28.04.2017 · IWW-Abrufnummer 193569
Amtsgericht Karlsruhe: Beschluss vom 15.02.2017 – 8 OWi 430 Js 2439/17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
AG Karlsruhe
Beschluss vom 15.02.2017
8 OWi 430 Js 2439/17
In pp.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird abgewiesen.
Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen
Gründe:
Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übersendung weiterer Unterlagen oder Mitteilungen ist nicht ersichtlich. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet lediglich, dass der Einzelne vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommt (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, Kommentar, 11. Aufl., Art. 103, Rdn. 3; Göhler, OWiG, Kommentar, 16. Aufl., § 80, Rdn. 16 a). Selbst wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Recht auf die Kenntnis von Akteninhalten beinhalten sollte, so beschränkt sich dieses jedenfalls auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl., Art. 103 GG, Rdn. 181). Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Anspruch auch das Recht beinhaltet, dass einem Betroffenen bestimmte Unterlagen zur Verfügung gestellt oder bestimmte Auskünfte erteilt werden müssen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 62 Abs. 2 S. 1 OWiG
Beschluss vom 15.02.2017
8 OWi 430 Js 2439/17
In pp.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird abgewiesen.
Der Antragssteller hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen
Gründe:
Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übersendung weiterer Unterlagen oder Mitteilungen ist nicht ersichtlich. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet lediglich, dass der Einzelne vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommt (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, Kommentar, 11. Aufl., Art. 103, Rdn. 3; Göhler, OWiG, Kommentar, 16. Aufl., § 80, Rdn. 16 a). Selbst wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör ein Recht auf die Kenntnis von Akteninhalten beinhalten sollte, so beschränkt sich dieses jedenfalls auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl., Art. 103 GG, Rdn. 181). Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Anspruch auch das Recht beinhaltet, dass einem Betroffenen bestimmte Unterlagen zur Verfügung gestellt oder bestimmte Auskünfte erteilt werden müssen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 62 Abs. 2 S. 1 OWiG