Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 20.10.2015 · IWW-Abrufnummer 145572

    Landgericht Nürnberg-Fürth: Urteil vom 22.07.2015 – 8 S 7887/14

    Die Höhe der von den Kosten eines Mietwagens abzusetzenden Eigenersparnis ist bei einem Miettaxi - wie bei einem nicht gewerblich genutzten Fahrzeug – mit 3% zu bemessen.


    Landgericht Nürnberg-Fürth
             
    Az.:     8 S 7887/14
    18 C 3463/14 AG Nürnberg

    IM NAMEN DES VOLKES

    In dem Rechtsstreit

    xxx

    wegen Schadensersatz

    erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 8. Zivilkammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. , die Richterin und den Richter am Landgericht Dr auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2015 folgendes
    Endurteil
     
    1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.10.2014, Az. 18 C 3463/14, abgeändert und neu gefasst:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.235,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu bezahlen.

    2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
        
    Beschluss
       
    Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 644,84 € festgesetzt.
     
    Gründe:
       
    Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519 f. ZPO). Auch in der Sache ist das Rechtsmittel in vollem Umfang begründet.

    A. In tatsächlicher Hinsicht wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

    Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von restlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis gerichteten Klage über 1.512,00 € in Höhe von 590,80 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Kürzung der Klageforderung hat das Amtsgericht damit begründet, dass von den angefallenen – dem Grunde nach ersatzfähigen - Miettaxikosten ein Eigenersparnisabzug von 10% vorzunehmen sei. Zwar sei bei nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen ein Abzug von 3% ausreichend, doch berücksichtige dies nicht ausreichend die höhere Beanspruchung und Abnutzung eines gewerblichen Taxis.

    Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin die Zahlung weiterer 644,84 €, wobei zur Berechnung der Berufungsforderung auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung S. 5 Bezug genommen wird. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Amtsgericht von den geltend gemachten Miettaxikosten zu Unrecht einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen von 10% angesetzt habe. Ein solcher Abzug sei lediglich in Höhe von 3% gerechtfertigt – wie auch bei der Anmietung eines nicht gewerblich genutzten Mietwagens. Maßgeblich sei, dass bereits die Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis um ein Vielfaches höher seien, so dass sich auch bei Ansatz derselben Eigenersparnis von 3% wie bei nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen ein deutlich höherer Betrag für ersparte Eigenaufwendungen ergebe.

    Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

    Unter Abänderung des Endurteils des AG Nürnberg vom 07.10.2014, Aktenzeichen 18 C 3463/14 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 644,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu bezahlen.

    Die Beklagte beantragt:

        Die Berufung wird zurückgewiesen.

    Nach Ansicht der Beklagten sei aufgrund der deutlich erhöhten Benutzung eines Taxis gegenüber einem privat genutzten Fahrzeug ein höherer Abzug für ersparte Eigenaufwendungen gerechtfertigt. Die vom Amtsgericht in Ansatz gebrachten 10% seien im Vergleich zu dem von anderen Gerichten geschätzten Abzug eher noch zu niedrig.

    Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

    B. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren ausschließlich noch um die Höhe der von den Kosten des Miettaxis abzusetzenden Eigenersparnis. Das Amtsgericht hat diese nach Ansicht der Kammer mit 10% zu hoch angesetzt.

    I. Die Kammer sieht sich an die nach § 287 ZPO erfolgte Schätzung der Höhe des Eigenersparnisabzugs durch das Amtsgericht nicht gebunden.
    So wie es dem Berufungsgericht frei steht, eine andere Schätzungsgrundlage als das Gericht erster Instanz zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten zu wählen (BGH NJW 2011, 1947), ist das Berufungsgericht auch bei der Bestimmung der Höhe des Eigenersparnisabzugs nicht an die Schätzung des Vorgerichts gebunden.

    II. Die Kammer hält - wie bei nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen – einen Eigenersparnisabzug von 3% für sachgerecht.

