17.04.2015 · IWW-Abrufnummer 144250
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht: Urteil vom 08.01.2015 – 7 U 5/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
7 U 5/14
6 O 173/12 Landgericht Itzehoe
verkündet am: 8. Januar 2015
der Geschäftsstelle
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2014 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Dezember 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.660,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2012 zu zahlen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Streithelfers trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.660,54 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines PKW Mercedes Benz, Kombi 124 E, T-Modell, 220 TE/E 220. Dieses Fahrzeug wurde für den Kläger erstmalig am 28. September 1993 zum Verkehr zugelassen, von ihm bis zum Unfallzeitpunkt durchgängig regelmäßig genutzt und wies zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von mehr als 500.000 km auf. Die Ehefrau des Klägers erlitt mit diesem Fahrzeug am 29. Dezember 2011 in der Marktstraße in Meldorf einen Unfall, an dem das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen _____ beteiligt war. Das Fahrzeug des Klägers wurde durch den Unfall erheblich beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten steht zwischenzeitlich außer Streit. Der Kläger ließ das Fahrzeug am 30. Dezember 2011 in dem Büro des von der I. H. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, dem Streithelfer, begutachten. Der dort angestellte zertifizierte Sachverständige Wolfgang K. erstellte unter dem 02. Januar 2012 ein Gutachten, in dem er die Reparaturkosten mit brutto 5.613,85 €, den Wiederbeschaffungswert steuerneutral mit 4.800,00 € und den Restwert mit 800,00 € bewertete. Seine zusammenfassende Bewertung lautete: Totalschaden. Wegen der Einzelheiten des Privatgutachtens vom 02. Januar 2012 wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 4 – 20 d.A.) Bezug genommen. Am Folgetag erteilte der Kläger einen Reparaturauftrag. Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 (Bl. 22 d.A.) machte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten den Schaden gegenüber der Beklagte geltend und bezifferte ihn auf der Grundlage einer fiktiven Abrechnung mit insgesamt 4.605,23 €. Die Reparatur wurde durchgeführt und mit Rechnung vom 17. Januar 2012 mit insgesamt 5.899,31 € brutto in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2012 begehrte der Kl äger auf der Grundlage der durchgeführten Reparatur und unter Fristsetzung bis zum 30. Januar 2012 Schadenersatz, den er wie folgt berechnete:
a) Reparaturkosten 5.899,31 €
b) Gutachterkosten 615,23 €
c) Allg. Auslagenpauschale 25,00 €
d) Nutzungsausfall 19 Tage à 59,00 € 1.121,00 €
insgesamt: 7.660,54 €
Die Beklagte verweigerte die Regulierung.
Der Kläger ist der Meinung gewesen, er dürfe die Erstattung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten begehren. Er habe auf die Feststellungen des Sachverständigen und dessen Prognose vertrauen dürfen. Er hat behauptet, der Wiederbeschaffungswert sei von dem Sachverständigen mit 4.800 € richtig ermittelt worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.660,54 € nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2012 zu zahlen,
und hilfsweise,
die Beklagte Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Streithelfer zu verurteilen.
Der Streithelfer hat beantragt,
der Beklagten die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, für einen Mercedes 220 TE mit einer Erstzulassung von 1993 und einer durchschnittlichen Kilometerleistung von 260.000 km ergebe sich anhand der sog. Schwackeliste ein Wiederbeschaffungswert für das klägerische Fahrzeug in einer Bandbreite von mindestens 1.100,00 € bis maximal 2.900,00 €. Sie ist daher der Auffassung gewesen, der Kläger habe das Fahrzeug nicht reparieren lassen dürfen, weil die sog. 130%-Grenze überschritten gewesen sei.
Wegen des weiteren Sachverhalts und erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 29. April 2013 (Bl. 173 – 185 d.A.) sowie auf die Erläuterungen der schriftlichen Begutachtung durch den Sachverständigen bei seiner Anhörung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2013 (Bl. 220 – 224 d.A.).
Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 4.661,23 € stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme betrage der Wiederbeschaffungswert lediglich 2.900 €, so dass die Reparaturkosten in Höhe von 5.899,31 € diesen um mehr als 30 % überstiegen. Der Kläger habe den Einbau eines werterhöhenden Getriebes nicht nachvollziehbar dargetan, sodass keine Erhöhung des Wiederbeschaffungswertes in Betracht komme. Die Rechtsprechung, nach der der Schädiger das Prognoserisiko trage, finde hier keine Anwendung, weil es nicht um eine Prognose von Reparaturkosten gehe, sondern lediglich um die streitige Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und sein Vorbringen vertieft. Insbesondere sei die Rechtsprechung zum Prognoserisiko hier in gleicher Weise anzuwenden, denn es sei egal, woraus sich die nachträgliche Überschreitung der 130 %-Grenze ergebe. Maßgeblich sei, dass der Geschädigte - vom Schädiger verursacht - in die Lage gebracht worden sei, seine Entscheidung von dem Ergebnis eines Gutachtens abhängig machen zu müssen. Der Sachverständige sei nicht sein Erfüllungsgehilfe. Er habe die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens oder eine etwaige fehlende Sachkunde des Sachverständigen auch nicht erkennen können. Ein Auswahlverschulden treffe ihn daher nicht. Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angegriffenen landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.999,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2012 zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.999,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2012 Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche gegen den Streithelfer zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen
und – im Wege der Anschlussberufung –
das Urteil des Landgerichts im Übrigen abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Mit der Anschlussberufung macht die Beklagte geltend: Das Landgericht habe zu Unrecht den vom Sachverständigen ermittelten Restwert nicht abgezogen und die zugesprochene Nutzungsentschädigung fehlerhaft nach der Reparaturdauer und nicht nach der Wiederbeschaffungsdauer bemessen.
Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist begründet (1.), während die Anschlussberufung der Beklagten unbegründet ist (2.).
1.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 7.660,54 € aus § 115 VVG, § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 249 BGB.
Die volle Haftung der Beklagten für den entstandenen Schaden steht außer Streit.
Nach § 249 BGB hat der Schädiger den entstandenen Schaden zu ersetzen. Er hat dabei denjenigen Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache im Wege der Ersetzungsbefugnis auch den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Wiederherstellung des vorherigen Zustandes kann nach Wahl des Geschädigten durch die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder durch Erwerb eines Ersatzfahrzeugs erfolgen. Es ist der erforderliche Geldbetrag zu ersetzen, weshalb die Kosten der Reparatur grundsätzlich nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersatzfähig sind. Allerdings ist ein Integritätszuschlag von 30 % vorzunehmen. Gehen die Reparaturkosten dagegen über 130 % des Wiederbeschaffungswertes hinaus, ist die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig. Der Schädiger kann im Wege der Ersetzungsbefugnis den Geschädigten gemäß § 251 Abs. 2 BGB durch eine Geldentschädigung in der Regel in Höhe des objektiven Wiederbeschaffungswertes befriedigen (vgl. Palandt-Gr üneberg, 72. Aufl., § 249 Rn. 25; MüKo-BGB-Oetker, 6. Aufl., § 251 Rn. 69 ff.).
Die Beurteilung, ob die 130%-Grenze überschritten ist, ist aus der ex ante-Sicht des Geschädigten zu vorzunehmen. Das Prognoserisiko trägt der Schädiger. Es realisiert sich dann, wenn die Reparaturkosten sich im Verlaufe der Reparatur unerwartet erhöhen, so dass aus diesem Grunde die 130%-Grenze überschritten wird. Das stellt die Beklagte nicht in Abrede.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist aber der vorliegende Fall entsprechend zu behandeln, obwohl hier tatsächlich gesehen keine unerwartete Entwicklung vorliegt, weil der objektive Wiederbeschaffungswert feststand und -steht. Ob zur Begründung dieses Ergebnisses argumentativ auf eine Einschränkung des Schadensbegriffes im Sinne einer „subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ zurückgegriffen werden muss (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 28.02.2012, Az. 4 U 112/11-34), kann dahinstehen.
Zu demselben Ergebnis gelangt man mit allgemeinen Schadens- und Kausalitätserwägungen. Der Schaden in Form der hohen Reparaturkosten ist eine adäquate kausale, zurechenbare Folge des Unfalls. Der Kläger hat sich nämlich in üblicher Weise verhalten, indem er nach dem Unfall zur Entscheidung über das weitere Vorgehen ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen eingeholt und auf dieser Grundlage die danach richtige Entscheidung getroffen hat. Dass es im Rückblick die falsche Entscheidung war, fällt solange voll in die Risikosphäre des Sch ädigers, wie nicht dem Geschädigten selbst ein Mitverschulden bzw. ein gänzlich untypisches Verhalten anzulasten ist, das den Zurechnungszusammenhang unterbricht. Dies wäre beispielsweise bei einer erkennbar fehlerhaften Auswahl des Sachverständigen, einer falschen Information des Sachverständigen oder bei erkennbar falschen Ergebnissen der Fall.
Solche Fälle sind indes hier nicht ersichtlich. Der Streithelfers ist von der I. H. öffentlich bestellt und vereidigter Gutachter, der in seinem Büro zertifizierte Sachverständige beschäftigt. Ein Auswahlverschulden ist nicht ersichtlich. Der Kläger durfte daher von ausreichender Sachkunde zunächst auszugehen und darauf vertrauen.
