05.05.2015 · IWW-Abrufnummer 144406
Amtsgericht Kassel: Urteil vom 14.04.2015 – 385 OWi - 9863 Js 1377/15
Hat faktisch ein Privatunternehmen die alleinige Auswertung der Datensätze einer Geschwindigkeitsmessung übernommen, kann das erzielte Ergebnis nicht Grundlage einer Verurteilung des Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sein.
Amtsgericht Kassel
Geschäftsnummer: 385 OWi - 9863 Js 1377/15
Bußgeldsache gegen pp.
Urteil
Im Namen des Volkes
Das Amtsgericht Kassel — Abteilung für Bußgeldsachen —
hat in der Sitzung vom 14.04.2015, an der teilgenommen haben:
Richter
als Richter in Bußgeldsachen
als Verteidiger
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Betroffene freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Dem Betroffenen wird laut Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 16. September 2014 folgendes vorgeworfen:
Am 13. Juni 2014 um 13:39 Uhr habe der Betroffene die Bundesstraße 485 in Richtung Bad Wildungen mit einem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen pp. im Ortsteil Waldeck-Netze befahren. Dort habe eine stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlage 5350 der Firma Jenoptik das Fahrzeug des Betroffenen mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h gemessen. Unter Berücksichtigung des Toleranzabzugs sei dem Betroffenen daher eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h vorzuwerfen.
II.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war der Betroffene aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Ob eine entsprechende Messung stattgefunden hat, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
Um eine Überzeugungsbildung des Gerichts zu ermöglichen wäre es nötig gewesen, dass die vorhandenen Messdaten von einem Ordnungspolizeibeamten ausgewertet worden wären. Dies ist jedoch vorliegend nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit erfolgt.
Der Zeuge H gab in seiner Vernehmung in der Beweisaufnahme an, er sei als Ordnungspolizeibeamten für die Stadt Korbach tätig. Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit würde er die hier gegenständliche Anlage betreuen und die dort produzierten Daten auswerten. Diese würde eher gemeinsam mit den weiteren als Zeugen geladenen jedoch nicht vernommenen Personen unternehmen. Ob der Zeuge den hier gegenständlichen Vorfall ausgewertet hat oder nicht konnte er nicht klären. Dies sei nicht aufgezeichnet worden. Es ist jedenfalls nicht ausschließbar.
Der Zeuge gab in seiner Vernehmung an, dass er bis zum Dezember 2014, als er erstmals durch das Gericht auf seine Verpflichtung zur Auswertung der Datensätze hingewiesen wurde, wie folgt verfahren sei:
Jeweils montags oder nach dem Erreichen einer Marke von 150 Falldaten wäre der Zeuge durch eine E-Mail darauf aufmerksam gemacht worden, dass nunmehr auf die Internetseite des Betreibers zuzugreifen sei. Dort würde der Zeuge die unbearbeiteten Übersichtsfotos anschauen und diese sodann zur Aufbereitung an Jenoptik versenden. Bei der Überprüfung der Übersichtsfotos wäre oben rechts zu erkennen, dass die Signatur des Datensatzes ungebrochen sei. Bei Jenoptik würden die Daten sodann aufbereitet und dem Zeugen vorsortiert als verwertbare Daten und unverwertbare Daten zugänglich gemacht. Diese aufbereiteten Daten hätte der Zeuge sich nicht mehr im Detail angeschaut. Er räumte ein, dass es ihm nicht möglich war zu überprüfen, ob die auf den, nach der Aufbereitung durch Jenoptik nunmehr zur Verfügung stehenden, Fahrerfotos auch die jeweilige Person sei, die auf dem Übersichtsfotos erkennbar sei. Auch konnte der Zeuge nicht mehr überprüfen, ob die bearbeiteten Daten noch aus einem unbeschädigten Datensatz stammten oder ob diese Daten durch Jenoptik manipuliert wurden. Der diesbezügliche Signaturvermerk ist in diesem Verfahrensstadium nicht mehr vorhanden. Der Zeuge überprüfte die unveränderte Datenintegrität auch nicht durch einen Vergleich mit dem zuvor an Jenoptik übersandten Ausgangsbild, da dies einen zu hohen Arbeitsaufwand bedeutet hätte. Dennoch folgte der Zeuge stets der Einschätzung von Jenoptik und übertrug die von Jenoptik als verwertbar eingestuften Datensätze ohne Aufklärung dieser Fragen in das System zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die weiter beteiligten Behörden vertrauten sodann auf die ordnungsgemäße Auswertung durch die örtliche Ordnungsbehörde. Dem Zeugen war hierbei bewusst, dass Jenoptik für verwertbare Daten einen Geldbetrag erhielt und für unverwertbare Daten keinen Anspruch erwarb. Dennoch überprüfte der Zeuge als Auswertungsbeamte die Vorauswertung von Jenoptik bis zum Dezember 2014 nicht.
