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  • 15.06.2016 · IWW-Abrufnummer 186587

    Oberlandesgericht München: Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 153/15

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    OLG München

    26.02.2016 - 10 U 153/15

    In dem Rechtsstreit
    XXX
    gegen
    XXX

    wegen Schadensersatzes

    erlässt der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und die Richter am Oberlandesgericht ... und ... im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 18.02.2016 folgendes
    Endurteil

    Tenor:

    1. Auf die Berufung des Klägers vom 12.01.2015 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 10.12.2014 (Az. 33 O 101/14) samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Ingolstadt zurückverwiesen.

    2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Ingolstadt vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Gründe

    A.

    Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Unfall im Straßenverkehr geltend, wobei er in der Hauptsache drei Viertel des verzinsten Sach- und Vermögensschadens, sowie ein ebenfalls verzinstes angemessenes Schmerzensgeld verlangt.

    Zugrunde liegt ein Zusammenstoß am 16.10.2013 gegen 05.35 Uhr auf der BAB A 9 im Gemeindegebiet von S. bei Kilometer 3.600. Der Kläger war mit seinem Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ...44, in Fahrtrichtung München verunfallt, indem er gegen die linke Leitplanke geprallt und danach zum Stillstand gekommen war. Der Beklagte zu 3) als Fahrer des bei der Beklagten zu 2) versicherten und vom Beklagten zu 1) gehaltenen Lkw Citroen Jumper, amtliches Kennzeichen ...20 fuhr heckseitig auf. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 10.12.2014 (Bl. 42/49 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

    Das Landgericht Ingolstadt hat nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen (EU 1 = Bl. 42 d. A.), weil der Kläger den Unfall (allein) selbst verschuldet habe. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 45/48 d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.

    Gegen dieses ihm am 15.12.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Oberlandesgericht München am 12.01.2015 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt (Bl. 60/61 d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 26.02.2015, eingegangen am gleichen Tag, - nach Fristverlängerung durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 13.02.2015 (Bl. 66 d. A.) fristgerecht - begründet (Bl. 67/73 d. A.).

    Der Kläger beantragt,

    unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen erster Instanz zu erkennen (BB 2 = Bl. 68 d. A.; EU 2/3 = Bl. 43/44 d. A.).

    Die Beklagten beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen (Bl. 74/75 d. A.).

    Der Senat hat gemäß Beschluss vom 01.02.2016 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 18.02.2016 bestimmt (Bl. 101/102 d. A.). Der Kläger hat ergänzend beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Schriftsatz v. 29.01.2016, Bl. 100 d. A.), die Beklagten haben sich hierzu nicht geäußert.

    Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 28.12.2015 (Bl. 83/95 d. A.) Bezug genommen. Von weiterer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

    B.

    Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.

    I. Das Landgericht hat entschieden, dass Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeldes nicht bestehen, weil er den Unfall durch straßenverkehrsrechtliches Fehlverhalten alleine verschuldet habe, während der Unfall andererseits für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs unvermeidbar gewesen sei (EU 1, 4/6 = Bl. 42, 45/47 d. A.).
    Diese Ergebnisse entbehren angesichts unvollständiger Beweiserhebung und unzulänglicher Beweiswürdigung einer überzeugenden Grundlage.

    1. Die erstinstanzliche Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen (Senat, Urt. v. 24.01.2014 - 10 U 1673/13 [[...], Rz. 16]) ist zu beanstanden, weil diese weder vollständig, noch uneingeschränkt zutreffend erarbeitet wurden. Deswegen ist der Senat wegen offensichtlicher Lücken, Widersprüche oder Unrichtigkeiten (BGH WM 2015, 1562 [BGH 12.05.2015 - VI ZR 102/14]; NJW 2005, 1583 [BGH 09.03.2005 - VIII ZR 266/03]; r + s 2003, 522) nicht nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden und eine erneute Sachprüfung eröffnet. Angesichts einzelner Angriffe der Berufung auch gegen die Tatsachenfeststellung des Erstgerichts (BB 5 = Bl. 71 d. A.), unterliegt eine Prüfung des Senats von Amts wegen keiner Bindung an das Berufungsvorbringen (BGH [V. ZS] NJW 2004, 1876 [BGH 12.03.2004 - V ZR 257/03]; [VI. ZS] NJW 2014, 2797 [BGH 03.06.2014 - VI ZR 394/13]). Ergänzend wird auf den Hinweis des Senats (v. 28.12.2015, S. 2 = Bl. 84 d. A.) Bezug genommen.

    a) Die tatbestandliche Darstellung des Ersturteils erlaubt wegen ihrer Lücken, Unklarheiten und Widersprüche keine zuverlässige Feststellung des unstreitigen Sachverhalts und der streitigen Parteibehauptungen.