    1. Durch die Nutzung eines Ersatzfahrzeugs anstelle des eigenen, beschädigten Fahrzeugs erspart sich der Geschädigte Aufwendungen für sein eigenes Fahrzeug. Folglich sind die Mietwagenkosten entsprechend zu kürzen (BGH NJW 1963, 1399; vgl. auch BGH r+s 2013, 460; BGH NJW 1996, 1958; OLG Nürnberg VersR 2001, 208). Für den Kraftwagenhalter bedeutet es in aller Regel eine Ersparnis, wenn er sich bei seinen Fahrten auf Kosten eines anderen eines Mietfahrzeugs bedient und den eigenen Wagen schont. Greift der rechtliche Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ein, so ist der zur Erstattung der Mietwagenkosten verpflichtete Schädiger berechtigt, in Höhe dieses Vorteils einen Abzug an der Rechnung vorzunehmen. Die Berechtigung eines solchen Abzugs ist grundsätzlich anerkannt (BGH NJW 1963, 1399).

    Umstritten ist die Höhe der anzurechnenden Eigenersparnis. Wurden früher bei nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen noch 15% für richtig gehalten (OLG München VersR 1970, 67; OLG Köln NJW-RR 1993, 913), bewegen sich die heute angesetzten Abzüge zwischen max. 10 % (KG, 08.05.2014 – 22 U 119/13, juris; OLG Koblenz, 02.02.2015 – 12 U 925/13, juris; OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2000, 306; OLG Hamm 19.02.2010 – 9 U 147/09, juris) und 3% (OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Nürnberg, 18.07.2012 – 12 U 1821/10, juris; OLG Stuttgart BeckRS 2008 19040: 3,5%; OLG Köln Schaden-Praxis 2007, 13: 4%; OLG Karlsruhe, 01.02.2013 – 1 U 130/12, juris: 5%; OLG Celle Schaden-Praxis 2010, 78: 5%; vgl. auch BGH VersR 2010, 683; BGH VersR 2010, 545: 10%; BGH NJW 1996, 1958: 3% bis 15%). Das LG Nürnberg-Fürth bemisst den Eigenersparnisabzug bei „privaten“ Mietwagen in st. Rspr. mit 3% (vgl. LG Nürnberg-Fürth Urt. v. 31.08.2011 – 8 S 1322/11, juris unter Hinweis auf OLG Nürnberg VersR 2001, 208 und Urt. v. 26.10.2006, Az. 2 U 1667/06; OLG Nürnberg, 18.07.2012 – 12 U 1821/10, juris).

    2. Nach Auffassung der Kammer ist auch im Streitfall trotz der Tatsache, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Taxi handelt, eine Eigenersparnis lediglich in Höhe von 3% zu berücksichtigen.

    Die Kammer ist sich bewusst, dass in der Rechtsprechung überwiegend eine gegenüber einem nicht-gewerblich genutzten Mietwagen erhöhte Eigenersparnis in Abzug gebracht wird (z.B. OLG Koblenz, 16.05.1988 - 12 U 1007/87, NZV 1988, 224; KG Berlin, 27.03.2000 – 12 U 6791/98, juris; LG Saarbrücken, 05.04.2012 – 13 S 15/12, juris; wohl auch OLG Hamm, 29.05.2000 - 13 U 25/00, NZV 2001, 218). Dabei kann das hinter dieser „Erhöhung“ stehende Argument, wonach gewerbliche Fahrzeuge gewöhnlich einer stärkeren Nutzung unterliegen, grundsätzlich nicht in Abrede gestellt werden: Bei intensiver gewerblicher Nutzung, wie sie bei einem Taxi vorliegt, sind zwangsweise auch die zur Berechnung des Eigenersparnisanteils heranzuziehenden variablen Kostenbestandteile, nämlich evtl. fahrleistungsabhängiger Wertverlust, die Kosten für Reparatur-(Inspektions-)Anteile und Reifen, die Kosten für Reinigung und Pflege sowie die Öl-Nachfüllkosten (vgl. BGH NJW 1963, 1399; OLG Nürnberg VersR 2001, 208) gegenüber einer „einfachen“, nicht gewerblichen Nutzung erhöht.

