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  • 07.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194338

    Oberlandesgericht Hamm: Beschluss vom 29.12.2016 – 1 RBs 170/16

    Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefones als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen sind. Auch bei dem Antippen des Home-Buttons des in der Hand gehaltenen Mobiltelefons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Gerät ausgeschaltet ist, handelt es sich um eine solche Benutzung des Mobiltelefones.


    1 RBs 170/16

    Bußgeldsache
    In pp.
    hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 29.12.2016 beschlossen:

    Die Rechtsbeschwerde wird durch Beschluss des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht L als Einzelrichter zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen.

    Die Rechtsbeschwerde wird verworfen, jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Betroffene der vorsätzlichen verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons schuldig ist.

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
     
    Gründe:

    I.

    Das Amtsgericht Hamm hat den Betroffenen mit Urteil vom 24. Juni 2016 wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefones als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Das Amtsgericht hat hierzu festgestellt, der Betroffene habe am 01. März 2016 während der Fahrt mit einem PKW ein i-Phone in der Hand gehalten und dessen „Home-Button“ betätigt, wobei nicht habe festgestellt werden können, ob der Betroffene gegebenenfalls lediglich habe kontrollieren wollen, ob das Gerät eingeschaltet ist, um es dann gegebenenfalls auszuschalten, oder ob der Betroffene eine sonstige weitere Funktion des Telefons habe nutzen wollen.

    Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit welcher geltend gemacht wird, der Betroffene habe durch die Betätigung des Home-Button lediglich sicherstellen wollen, dass sein Handy ausgeschaltet sei, was sich auch bestätigt habe; das Handy habe mangels eingeschaltetem Zustand gar nicht benutzt werden können.

    Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

    II.

    Der Einzelrichter des Senats lässt die Rechtsbeschwerde zu und überträgt die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit 3 Richtern, weil es geboten ist, das angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen, §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 80 a Abs. 3 OWiG. Der vorliegende Einzelfall gibt Veranlassung, über bisher obergerichtlich entschiedene Fälle hinausgehend die Frage weitergehend zu klären, ob bzw. in welchem Umfang ein ausgeschaltetes bzw. nicht im aktiven Betrieb befindliches Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO tatsächlich „benutzt“ werden kann.

    III.

    Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung wegen einer (vorsätzlichen) verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefones.

    Indes beinhalten die seitens des Amtsgerichts getroffenen Feststellungen unter weiterer Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen in der Beweiswürdigung zumindest auch die zu Gunsten des Betroffenen zugrunde zu legende Möglichkeit, sein Mobiltelefon sei tatsächlich ausgeschaltet gewesen, was er durch Antippen des Home-Buttons lediglich habe kontrollieren wollen, so dass sich die Frage stellt, in welcher Form ein ausgeschaltetes Handy im Sinne des Gesetzes benutzt werden kann.

    Es ist obergerichtlich hinreichend geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefones als Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen ist (OLG Köln, Beschluss vom 09. Februar 2012 – III-1 RBs 39/12 –, juris). Aus der zutreffenden Einordnung des Einschaltens eines Mobiltelefones als dessen Benutzung ergibt sich zwangsläufig, dass die Nutzung des Mobiltelefons entgegen dem Rechtsbeschwerdevorbringen gerade nicht voraussetzt, dass sich dieses bereits in einem aktiven Betriebszustand befindet.

    Um Benutzung eines Mobiltelefons handelt es sich auch, wenn das Handy vom Betroffenen an sein Ohr gehalten wird, um einen Signalton abzuhören, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm, Beschluss vom 28. Dezember 2006 – 2 Ss OWi 805/06 –, juris).

    Auch bei der von dem Betroffenen nach seiner Einlassung durchgeführten Kontrolle des „Ausgeschaltetseins“ handelt es sich um eine Benutzung des Mobiltelefones. Der Home-Button des Mobiltelefones dient in eingeschaltetem Zustand in seiner bestimmungsgemäßen aktiven Funktion unter anderem dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermöglicht er dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist. Dementsprechend ist er mithin zur Erfüllung dieser letztgenannten ebenfalls bestimmungsgemäßen Nutzungsfunktion auch in ausgeschaltetem Zustand in der Lage, da der weiterhin verdunkelt bleibende Bildschirm die zuverlässige Information liefert, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet ist. Es handelt sich letztlich um eine Art „Negativfunktion“ des ausgeschalteten Gerätes, deren Abruf allerdings nach Bewertung des Senats ohne Weiteres als Benutzung des Mobiltelefones bzw. seiner Funktionen anzusehen ist.

    Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben; die erfolgte Anhebung der Regelgeldbuße unter Berücksichtigung der Voreintragungen ist ersichtlich nicht zu beanstanden.

    Der Senat hat sich allerdings veranlasst gesehen, den Tenor des angefochtenen Urteils klarstellend im Hinblick auf die Schuldform dahingehend zu berichtigen, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat.

    RechtsgebietStVOVorschriftenStVO § 23 Abs. 1a S. 1