    - Einerseits sei der Kläger "nach Regenfällen" mit der linken Leitplanke kollidiert (EU 2 = Bl. 43 d. A., unstreitiger Tatbestand), andererseits wird die Festlegung vermieden, ob während des Abkommens von der Fahrbahn Regen geherrscht habe. Dagegen scheinen die Entscheidungsgründe (EU 5/6 = Bl. 46/47 d. A.) nahezulegen, dass starker Regen ein durch Aquaplaning verursachtes Abkommen von der Fahrbahn bei überhöhter Geschwindigkeit ausgelöst habe, während dies offenbar gerade nicht unstreitig ist.

    - Andererseits enthält der Tatbestand des Ersturteils die am Unfallort zum Unfallzeitpunkt geltende Höchstgeschwindigkeit ebenso wenig wie deren tatsächliche Grundlagen, wie ein Verkehrsleitsystem (EU 2 = Bl. 43 d. A.). Da die Entscheidungsgründe ersichtlich von einer durch das Verkehrsleitsystem vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ausgehen (EU 5 = Bl. 46 d. A.), hätte im Tatbestand dargelegt werden müssen, ob und von welcher Seite dies streitig geblieben ist.

    - Das streitige Klägervorbringen ist widersprüchlich, denn einerseits wird dargestellt, dass der Kläger sich von "unvermittelt" auf der Straße befindlichem Wasser überrascht gesehen habe (EU 2 = Bl. 43 d. A.), andererseits soll er in persönlicher Anhörung bekundet haben, dass es stark geregnet habe (EU 4 = Bl. 45 d. A.). Angaben einer Partei im Rahmen des § 141 I ZPO stellen nicht nur Parteivorbringen (BVerfG NJW 2001, 2531 [BVerfG 21.02.2001 - 2 BvR 140/00]; BGH NJW 1960, 100), sondern gerade qualifizierten Parteivortrag dar (BGH NJW 2006, 2181; OLG Frankfurt, Urt. v. 27.03.2013 - 17 U 11/12 [[...], Rn. 56]), der grundsätzlich schriftsätzlichem Vorbringen sogar vorgeht (OLG Frankfurt, a.a.O., sowie Urt. v. 29.10.2012 - 1 U 1/12 [[...], Rn. 60]). Deswegen hätte das Erstgericht angesichts der sich gegenseitig ausschließenden Schilderungen festlegen müssen, was als streitiges Klägervorbringen zu gelten habe.

    Ergänzend wird auf den Hinweis des Senats (v. 28.12.2015, S. 2/3 = Bl. 84/85 d. A.) verwiesen.

    b) Die Beweiserhebung des Erstgerichts ist zu beanstanden, weil offensichtliche Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile des Beklagten zu 3) (EU 6 = Bl. 47 d. A.) am Zustandekommen des Unfalls, und Mitverursachungsbeiträge und Mitverschuldensanteile des Klägers nicht sachgerecht ermittelt und berücksichtigt wurden (EU 5 = Bl. 46 d. A.). Deswegen besteht Unklarheit, von welchen tatsächlichen Umständen sich das Erstgericht aus welchen Gründen überzeugt hat, und ob in die Abwägung nach § 17 I, II StVG alle, aber auch nur solche Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einbezogen wurden, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind. Die Entscheidungsgründe des Erstgerichts lassen besorgen, dass eine Gewichtung der Mitverursachung oder des Mitverschuldens ohne umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgt ist (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4377/14 [[...], Rn. 55, m.w.N.]). Ergänzend wird auf die Hinweise des Senats (v. 28.12.2015, S. 3/8 = Bl. 85/90 d. A.) Bezug genommen.