Unter Berücksichtigung der Darstellungen des Zeugen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass vorliegend überhaupt eine hoheitliche Auswertung durch eine Ordnungsbehörde durchgeführt wurde. Der Zeuge räumte in seiner Vernehmung ein, dass er nicht überprüfte, ob es sich bei der auf dem Fahrerfoto erkennbaren Person um die Person handle, die auch auf dem Übersichtsfoto zu erkennen ist. Auch räumte der Zeuge ein, dass er nicht überprüfte, ob die ursprüngliche Datei der Messanlage nach der Vorauswertung durch Jenoptik unverändert waren. Auf Nachfrage des Gerichts räumte der Zeuge ein, dass das entsprechende Signaturbild eines Schlüsselbundes auf der ihm zur Verfügung stehenden Informationsübersicht (vgl. Anlage zum Protokoll BI. 4) nicht mehr vorhanden war.
Diese Umstände führen dazu, dass vorliegend faktisch ein Privatunternehmen die alleinige Auswertung der Datensätze übernommen hat.
Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Geschwindigkeitsmessung im Rahmen eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahrens ureigene hoheitliche Aufgabe ist. Es ist daher völlig unverständlich, warum die Ordnungsbehörde ihre ureigene Aufgabe an ein Privatunternehmen vollständig delegiert und dieses nicht einmal überprüft. Unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen, dass das Privatunternehmen lediglich dann Geld für seine Arbeit bekomme wenn das Messergebnis verwertbar sei, ist hierfür der einzig nachvollziehbare Grund darin erkennbar, dass die Ordnungsbehörde die Delegation ihrer eigenen Aufgaben deshalb unternimmt, um eigene Kosten zu sparen. Hierbei verkennt die Ordnungsbehörde jedoch, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsüberwachungen nicht um ein Erwerbsgeschäft handelt mit welchem ein Gewinn erworben werden soll, sondern einzig und allein um eine Maßnahme zur Sicherstellung der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr.
Völlig unverständlich wird diese Situation spätestens dann, wenn man berücksichtigt, dass das hier faktisch auswertende Privatunternehmen, welches als GmbH satzungsgemäß ein Gewinnstreben unterliegt, lediglich dann einen monetären Ertrag für seine Arbeit erhält, wenn die Messung als verwertbar eingestuft wird. Die Entscheidung, ob die Messung verwertbar ist oder nicht, oblag vorliegend jedoch faktisch dem Unternehmen selbst. Das hierdurch entstehende Eigeninteresse an dem Ergebnis der Auswertung der Messung stellt ein Interessenkonflikt dar, der im Rahmen einer hoheitlichen Messung nicht zu akzeptieren ist.
Unter Berücksichtigung dieser Sachlage konnte das Gericht keine hinreichende Überzeugung davon finden, dass die Messergebnisse, wie sie dem Gericht von der Ordnungsbehörde vorliegend präsentiert wurden, unverändert sind. Ohne eine entsprechende Überzeugungsbildung dahingehen sieht sich das gilt jedoch nicht in der Lage den Betroffenen entsprechen des Bußgeldbescheids zu verurteilen.
III.
Der Kostenausspruch folgt aus § 467 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.