    Die damit anzusetzenden höheren variablen Kosten werden aber bereits durch den deutlich höheren Mietpreis eines Taxis kompensiert (ebenso LG Leipzig, 25.07.2014 – 8 S 411/13, Schaden-Praxis 2014, 411), der nach einhelliger Ansicht als Berechnungsgrundlage für die abzusetzende Eigenersparnis herangezogen werden kann.

    Hier wurde die streitgegenständliche Mercedes-Benz B-Klasse als Miettaxi zu 329,00 € netto „Pauschale inklusive Kilometer“ vermietet. Die erforderlichen Mietwagenkosten einer B-Klasse bei nicht gewerblicher Nutzung liegen nach der Rspr. der Kammer im Normaltarif - ganz grob gegriffen – im Bereich von ca. 80 € täglich (vgl. Kammerurt. v. 26.01.2012 – 8 S 9381/11 und vom 10.08.2011 - 8 S 4302/11, DAR 2011, 589). Da/wenn die abgesetzte Eigenersparnis prozentual unverändert bleibt, wird den erhöhten variablen Kostenbestandteilen also bereits mit einem ca. 4-fach erhöhten Eigenersparnisabzug Rechnung getragen (§ 287 ZPO): Eigenersparnis von 9,87 € netto/p.d. bei Mietpreis 329,00 €/p.d. gegenüber 2,40 €/p.d. bei nicht gewerblicher Nutzung und einem Mietpreis von 80,00 €/p.d.. Dadurch können beispielsweise die Mehrkosten für die engmaschigeren und kürzeren Reparatur- und Wartungsintervalle abgedeckt werden, die nach Ansicht der Beklagten auch vor dem Hintergrund eines besonderen Sicherheitsbedürfnisses im Bereich des Personenbeförderungsverkehrs entstehen.

    Höhere Mehrkosten für die Fahrzeuginnen- und Außenreinigung eines zur Personenbeförderung eingesetzten Taxis können in diesem Zusammenhang aber kein Argument sein: Nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin (in der mündlichen Verhandlung) – was im Übrigen auch als gerichtsbekannt unterstellt werden könnte – erspart die Klägerin die Reinigungskosten für das Miettaxi während dessen Anmietzeit gar nicht, da sie auch das Mietfahrzeug während dieser Zeit selbst reinigen muss und es nicht regelmäßig zum Vermieter bringt, um es von diesem reinigen zu lassen.

    Dem Umstand, dass die Mietpreise von Taxen – wie von den Beklagten vorgetragen – nur deshalb so hoch seien, da darin so viele taxispezifische Extras enthalten seien, vermag die Kammer keine Bedeutung beizumessen: Vergleichsbasis muss der Preis für ein Fahrzeug sein, das der – private wie gewerbliche – Geschädigte anmieten muss, um seinen Ausfall zu kompensieren. Dass hierzu im gewerblichen Taxi-Bereich mehrere kostenpflichtige Sonderausstattungen wie Keykontakte und Sitzkontakte erforderlich sind bzw. sein können, spielt keine Rolle. Entscheidend ist und bleibt, dass für den Ersatz des beschädigten Fahrzeugs Mietwagenkosten anfallen, die im Ergebnis bei Abzug einer prozentualen Eigenersparnis zu einem – gebotenen - deutlich höheren Vorteilsausgleich führen.