    aa) Dies gilt einmal für die gefahrene Geschwindigkeit des Beklagten zu 3) von "ca. 110 km/h" (EU 6 = Bl. 47 d. A.), die bisher nur auf einer Schätzung des Erstgerichts beruht. Im Übrigen geht das Landgericht nicht darauf ein, dass damit eine dem Verstoß des Klägers gleichartige Geschwindigkeitsüberschreitung und Missachtung der Anordnung des Verkehrsleitsystems offensichtlich wäre (EU 6 = Bl. 47 d. A.). Ebenso wäre eine Unvermeidbarkeit ausgehend von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des Beklagten zu 3) zu beurteilen gewesen.

    bb) Gleiches gilt für den aufgrund ungeeigneter Berechnungen ermittelten Anhalteweg des Beklagten zu 3) von ca. 118 Metern. Übersichten und Rechenschablonen der Verkehrswacht Ingolstadt liefern Ungenauigkeiten, eine nicht nachvollziehbar niedrige Bremsverzögerung und folglich einen zu langen Anhalteweg (zugunsten des Beklagten zu 3), die auch nicht über einen zusammenhanglos erwähnten Reibungskoeffizienten auszugleichen sind.

    cc) Weiterhin bleibt unklar, wie lange sich das Fahrzeug des Klägers nach dem Anstoß an die Leitplanke, welcher mindestens dem Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung für den Beklagten zu 3) entspricht, noch bewegt und dabei welche Entfernung zurück gelegt hat. Wäre der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h von der Fahrbahn abgekommen, und durch Anstoß und Bremsung ein Geschwindigkeitsabbau bis fast zum Stillstand eingetreten, hätte sich unter Annahme für die Beklagten günstiger Umstände ein Bremsweg, gleichzeitig Anhalteweg, von 65,20 Metern ergeben. Daraus würde folgen, dass dem Beklagten zu 3), den angegebenen Sicherheitsabstand von 60 Metern hinzugerechnet, ein Anhalteweg von 125,20 Metern zur Verfügung gestanden hätte, innerhalb dessen er selbst nach den Erwägungen des Erstgerichts den Unfall ohne weiteres hätte vermeiden können.

    dd) Eine Klärung der Frage, ob der Beklagte zu 3) unter den gegebenen Umständen überhaupt zum Überholen ausscheren durfte (EU 6 = Bl. 47 d. A.), unterblieb, obwohl der Unfall ohne weiteres vermieden worden wäre, wenn der Beklagten zu 3) auf ein Überholen des vorausfahrenden Fahrzeugs verzichtet hätte. Dabei durfte der Beklagte zu 3) auch auf Autobahnen durch das Überholen den Abstand zu dem vorausfahrenden Wagen nicht geringer und die Geschwindigkeit seines überholenden Fahrzeugs nicht höher werden lassen, als dass er unter Berücksichtigung seiner eigenen Reaktionsfähigkeit und der Bremsfähigkeit seines Fahrzeugs hinter dem (auf der Zielfahrbahn vorausfahrenden) Wagen hätte abstoppen und ein Auffahren hätte vermeiden können (BGH NJW 1960, 243 [BGH 12.11.1959 - III ZR 155/58]). Selbst unter Anerkennung der Geschwindigkeits- und Abstandsangaben der Beklagten, nämlich 110 km/h und 60 Meter, hätte der Beklagte auf der Überholspur einen Anhalteweg von 79,32 Metern benötigt, sodass der angegebene Abstand schon zu Beginn des Überholvorgangs bei weitem nicht ausreichend war. Gleiches gilt für eine ähnlich zu errechnende Anhaltezeit (5,24 Sekunden), die deutlich über der von den Zeugen Rath und Gold geschätzten Zeitspanne von 2 bis 3 Sekunden zwischen den beiden Anstößen (EU 5 = Bl. 46 d. A.) liegt.

    ee) Die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt von "bis zu 130 km/h" (EU 5 = Bl. 46 d. A.) ist weder durch die Parteiangaben, noch durch die Zeugenvernehmungen, noch die polizeilichen Ermittlungen gerechtfertigt und somit nicht durch Fakten getragen (BGH NJW 2001, 2792 [BGH 29.05.2001 - VI ZR 120/00]).

