gründe
1 (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
2 Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
3 Die Klage ist zulässig und begründet.
4 Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt.
5 An der Zulässigkeit der ursprünglichen Klage bestehen keine Zweifel.
6 Die ursprüngliche Klage war auch begründet.
7 Die Beklagte hat dem Kläger erst in ihrem - gerichtlichen - Schriftsatz vom 04.07.2013 (Klageerwiderung, Bl. 43 ff.) die streitgegenständlichen Stundenverrechnungssätze des Referenzbetriebs der Höhe nach bekanntgegeben. Trotz entsprechender Aufforderungen durch den Kläger war die Beklagten dem außergerichtlich nur unzureichend nachgekommen. Denn das außergerichtliche Schreiben der Beklagten vom 10.01.2013 (Anl. K2, Bl. 33) führte nicht die genaue Höhe der Stundenverrechnungssätze auf. Auf dieser Grundlage war es dem Kläger nicht möglich, die Verweisung auf einen Referenzbetrieb betragsmäßig nachzuvollziehen. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins und der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft e.V. ist. Auch mit solchen Referenzen kann man nur überprüfen, was von der Gegenseite mitgeteilt wird.
8 Die Nachvollziehbarkeit der Verweisung, insbesondere die Angabe der Höhe der Stundenverrechnungssätze, ist Voraussetzung für die Verweisung auf einen Referenzbetrieb.
9 Zwar ist es nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MDR 2013, 775 Rn. 11 - zitiert nach juris) möglich, dass eine solche Verweisung - wie nach dem oben Gesagten vorliegend geschehen - erst während des gerichtlichen Rechtsstreits vorgenommen wird.
10 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten führt dies jedoch nicht dazu, dass die ursprüngliche Klage nicht begründet war. Vielmehr handelt es sich gerade bei der Bekanntgabe der Stundenverrechnungssätze gerade um eine Erledigung, die dazu führte, dass die ursprünglich begründete Klage unbegründet wurde (vgl. AG Flensburg, Urt. V. 08.01.2013, Az. 62 C 131/12 Rn. 10 - zitiert nach juris).
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.
1. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.
Gründe
1 (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
2 Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
3 Die Klage ist zulässig und begründet.
4 Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt.
5 An der Zulässigkeit der ursprünglichen Klage bestehen keine Zweifel.
6 Die ursprüngliche Klage war auch begründet.
7 Die Beklagte hat dem Kläger erst in ihrem - gerichtlichen - Schriftsatz vom 04.07.2013 (Klageerwiderung, Bl. 43 ff.) die streitgegenständlichen Stundenverrechnungssätze des Referenzbetriebs der Höhe nach bekanntgegeben. Trotz entsprechender Aufforderungen durch den Kläger war die Beklagten dem außergerichtlich nur unzureichend nachgekommen. Denn das außergerichtliche Schreiben der Beklagten vom 10.01.2013 (Anl. K2, Bl. 33) führte nicht die genaue Höhe der Stundenverrechnungssätze auf. Auf dieser Grundlage war es dem Kläger nicht möglich, die Verweisung auf einen Referenzbetrieb betragsmäßig nachzuvollziehen. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins und der Deutschen Akademie für Verkehrswissenschaft e.V. ist. Auch mit solchen Referenzen kann man nur überprüfen, was von der Gegenseite mitgeteilt wird.
8 Die Nachvollziehbarkeit der Verweisung, insbesondere die Angabe der Höhe der Stundenverrechnungssätze, ist Voraussetzung für die Verweisung auf einen Referenzbetrieb.
9 Zwar ist es nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH MDR 2013, 775 Rn. 11 - zitiert nach juris) möglich, dass eine solche Verweisung - wie nach dem oben Gesagten vorliegend geschehen - erst während des gerichtlichen Rechtsstreits vorgenommen wird.
10 Entgegen dem Vorbringen der Beklagten führt dies jedoch nicht dazu, dass die ursprüngliche Klage nicht begründet war. Vielmehr handelt es sich gerade bei der Bekanntgabe der Stundenverrechnungssätze gerade um eine Erledigung, die dazu führte, dass die ursprünglich begründete Klage unbegründet wurde (vgl. AG Flensburg, Urt. V. 08.01.2013, Az. 62 C 131/12 Rn. 10 - zitiert nach juris).
11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.