    Dass eine sich im Streitfall errechnende Eigenersparnis pro Tag von 9,87 € netto (gegenüber 2,40 € bei nicht gewerblicher Nutzung) zum Ausgleich der zweifellos erhöhten Eigenkostenersparnis der gewerblichen Nutzung nicht ausreichen sollte, ist seitens der für die Voraussetzungen einer Vorteilsausgleich darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (BGH NJW-RR 2004, 79, 81) damit nicht überzeugend vorgetragen, noch sonst ersichtlich (vgl. auch OLG Düsseldorf, 19.11.2007 – 1 U 99/07, juris).

    3. Der Hinweis der Beklagten, dass sich nach der ADAC Autokostenstatistik die laufenden Kosten für den Fahrzeugtyp des streitgegenständlichen Taxis auf 0,554 €/km beliefen, wovon mindestens 40% auf vorteilsausgleichsrelevante Kosten entfielen, drängt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.

    Dieser Einwand wirft die grundsätzliche Frage nach der Eignung der Mietwagenkosten als Anknüpfungspunkt für den Vorteilsausgleich im Sinne ersparter Eigenaufwendungen auf. Grundsätzlich dürfte eine sachnähere Schätzung der Höhe des Eigenersparnisabzugs nach § 287 ZPO sicherlich über eine Anknüpfung an die betriebswirtschaftliche Auswertung der betrieblichen variablen Fahrzeugkosten der Klägerin zu erreichen sein.

    Im Internet lassen sich unter https://www.adac.de/_mmm/pdf/autokostenuebersicht_m-r_47088.pdf (Stand: 14.07.2015) für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bei Ansatz einer Haltedauer von 48 Monaten und einer jährlichen Fahrleistung von (nur) 15.000 km bei Berücksichtigung der relevanten Werkstattkosten (Ölwechsel und Inspektionen gemäß Herstellervorgaben, typische Verschleißreparaturen sowie Kosten für Reifenersatz) Kosten von 5,28 Cent/km entnehmen (vgl. BGH NJW 1963, 1399, 1400 unter Bezugnahme auf „die in den Automobil-Zeitschriften laufend veröffentlichten Aufstellungen über die durchschnittlichen Betriebskosten der Kraftwagenhaltung“).

    Umgerechnet auf die mit dem Miettaxi gefahrenen 6.144 km ergeben sich danach Kosten von 324,40 €, also für 28 Miettage 11,59 €/p.d.. Der gebrauchsbedingte Wertverlust des Fahrzeugs ist dabei nach Ansicht der Kammer nicht in die Berechnung einzustellen. Ein Taxi, das überdurchschnittlich hohe Motorlaufleistungen erbringt, erfährt durch eine „Ersparnis“ von ca. 6.000 km bei einem entsprechend früheren Verkauf mit einer Laufleistung von ohnehin weit über 100.000 km keinen relevanten gebrauchsbedingter Wertverlust (anders BGH NJW 1963, 1399, 1400 für den vorzeitigen Verkauf eines „jungen“, nicht gewerblich genutzten Fahrzeugs).

    Bereinigt man nun die vorgenannten ADAC-Werte um die darin enthaltene Mehrwertsteuer (https://www.adac.de/_mmm/pdf/autokostenuebersicht_m-r_47088.pdf S. 2 unter „Werkstatt-/Reifenkosten“ - Stand: 14.07.2015), so ergeben sich 9,74 €/p.d.. Dieser Betrag deckt sich nahezu mit dem im Wege des prozentualen Abzugs von den Mietwagenkosten geschätzten Betrag von 9,87 €/p.d. netto (s.o.). Im Ergebnis ist damit die – auch vom BGH gebilligte - (vgl. BGH VersR 2010, 545) – Schätzmethode eines prozentualen Abschlags nicht zu beanstanden, die zudem gegenüber einer betriebswirtschaftlichen Einzelfallanalyse deutlich weniger aufwändig ist.

    4. Die Gegenrüge der Beklagten, dass ein Ansatz von „nur 3%“ dann auch bei der Ermittlung der Verhältnismäßigkeit von Miettaxikosten und potentiell entgangenem Gewinn (ohne Anmietung eines Ersatztaxis) berücksichtigt werden müsste, ist zwar richtig.