    ff) Das Erstgericht verzichtet entgegen dem Antrag beider Parteien (Klageschrift v. 17.01.2014, S. 5 = Bl. 5 d. A.; 18.02. Klageerwiderung v. 18.02.2014, S. 4 = Bl. 19 d. A.) auf eine sachverständige unfallanalytische Begutachtung des Unfalles, was unter Würdigung aller Gesamtumstände einen schweren Verfahrensfehler darstellt (Senat, Urt. v. 14.03.2014 - 10 U 2996/13 [[...], dort Rz. 5-7]; v. 11.04.2014 - 10 U 4757/13 [[...], dort Rz. 45, 60]), und bereits für sich allein aussschließt, dass die Beweiserhebung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [[...]]). Ein Fall, in welchem der Sachverständigenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel darstellen könnte (BGH NJW-RR 2008, 1380 [BGH 03.06.2008 - VI ZR 235/07]; NStZ 2009, 48, dagegen umgekehrt: BGH NStZ 1995, 97 [BGH 31.05.1994 - 1 StR 86/94]), liegt ersichtlich nicht vor, zumal eine eigene Sachkunde des Erstgerichts weder dargelegt, noch ersichtlich wird (vgl. BGH NJW 2015, 1311 [BGH 13.01.2015 - VI ZR 204/14]; VersR 2011, 1432 [BGH 21.09.2011 - IV ZR 95/10]; NJW-RR 2009, 35 [BGH 24.09.2008 - IV ZR 250/06]; 2007, 357; MDR 1997, 779 [BGH 20.02.1997 - VII ZR 231/95]; OLG München, Urteil v. 05.02.2014 - 3 U 4256/13 [[...], Rz. 26-28, 33]). Im Übrigen ist ein Sachverständigengutachten bereits dann kein "völlig" ungeeignetes Beweismittel, wenn der Sachverständige auch nur solche Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen darzulegen vermag, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlich machen, sie aber nicht unmittelbar erweisen können (BGH NStZ 1984, 564; NStZ 2012, 345 [BGH 01.12.2011 - 3 StR 284/11]). Das unbegründete Übergehen eines Beweisantrags stellt ebenso wie die Annahme eigener Sachkunde ohne richterlichen Hinweis (§ 139 I 2 ZPO) einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) dar (s. Senat, Urt. v. 20.02.2015 - 10 U 1722/14 [[...], Rn. 33]).

    Derzeit kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass mittels sachverständiger Begutachtung folgende entscheidungserhebliche Punkte aufgeklärt oder nachvollziehbar gemacht werden können: genauer Unfallort (Anstoßstelle), Endstellung der Fahrzeuge, Ausgangs- und Kollisionsgeschwindigkeiten beider Fahrzeuge, Abstände und - unter Annahme wirklichkeitsnaher Bremsverzögerungs- und Reaktionswerte - Geschwindigkeitsabbau und Anhaltewege.

    Ebenso sind die Differenzgeschwindigkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge von ausschlaggebender Bedeutung, wobei das Erstgericht wiederum keinerlei Begründung liefert, warum ein Sachverständiger diese nicht wenigstens näherungsweise solle feststellen können: Aus den durch Lichtbilder dokumentierten Fahrzeugbeschädigungen lässt sich - mit gewissen Bandbreiten - anhand wissenschaftlicher Methoden und von Erfahrungswerten auf die vorgenannten Umstände schließen. Dabei kann auch festgestellt werden, ob sich das klägerische Fahrzeug im Stillstand oder nahezu im Stillstand befunden hat, und eines oder beide Fahrzeuge eingebremst waren.

    c) Die Beweiswürdigung des Erstgerichts kann schon allein wegen der unvollständigen Beweiserhebung keine Bindungswirkung (§ 529 I Nr. 1 ZPO) für das weitere Verfahren entfalten, weil eine sachgerechte Prüfung und Bewertung eines vollständigen Beweisergebnisses notwendig fehlen müssen (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 - 25 U 2798/13 [[...]]), und die Verkehrsverstöße der unfallbeteiligten Fahrer und die Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 3) auf einen unzureichend ermittelten Sachverhalt gestützt werden. Zudem ist dem Erstgericht