Anhaltspunkte dafür, dass das Ergebnis ersichtlich falsch war und die Fehlerhaftigkeit dem Gutachten quasi „auf der Stirn geschrieben“ war, waren nicht gegeben. Zwar ist der Wiederbeschaffungswert von 4.800 € für ein 18 Jahre altes Fahrzeug und dem Kilometerstand von über 500.000 km hoch. Der Sachverständige macht dazu indes plausible Ausführungen, indem er auf den „sehr guten überdurchschnittlichen Zustand“ und eingesehene „werterhaltende Rechnungen“ hinweist. Dem Kläger als Laien kann nicht vorgeworfen werden, dass er an dem Ergebnis des Gutachtens nicht zweifelte (vgl. dazu auch BGH NJW 1972, 180, 1801; OLG Frankfurt, NVZ 2001, 348 – Tz. 4; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, 23. Aufl., § 249 Rn. 76; MüKo-BGB/Oetker, § 251 Rn. 71). Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige H. bestätigt in seinem Gutachten (Seite 5f.) den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs als sehr gut und gepflegt, so dass deutliche Abweichungen von der Schwacke-Liste (ergänzt: nach oben) möglich seien. Wenn es damit „nur“ eine Frage der Bewertung ist und nicht etwa offensichtlich bestimmte Umstände von dem Sachverständigen unberücksichtigt geblieben sind, dann ist es für den Kläger als Laien nicht im Sinne einer Obliegenheitsverletzung vorwerfbar, wenn er sich auf das Gutachten verlässt.
Die Durchführung der Reparatur war daher eine zurechenbare Folge des Unfalls; die Kosten stellen somit einen ersatzfähigen Schaden dar, selbst wenn nach den obigen Erwägungen zum Schadensbegriff der Schaden am Fahrzeug tatsächlich nur in Höhe des Wiederbeschaffungswertes vorlag.
Der Kläger ist auch nicht wegen des ersten Anspruchsschreibens vom 04.01.2012 daran gehindert, die tatsächlichen Reparaturkosten geltend zu machen. Mit der zunächst fiktiv erfolgten Berechnung des Schadens hat der Geschädigte nicht etwa eine Ersetzungsbefugnis ausgeübt, durch die ihm eine andere Berechnung verwehrt wäre. Im Übergang von fiktiver zu tatsächlicher Berechnung des Schadens liegt kein Wechsel der Form des Schadenersatzes im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB (MüKo-BGB-Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 362). Vielmehr wird in beiden Fällen Geldersatz gefordert. Die fiktive Berechnung wird in der Regel im Sinne eines Mindestschadens geltend gemacht. Für eine hier abweichende Beurteilung liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine Bindungswirkung, die den Kläger an einer Umstellung seines Begehrens hindern würde, ist nicht gegeben.
Der Kläger hat den Anspruch in seinem Schreiben vom 18.02.2012 richtig berechnet. Insbesondere hat er bei der Nutzungsentsch ädigung wegen des Alters des Fahrzeugs bereits eine Herabstufung um zwei Gruppen vorgenommen. Als Neufahrzeug wären 79 €/Tag anzusetzen gewesen; herabgestuft beträgt die Nutzungsentschädigung 59 €/Tag. Hinsichtlich der Dauer der Nutzungsentschädigung gilt das oben Ausgeführte. Auch hier ist die Reparaturdauer als Grundlage der Schadensberechnung anzusehen und nicht die Wiederbeschaffungsdauer, denn zurechenbar durch den Unfall verursacht konnte der Kläger das Fahrzeug während der Dauer der tatsächlich durchgeführten Reparatur nicht nutzen.
Der Anspruch steht dem Kläger unbedingt und unabhängig von der angebotenen Abtretung etwaiger Ansprüche gegen den Streithelfer zu. Haftet der Streithelfer dem Kläger wegen etwaiger fehlerhafter Gutachtenerstellung, so begründet diese Haftung insoweit ein Gesamtschuldverhältnis (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation BGH, NJW 2012, 1031 – Tz. 18; Palandt-Grüneberg, 72. Aufl., § 421 Rn. 11), was bei Leistung eines Gesamtschuldners zu einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB führt. Einer Abtretung bedarf es daher nicht, so dass die Beklagte darauf auch keinen Anspruch hat, der dem Ersatzanspruch des Klägers entgegengesetzt werden könnte.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
2.
Die Anschlussberufung der Beklagten ist aus den Gründen, die den Ausführungen zu Ziff. 1. zu entnehmen sind, unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.