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  • 21.06.2017 · IWW-Abrufnummer 194608

    Amtsgericht Dortmund: Beschluss vom 11.05.2017 – 729 OWi-305 Js 2252/16-153/17

    Das Verwarnungsgeld ist richtig zu zahlen und zwar auch zum richtigen Aktenzeichen der verwarnenden Behörde. Hierdurch entsteht ein Verfahrenshindernis nach § 56 Abs. 4 OWiG für ein später durchgeführtes Bußgeldverfahren, welches zu dessen Einstellung führt.

    Ein Aktenzeichendurcheinander innerhalb der Polizeibehörde ist nicht geeignet, die richtige Zahlung der Verwarnung in Zweifel zu ziehen. Ebenso ist es ohne Belang für das Bußgeldverfahren und das bereits vor dem Bußgeldverfahren eingetretene Verfahrenshindernis nach § 56 Abs. 4 OWiG, ob die Polizei das Geld wieder zurücküberwiesen hat.


    AG Dortmund

    Beschluss vom 11.5.2017

    729 OWi-305 Js 2252/16-153/17

    In dem Bußgeldverfahren

    Das Verfahren wird nach § 46 OWiG i.V.m. § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

    Gründe:

    Die Stadt Dortmund hat gegen die Betroffene wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes einen Bußgeldbescheid erlassen. Am Tattage hatte die Polizei Dortmund ihr noch die Ahndung durch Verwarnung gegen ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15 Euro angeboten. Aktenkundig gemacht wurde dies unter dem Aktenzeichen der Polizei XXXXXXX (vgl. Bl. 4 d.A.). Der der Betroffenen überreichte Zahlschein enthielt jedoch als Kundenreferenznummer von der Polizei vorgedruckt die YYYYYYY (Bl. 38 d.A.). Genauso bewirkte die Betroffene innerhalb der gesetzten Wochenfrist die Zahlung der 15 Euro. Nach Erlass des Bußgeldbescheides und Einspruchseinlegung stellte sich heraus, dass die Polizei die Zahlung dem Polizeiaktenzeichen nicht zuordnen konnte. Auch eine Umbuchung landesintern sei nicht möglich. Es sei Aufgabe der Betroffenen zum richtigen Aktenzeichen einzuzahlen. etwa einen Monat später überwies die Polizei dann das Geld an die Betroffene zurück.
     
    Es besteht das Verfahrenshindernis des § 56 Abs. 4 OWiG, welches im derzeitigen Verfahrensstadium zur Verfahrenseinstellung nach § 206a StPO i.V.m. § 46 OWiG führt (vgl. dazu: Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, § 56 Rn. 30). Dabei ist der Polizei zuzugeben, dass das Verwarnungsgeld richtig zu zahlen ist und zwar auch zum richtigen Aktenzeichen (vgl. auch: Göhler/Gürtler, OWiG, § 56 Rn. 23 m.w.N.). Dies ist insbesondere angesichts der notwendigen automatischen Zuordnung von Einzahlungen nötig - die Polizei hat insoweit angegeben, dass in der zuständigen Behörde jährlich etwa 250.000 Zahlungen automatisiert zuzuordnen sind. Hier wurde aber richtig gezahlt, nämlich so, wie von der Polizei im Zahlschein vorgegeben. Ein Aktenzeichendurcheinander innerhalb der Polizeibehörde ist nicht geeignet, die richtige Zahlung der Verwarnung in Zweifel zu ziehen. Ebenso ist es ohne Belang für das Bußgeldverfahren und das bereits vor dem Bußgeldverfahren eingetretene Verfahrenshindernis, ob die Polizei das Geld wieder zurücküberwiesen hat.

    Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

    Dortmund, 11.05.2017
    Amtsgericht

    RechtsgebieteOWiG, StPOVorschriften§§ 46, 56 OWiG, 206a StPO