    aa) eine denkgesetzlich mögliche, widerspruchsfreie und nachvollziehbar begründete (BGH NJW 2012, 3439 [BGH 10.07.2012 - VI ZR 341/10] [3442]; NJW-RR 2011, 270 [BGH 29.06.2010 - XI ZR 104/08]) Würdigung der Parteiangaben und Zeugenaussagen nicht gelungen, obwohl nach § 286 I 2 ZPO (nur!) die für die Überzeugungsbildung leitenden Gründe angegeben, nicht dagegen im Urteil jeder denkbaren Gesichtspunkt und jede Behauptung, sowie jede Zeugen- oder Sachverständigenaussage ausdrücklich oder gar ausführlich erörtert werden müssen (etwa BGH NJW 1987, 1557 [1558]; BAG NZA 2003, 483 [484]; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 - 10 U 2378/05 und v. 23.10.2006 - 10 U 3590/06).

    Die Begründung des Erstgerichts zeigt nicht, dass "wenigstens in groben Zügen ... die beachtlichen Tatsachen berücksichtigt und vertretbar gewertet worden sind" (BAGE 5, 221 [224]; NZA 2003, 483 [BAG 10.10.2002 - 2 AZR 472/01] [484]; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 - 10 U 2378/05 und v. 23.10.2006 - 10 U 3590/06). Die entscheidenden Folgerungen, dass "... der Kläger bei schwieriger Wetterlage ... eine Geschwindigkeit von bis zu 130 km/h innegehabt habe" (EU 5 = Bl. 46 d. A.), und dass der Unfall "... in technischer Hinsicht ... für den beklagten Fahrer deshalb nicht vermeidbar gewesen (sei)" (EU 6 = Bl. 47 d. A.) entbehren einer echten und nachvollziehbaren Grundlage.

    bb) Die Hilfserwägungen des Ersturteils, die das aufgefundene Ergebnis als vermeintlich zutreffend bestätigen sollen (EU 6/7 = Bl. 47/48 d. A.), führen nicht weiter. Der Umstand, dass Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger aus dem gleichen Verkehrsunfall befriedigt worden seien, ist bedeutungslos. Abgesehen davon, dass weder Leistungen der klägerischen Haftpflichtversicherung, noch die Tätigkeit versierter Sachbearbeiter prozessordnungsgemäß festgestellt sind, hätte die Auffassung des Erstgerichts - unvertretbar - zur Folge, dass die Regulierungspraxis der Versicherungen bestimmt, wer für Verkehrsunfälle in welchem Umfang zu haften habe.

    Ebenso wenig kann entscheidungserheblich sein, dass ein polizeilicher Sachbearbeiter ebenfalls den jetzigen Kläger als Verantwortlichen ausgemacht habe. Denn dies hätte zur Folge, dass die Polizei das Haftungsverhältnis zu bestimmen hätte, obwohl dort die Feststellung straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verstöße, nicht jedoch Fragen der Mitverursachung und des Mitverschuldens im Vordergrund stehen.
    Zuletzt ist ohne Belang, dass der jetzige Kläger einen Bußgeldbescheid hingenommen hat. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren wird eigenes Fehlverhalten geklärt, ohne dass Mitverursachung und Mitverschulden eine wesentliche Rolle spielen. Im Übrigen hat auch der Bußgeldrichter keinen Anlass für eine Klärung des Unfallhergangs gesehen.

    cc) Zuletzt wäre ein gegen den Beklagten zu 3) als Auffahrenden wirkender Anscheinsbeweis wenigstens zu prüfen gewesen. Dieser stellt zwar keine Beweislastregel, sondern ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Element der Beweiswürdigung dar (etwa Senat, Urt. v. 14.02.2014 - 10 U 2815/13 [[...]]; v. 14.03.2014 - 10 U 4774/13 [[...]]; v. 25.04.2014 - 10 U 1886/13 [[...]]), ist aber nicht von einer Geltendmachung durch den Beweispflichtigen abhängig. Er gilt grundsätzlich nur bei "typischen Geschehensabläufen" (BGH NZV 1996, 277 [BGH 19.03.1996 - VI ZR 380/94]; NJW 2001, 1140 [BGH 04.12.2000 - II ZR 293/99]; Senat, Urt. v. 22.02.2008 - 10 U 4455/07 [[...]]), also wenn sich unter Prüfung und Bewertung aller unstreitigen und festgestellten Einzelumstände und besonderen Merkmale des Sachverhalts nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt habe (BGH VersR 2007, 557 [BGH 16.01.2007 - VI ZR 248/05]; VersR 2011, 234 [BGH 30.11.2010 - VI ZR 15/10]).

    Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls käme zunächst in Betracht, das Auffahren des Beklagten zu 3) auf das klägerische Fahrzeug als typisch für überhöhte Geschwindigkeit, zu geringen Abstand oder mangelnde Aufmerksamkeit anzusehen. Anschließend hätte ein den Beklagten obliegender Vollbeweis eines atypischen Geschehensablaufs geprüft werden müssen, also ob weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt seien, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene "Typizität" sprechen (BGH NJW-RR 1986, 383; NJW 1996, 1828 [BGH 19.03.1996 - VI ZR 380/94]; 2012, 608). Hierfür käme durchaus der vorausgehende Zusammenstoß des Klägers mit der Leitplanke in Betracht, jedoch nur, wenn hieraus tatsächlich eine Bremswegverkürzung hätte folgen können (BGH NJW 1987, 1075 [BGH 09.12.1986 - VI ZR 138/85]). Der Beklagte zu 3) hatte, wie jeder Autofahrer auf Autobahnen, den Abstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug in der Regel so zu wählen, dass er auch dann hinter ihm anhalten kann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich gebremst wird. Zwar ist nicht mit einem "ruckartigen" Stehenbleiben zu rechnen, jedoch muss der nachfolgende Fahrer, wenn keine besonderen Umstände dem entgegenstehen, den vollen Weg einer Notbremsung des Vorausfahrenden bei Bemessung seines Abstandes einkalkulieren.

    Ergänzend wird wiederum auf die Hinweise des Senats (v. 28.12.2015, S. 8/11 = Bl. 90/93 d. A.) Bezug genommen.

    2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht auch sachlich-rechtliche Fragen der Haftungsverteilung nicht überzeugend beantwortet und begründet hat.

    a) Die Entscheidungsgründe des Ersturteils lassen nicht erkennen, ob wenigstens die grundsätzliche Haftung der Beklagten für Schäden des bei einem Verkehrsunfall in seinem Eigentum und Vermögen geschädigten Klägers erkannt wurde. Diese ergibt sich für den Beklagten zu 1) aus Gefährdung des Fahrzeughalters (§ 7 I StVG), für den Beklagten zu 3) aus vermutetem Verschulden des Fahrzeugführers (§ 18 I StVG), sowie für die Beklagte zu 2) aus §§ 115 I 1 Nr. 1, 4 VVG, 1 PflVG. Grundsätzlich genügt der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast mit der - hier unstreitigen - Behauptung, sein Kraftfahrzeug sei im Straßenverkehr durch einen Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten beschädigt worden.

    b) Dagegen obliegt den Beklagten jeweils Darlegung und Nachweis, dass entweder die Ersatzpflicht mangels ursächlichen Verschuldens ihres Fahrzeugführers ausgeschlossen sei (§ 18 I 2 StVG), oder ein Fall höherer Gewalt (§ 7 II StVG) oder eines für sie unabwendbaren Ereignisses (§ 17 III StVG) eine Haftung (ganz) entfallen lasse. Gleiches gilt für die Behauptung, der Unfall sei jedenfalls ganz überwiegend vom klägerischen Fahrzeug und dessen Fahrer verursacht oder mitverschuldet worden (§§ 17 I, II, 18 III, 9 StVG, 254 I BGB), so dass der eigene Verursachungsbeitrag und Verschuldensanteil vernachlässigt werden dürfe.