    Auf das Ergebnis der grundsätzlichen Ersatzfähigkeit der Miettaxikosten vor dem Hintergrund der einschlägigen BGH-Rspr. zur Verhältnismäßigkeit (BGH VersR 1985, 283; BGH VersR 1994, 64; BGH NJW 2005, 51) hat das jedoch keinen Einfluss: Es wäre dann den Miettaxikosten von 8.935,64 € (für 28 Tage: 21.12.2013 – 17.01.2014) ein (unstreitig) zu erwartender Gewinnausfall von 5.099,40 € gegenüberzustellen. Die Quote beliefe sich damit auf 1 : 1,75 (statt 1 : 1,62 beim Ansatz von 10% Eigenersparnis). Auch bei einem Wert von 175% kann indes nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung der Klägerin, ein Miettaxi in Anspruch zu nehmen, unternehmerisch geradezu unvertretbar war.

    5. Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz schließlich vortragen, dass die Klägerin bei der Anmietung des Ersatztaxis ihr zu Gebote stehende Großkundenrabatte hätte ausnutzen müssen, ist dies aus Rechtsgründen unbeachtlich:

    Die von den Beklagten behauptete Möglichkeit einer günstigeren Anmietung durch Inanspruchnahme eines Großkundenrabattes widerspricht den insoweit getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts. Dieses hat nach Würdigung (u.a.) entsprechender Zeugenaussagen dargelegt (Urt. S. 5), dass die Klägerin aufgrund der speziellen taxispezifischen Ausstattung ihres beschädigten Taxis lediglich bei der Fa. Linz anmieten konnte und ihr gleichwertig ausgestattete Ersatzfahrzeuge insbesondere nicht von der Fa. Taxi-Rent-Partner GmbH zur Verfügung gestellt werden konnten. Die Beklagten bringen im Wege der Gegenrüge keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten. Auf der Grundlage der damit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen kann ein Verstoß der Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht deshalb nicht festgestellt werden.

    Tatsächlich ist das Stichwort „Großkundenrabatt“ eher ein weiteres Argument für einen gegenüber der nicht gewerblichen Nutzung prozentual nicht erhöhten Eigenersparnisabzug: Könnte der geschädigte Taxiunternehmer für Werkstattbesuche - sei es Wartung oder Reparatur – einen solchen gerichtsbekannt z.T. eingeräumten „Taxikundenrabatt“ in Anspruch nehmen, verringerten sich insoweit seine Aufwendungen für diese variablen Kostenbestandteile gegenüber einem nicht gewerblichen Geschädigten, der solche „Sparmöglichkeiten“ nicht hat.

    III. Die Kammer hält die Anwendung des § 287 ZPO in der erstinstanzlichen Entscheidung also letztlich bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte nicht für sachlich überzeugend; dies eröffnet die Möglichkeit zur Abänderung der angegriffenen Entscheidung (vgl. BGH, Urt. v. 12. 4. 2011 - VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947).

    Die (rechnerisch richtige) Berechnung der Klageforderung bei Ansatz einer Eigenersparnis von 3% stellen die Beklagten nicht in Frage. Damit war dem Berufungsantrag unter Abänderung des angegriffenen Urteils in vollem Umfang stattzugeben.

    C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
    Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO bestehen nicht. Die Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen Eigenersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs ist Sache des hierzu berufenen Tatrichters (BGH NJW 2013, 1870 Rn. 26). Die Anwendung des § 287 ZPO ist wiederum revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden (BGH aaO). Die mit den oben dargelegten sachlichen Erwägungen begründete Entscheidung bewegt sich damit außerhalb des revisionsrechtlichen Prüfungsrahmens.
     
    Verkündet am 22.07.2015

    RechtsgebieteZPO, VorschriftenZPO § 287; § 287 ZPO; ZPO § 287; §§ 517, 519 f. ZPO; § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO