03.03.2016 · IWW-Abrufnummer 146507
Amtsgericht Karlsruhe: Urteil vom 29.12.2015 – 14 OWi 465/15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 14 OWi 465/15
AG Karlsruhe
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. jur. Sven Hufnagel, Frohsinnstraße 26, 63739 Aschaffenburg
wegen OWi
hier: Umfang der Akteneinsicht in Verkehrsordnungswidrigkeiten
hat das Amtsgericht Karlsruhe durch den Richter am Amtsgericht am 29.12.2015 beschlossen:
Das Regierungspräsidium Karlsruhe - Zentrale Bußgeldstelle - hat dem Verteidiger Akteneinsicht im Wege der Übersendung einer Kopie des Falldatensatzes der streitgegenständlichen Messung im herstellereigenen TUFF-Datei-Format nebst zugehöriger Token-Datei und Passwort in die Kanzleiräume des Verteidigers Frohsinnstraße 26, D-63739 Aschaffenburg, zu gewähren.
Gründe:
I.
Am 16.10.2015 erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe - Zentrale Bußgeldstelle - einen Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h. Der Verteidiger hatte Akteneinsicht beantragt, worauf ihm ein PDF-Ausdruck aus dem TUFF-Viewer übersandt wurde. Die signierten, verschlüsselten und mit einem Wasserzeichen versehenen Beweismitteldatensätze im sogenannten TUFF-Format könnten - so die Einlassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe - nur mit Hilfe des von der Zulassungsbehörde zertifizierten Bildbetrachtungsprogramms PoliScan Tuff Viewer, dem entsprechenden Token und Passwort entschlüsselt werden. Die Herausgabe von Token und Passwort sei aber der zentralen Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe seitens des Eigentümers untersagt.
Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 16.12.2015, eingegangen beim Amtsgericht Karlsruhe am 17.12.2015, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gegen die seiner Ansicht nach teilweise Versagung der Akteneinsicht gestellt.
Die Verwaltungsbehörde legte die Sache dem Gericht zur Entscheidung vor.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 62 OWG zulässig und in vollem Umfang auch begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die beigefügte und ausführlich begründete Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg - Senat für Bußgeldsachen - vom 06.05.2015 - 2 Ss (OWi) 65/15 - verwiesen.
Auf eine mögliche Beiziehung des Messfilms erst im gerichtlichen Verfahren muss sich der Verteidiger nicht verweisen lassen, sondern kann - gegebenenfalls unter Beauftragung eines Sachverständigen - durch die Betrachtung aller Aufnahmen ermitteln (lassen), ob die Möglichkeit konkreter Messfehler besteht und diese sodann in einem Beweisantrag substantiieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 1 StPO.