    Die Ausführungen des Erstgerichts lassen besorgen, dass diese Grundsätze verkannt wurden: Zwar hält das Ersturteil einen schuldhaften Fahrfehler des Klägers für erwiesen, bietet aber keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welchem Umfang die - allein festgestellten - Geschwindigkeitsverstöße unfallursächlich seien. Straßenverkehrsrechtliche Sorgfaltsverstöße des Beklagten zu 3) werden nicht behandelt, die technische Unvermeidbarkeit lediglich behauptet. Fragen der Haftung werden jedoch nicht nur durch die technische Vermeidbarkeit bestimmt, vielmehr wäre zu klären und im Urteil darzulegen gewesen, ob aus Rechtsgründen ebenfalls ein unabwendbares Ereignis angenommen werden kann.

    c) Vorsorglich wird daran erinnert, dass ein Anscheinsbeweis, soweit anzuwenden, von den Beklagten entkräftet ("erschüttert") werden könnte, durch Darlegung einer ernsthaften Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs (BGH DAR 1985, 316). Die Tatsachen, aus denen diese ernsthafte und wirklichkeitsnahe Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder bewiesen sein (BGHZ 8, 239 [240] = NJW 1953, 584), Zweifel gehen zu Lasten dessen, gegen den der Anscheinsbeweis streitet (BGH VersR 1959, 1034 [1036]; Senat NJW-RR 2014, 601 (602) = NZV 2014, 416 [OLG München 14.02.2014 - 10 U 2815/13]).

    II. Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen, sich aber aus folgenden Gründen dagegen entschieden:

    1. Eine mangelhafte Beweiserhebung stellt ebenso sowie eine nicht sachgerechte Beweiswürdigung einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (Senat, Urt. v. 31.07.2015 - 10 U 4733/14 [[...], dort Rz. 57, m.w.N.]). Als schwerwiegender Verfahrensfehler erweist sich, dass das Erstgericht die Pflicht zu umfassender Aufklärung des Unfallgeschehens verletzt hat.

    Die erforderliche Beweisaufnahme wäre umfangreich und aufwändig (§ 538 II 1 Nr. 1, 2. Satzhälfte ZPO), weil der Senat nicht nur erstmals ein Sachverständigengutachten erholen, sondern zusätzlich die Parteien anhören und sämtliche Zeugen erneut vernehmen müsste. Eine Beurteilung sowohl der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellungen, als auch der Glaubwürdigkeit der Zeugen oder Parteien wäre rechtsfehlerhaft, wenn der Senat auf einen eigenen persönlichen Eindruck verzichten wollte (s. etwa BGH r+s 1985, 200; NJW 1997, 466 [BGH 29.10.1996 - VI ZR 262/95]; NZV 1993, 266 [BGH 21.12.1992 - II ZR 276/91]; VersR 2006, 949 [BGH 05.04.2006 - IV ZR 253/05]). Durch die gebotene Beweisaufnahme würde der Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Senat VersR 2011, 549 ff. [OLG München 05.11.2010 - 10 U 2401/10]) gezwungen. Hinzu kommt, dass bei entsprechendem Ergebnis der Beweisaufnahme erstmalige Feststellungen zur Höhe des Schadens getroffen werden müssten (§ 538 II 1 Nr. 4 ZPO).

    2. Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses muss hingenommen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [OLG München 12.05.1972 - 10 U 3529/71] [2049); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner außerordentlich hohen Geschäftsbelastung vorliegend nicht zu erwarten.

    III. Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032 [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 54/86]; Senat in st. Rspr., zuletzt VersR 2011, 549 ff. [OLG München 05.11.2010 - 10 U 2401/10]; NJW 2011, 3729).
    Die Gerichtskosten waren gemäß § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel - nur ein solcher kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen (§ 538 II 1 Nr. 1 ZPO) - denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 I 1 GKG darstellt.

    § 21 I 1 GKG erlaubt auch die Niederschlagung von Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (etwa Senat, Urt. v. 27.01.2012 - 10 U 3065/11 [[...], dort Rz. 12]).

    IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232 [BGH 24.11.1976 - IV ZR 3/75]; Senat VersR 2011, 549 [OLG München 05.11.2010 - 10 U 2401/10]; NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis. Letzteres gilt umso mehr, als das vorliegende Urteil nicht einmal hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.

    V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.

    Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [BVerfG 23.04.2014 - 1 BvR 2851/13] [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a.a.O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943 [BGH 27.03.2003 - V ZR 291/02]) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.

    Verkündet am 26.02.2016

    RechtsgebieteStVG, ZPOVorschriften§ 7 Abs. 1 StVG; § 17 Abs. 2 StVG; § 286 ZPO