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  • 06.07.2017 · IWW-Abrufnummer 194972

    Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 09.05.2017 – 4 U 1596/16

    Die Beweislast für eine Reaktionsaufforderung des Fahrzeugführers gegenüber einem Fußgänger, der unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betreten hat, trägt derjenige, der sich hierauf beruft. Es ist nicht Aufgabe des Fahrzeugführers, in einer solchen Konstellation die Unvermeidbarkeit des Zusammenstoßes zu beweisen.


    Oberlandesgericht Dresden

    Urt. v. 09.05.2017

    Az.: 4 U 1596/16

    In dem Rechtsstreit
    O. R.
    - Kläger, Berufungsbeklagter u. Berufungskläger -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte Kxxx
    gegen
    1. P. F.
    - Beklagter, Berufungskläger u. Berufungsbeklagter -
    2. R. F.
    - Beklagter, Berufungskläger u. Berufungsbeklagter -
    3. XXX 24 AG, ...
    vertreten durch den Vorstand
    - Beklagte, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte -
    Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3:
    Rechtsanwälte Ixxx

    wegen Schadensersatzes

    hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S.,
    Richterin am Oberlandesgericht R. und
    Richterin am Oberlandesgericht W.

    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2017
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.09.2016 - 8 O 3157/13 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

    II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

    III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

    IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
     
    Beschluss:

    Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 95.892,12 EUR festgesetzt.

    Gründe

    I.

    Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H. eines Haftungsanteils von 2/3 von den Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 14.09.2010.

    Der Beklagte zu 1. war Fahrer, der Beklagte zu 2. Halter und die Beklagte zu 3. Haftpflichtversicherung des Pkw Skoda Octavia ....... Der Beklagte zu 1. fuhr am 14.09.2010 gegen 6.10 Uhr mit eingeschaltetem Abblendlicht und unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der S... Straße in L... in Richtung S.... Der Kläger war als Fußgänger aus Sicht des Beklagten zu 1. am linken Rand der S... Straße unterwegs und beabsichtigte, die Straße auf einer Kuppe von links nach rechts zu überqueren. Der Kläger ließ das erste von zwei Fahrzeugen, welche sich aus seiner Sicht von links näherten, passieren und überquerte die Fahrbahn. Als sich der Kläger ca. 1 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt befand, wurde er von dem ungebremsten Pkw des Beklagten zu 1. mit der vorderen rechten Seite erfasst und in den Straßengraben geschleudert.

    Der Kläger wurde schwer verletzt. Er erlitt u.a. eine Subarachnoidalblutung, eine Rippenfraktur, eine Beckenringfraktur, zahlreiche innere Verletzungen und eine Luxationsfraktur des linken Kniegelenkes sowie eine Schädelprellung. Er befand sich vom 14.09. bis 09.11.2010 im Krankenhaus F......, wo er intensivmedizinisch behandelt werden musste und zahlreiche Operationen erfolgten. Es mussten unfallbedingt mehrere Zähne gezogen werden. Am 03.11.2010 wurde sein linker Oberschenkel amputiert. In der Zeit vom 09.11.2010 bis 12.02.2011 befand er sich in der Klinik B...... in K...... zur Rehabilitation. Er ist zu 70 % schwerbehindert und kann seinen Beruf als Busfahrer nicht mehr ausüben.

    Die Staatsanwaltschaft Dresden hat das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1. gemäß § 170 II StPO eingestellt (142 Js 10540/11).
    Der Kläger meint, die Beklagten seien zur Zahlung von Schadensersatz auf der Grundlage einer Haftungsquote von 2/3 zu ihren Lasten verpflichtet. Der Beklagte zu 1. habe den Unfall verursacht, denn er hätte den Kläger, der die Fahrbahn schon fast überquert hatte, erkennen und den Unfall vermeiden können. Die Unfallörtlichkeit sei von einer Straßenlaterne beleuchtet gewesen. Der Beklagte zu 1. habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung seiner beschädigten Kleidung, von Heilbehandlungskosten, Haushaltsführungsschaden, Besuchskosten seiner damaligen Lebensgefährtin und heutigen Ehefrau und einem Erwerbsschaden. Das Schmerzensgeld sei i.H.v. 80.000,00 EUR angemessen.

    Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe die Fahrbahn betreten, ohne sich über den Fahrzeugverkehr zu vergewissern. Für den Beklagten zu 1 sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Er habe den Kläger nicht gesehen. Als der Kläger aus dem Sichtschatten des Gegenverkehrs herausgetreten sei, sei nicht mehr genügend Zeit gewesen, um den Unfall zu vermeiden. Im Übrigen sei der Beklagte zu 1 durch den Gegenverkehr geblendet worden. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs trete wegen des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers zurück. Der Schadensersatzanspruch werde auch der Höhe nach bestritten. Im Übrigen fehle es dem Kläger insoweit an der Aktivlegitimation, als Berufsgenossenschaft oder Dritte für die Kosten einstandspflichtig seien.

    Das Landgericht hat Beweis erhoben und der Klage teilweise auf der Grundlage einer Haftungsquote von 1/3 zu Lasten der Beklagten stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts vom 30.09.2016 Bezug genommen. Hiergegen haben der Kläger und die Beklagten Berufung eingelegt.

    Der Kläger ist der Auffassung, unzutreffend sei das Landgericht nur von einer Haftungsquote der Beklagten von 1/3 ausgegangen und behauptet, er habe zügig und auf kürzestem Weg und nachdem er nach links und nach rechts geblickt habe, die Straße überquert. Der Beklagte zu 1. habe demgegenüber eingeräumt, dass er die Unfallörtlichkeiten und die Gefahr des Blendens durch den Gegenverkehr kenne, weil es sich um seinen Arbeitsweg handele. Gleichwohl habe er seine Fahrgeschwindigkeit darauf nicht eingestellt. Hätte er dem Sichtfahrgebot entsprochen und seine Geschwindigkeit reduziert, hätte er den Unfall verhindern können. In jedem Fall wären aber die Verletzungsfolgen beim Kläger geringfügiger ausgefallen. Dafür spreche auch, dass sich der Unfall ca. 1 m vom rechten Fahrbahnrand aus der Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. gesehen ereignet habe. Der Unfall sei auf ein überwiegendes Verschulden des Beklagten zu 1. zurückzuführen.

    Der Kläger beantragt:

    1.
    In Abänderung des Urteils erster Instanz werden die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 10.892,12 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 18.04.2011 zu bezahlen.
    2.
    Die Beklagten werden unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.665,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 18.04.2011 zu zahlen.
    3.
    Die Beklagten werden unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 80.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 18.04.2011 zu zahlen.
    4.
    Es wird unter Abänderung des Urteils erster Instanz festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 2/3 der ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 14.09.2010 zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Dritte übergehen oder übergegangen sind.

    Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

    Die Beklagten beantragen,

    in Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 30.09.2016, Az. 8 O 3157/13, wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

    Die Beklagten sind der Auffassung, aufgrund des groben Eigenverschuldens des Klägers trete die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges vollständig zurück. Einen unfallursächlichen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot habe der Kläger erstinstanzlich nicht beweisen können. Vielmehr sei der Unfall für den Beklagten zu 1. unvermeidbar gewesen. Sie behaupten, die vom Sachverständigen als rechtsliegende Fahrweise vorgestellte denkbare Variante habe nicht vorgelegen, da diese Variante den Angaben des Zeugen Sc...... und auch des Beklagten zu 1. widerspreche. Der Beklagte zu 1. habe angegeben, in der Fahrbahnmitte gefahren zu sein. Der Zeuge Sc...... habe bestätigt, dass sich der Unfall ca. 1 m vom Fahrbahnrand entfernt ereignet habe. Eine rechtsliegende Kollision sei daher ausgeschlossen. Eine Reaktionsaufforderung habe erst bestanden, als der Kläger die Mittellinie der Fahrbahn übertreten habe. Zuvor sei er durch den Gegenverkehr verdeckt und für den Beklagten zu 1. nicht sichtbar gewesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und das Gutachten des Sachverständigen St...... sowie die beigezogene Akte des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (3216/10/278811), Bezug genommen.

    II.

    Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Auf die Berufung der Beklagten war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

    A.

    Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 7, 18, 9 StVG, §§ 823, 249, 253, 254 BGB, § 115 VVG zu.

    Den Unfall hat er durch grob fahrlässiges Verhalten allein verschuldet. Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1 lässt sich nicht feststellen. Die Haftung der Beklagten zu 2. und 3. aus Betriebsgefahr des Fahrzeugs und die Haftung des Beklagten zu 1. für vermutetes Verschulden tritt hinter dem grob schuldhaften Verhalten des Klägers zurück, denn die sorglose Fahrbahnüberquerung des Klägers durch "Hindurchschlängeln" durch den zügig fließenden Fahrzeugverkehr stellt ein besonders grobes Eigenverschulden dar.

    a) Der Kläger hat die erforderliche Sorgfalt bei Überqueren der Fahrbahn unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO in grober Weise missachtet.

    Er hat die Fahrbahn überquert, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Ein Fußgänger darf die Fahrbahn nur dann betreten, wenn er sich zuvor vergewissert hat, dass er keinem Fahrzeug in den Weg tritt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2015 - 1 U 168/15 - zitiert nach [...], wie alle im Urteil zitierten Entscheidungen). Der Fußgänger hat vor dem Betreten und Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2012 - 6 U 59/12). Die Fahrbahn dient in erster Linie dem Fahrzeugverkehr. Der Fußgänger muss auf diesen achten und auf ihn Rücksicht nehmen und darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeuges zu geraten (OLG Hamm, aaO.). Wenn ein Fußgänger sich nicht entsprechend einrichtet, handelt er i.d.R. grob fahrlässig (so OLG Hamm, aaO.). Der Kläger hat den Vorrang des Kraftfahrzeugverkehrs nicht beachtet. Er kann sich zwar an den Unfall wegen seiner schweren Verletzungen nicht mehr erinnern. Sein Fehlverhalten steht jedoch aufgrund der Aussage des Zeugen Sc...... - die das Landgericht für glaubhaft gehalten hat - fest. Der Zeuge Sc...... hat geschildert, dass der Kläger nach links und rechts geschaut habe. Aus der Blickrichtung des Klägers gesehen seien von links zwei Fahrzeuge gekommen. Das erste Fahrzeug habe der Kläger passieren lassen und habe dann schnell die erste Fahrbahnhälfte überquert, weil schon der nächste Pkw von links gekommen sei. Er sei aber nicht in der Mitte stehengeblieben, sondern weiter über die zweite Fahrbahnhälfte gegangen, obwohl sich von ihm aus gesehen von rechts bereits das von dem Beklagten zu 1. geführte Fahrzeug genähert habe.

    Hierbei sei er von dem Pkw mit der rechten vorderen Seite erfasst worden, als er noch ca. 1 m vom Fahrbahnrand entfernt war. Die Lichtbilder der Unfallörtlichkeit (aus der Akte der Staatsanwaltschaft Dresden 142 Js 10540/11) belegen, dass der Kläger die Fahrbahn von seinem Standpunkt aus nach rechts gut einsehen konnte. Er hätte das mit Abblendlicht herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1. erkennen können.

    Zum Unfallzeitpunkt war die Fahrbahn trocken, die Witterungsverhältnisse gut und ausweislich des amtlichen Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes herrschte um 6.10 Uhr des Unfalltages die sog. bürgerliche Dämmerung. Diese beginnt bei einer Helligkeit von ca. 3,5 Lux, bei der normale Druckschrift im Freien ohne künstliche Beleuchtung gerade gelesen werden kann und Farben schon erkennbar sind. Zwar war eine Straßenlaterne in der Nähe der Querungsstelle nach den Angaben des Zeugen Sc...... zum Zeitpunkt des Unfalls eingeschaltet. Gleichwohl musste dem Kläger bewusst sein, dass er mit einer dunklen (schwarz-roten) Jacke ohne Reflektoren unter Berücksichtigung der gegebenenfalls bestehenden Sichtbehinderung durch das vorbeigefahrene Fahrzeug für den Fahrer des von rechts kommenden Fahrzeugs in der Dämmerung nur schwer zu erkennen war, als er die Fahrbahn betrat. Der Kläger hätte den Unfall abwenden können, wenn er den Fahrzeugverkehr beachtet hätte.

    b) Die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs ist demgegenüber nicht durch ein Verschulden des Beklagten zu 1. an dem Verkehrsunfall erhöht.

    Der Beklagte zu 1. fuhr mit der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf der S 159 aus Neustadt in Sachsen kommend in Richtung S....... Auch ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot liegt nicht vor. Der Beklagte zu 1 musste seine Fahrgeschwindigkeit nicht so weit reduzieren, dass er auf plötzlich von der anderen Fahrbahnhälfte auf seinen Fahrstreifen tretende Hindernisse hätte reagieren können, denn das Sichtfahrgebot ist grundsätzlich auf den eigenen Fahrstreifen beschränkt. Es verpflichtet den Fahrzeugführer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, Satz 4 StVO, seine Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen. Er darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit ist aber nur dann geboten, wenn der Fahrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, dass er ihnen mit Sicherheit begegnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2002 - VI ZR 180/01). Dabei bezieht sich der Begriff der Unübersichtlichkeit nur auf die Fahrbahn, so dass eine Straßenstelle nicht schon dann übersichtlich wird, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll zu überblicken ist (so BGH, aaO.). Das Sichtfahrgebot bezieht sich nur auf Hindernisse, die ein Kraftfahrer in der konkreten Situation in Rechnung stellen muss; es gilt nicht für plötzlich von der Seite auf die Fahrbahn gelangende Hindernisse, sondern betrifft die Sicht vor dem Fahrzeug (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18.09.2010, 12 W 24/10). Bei breiten Straßen bezieht sich der erforderliche Überblick daher - wie der Grundsatz des Fahrens auf Sichtweite bei Dunkelheit - nur auf den vom Kraftfahrer in Anspruch genommenen Fahrstreifen, nicht auf die ganze Fahrbahn (so KG Berlin, aaO.; BGH, Urteil vom 21.02.1985 - III ZR 205/83). Der Beklagte zu 1. war mithin nicht gehalten, seine Geschwindigkeit so zu reduzieren, dass er Fußgänger, die von der Gegenfahrbahn auf seinen Fahrstreifen treten, noch rechtzeitig hätte erkennen und hierauf hätte reagieren können. Ob das Abblendlicht des Pkw Skoda den notwendigen Bereich der Fahrbahn hinsichtlich der erforderlichen Entfernung für die räumliche und seitliche Vermeidbarkeit ausgeleuchtet hat - der Sachverständige St...... verneint dies (Gutachten vom 12.06.2015, S. 40) -, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

    Entgegen der Auffassung des Klägers war der Beklagte zu 1. auch nicht wegen des Gegenverkehrs und der Gefahr der Blendung gehalten, die Geschwindigkeit erheblich zu reduzieren. Zwar haben sowohl der Beklagte zu 1. bei seiner Anhörung vor dem Landgericht als auch der Zeuge Sc...... angegeben, dass der Gegenverkehr kurz blenden kann, wenn man über die Kuppe fährt. Allerdings kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1. vor dem Verkehrsunfall tatsächlich geblendet worden ist. Der Beklagte zu 1. hatte bei seiner Anhörung hieran keine Erinnerung. Auch der Sachverständige konnte mangels detaillierter Vorgaben zu den exakten und relevanten Positionen der Fahrzeuge hierzu keine Aussage treffen und hat eingeschätzt, die Umstände könnten im Nachhinein nicht mehr mit der notwendigen Genauigkeit rekonstruiert werden. (vgl. Gutachten vom 11.06.2015, S. 42,43) Der Beklagte zu 1. war jedenfalls nicht verpflichtet, allein schon wegen der Möglichkeit von Gegenverkehr seine Fahrgeschwindigkeit im Hinblick auf die Gefahr, geblendet zu werden, zu reduzieren. Eine solche Pflicht besteht bei einer nur kurzfristigen Sichtbehinderung durch Blendung ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012 - 6 U 55/12).

    Der Kläger hat auch den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, dass für den Beklagten zu 1. eine Handlungsaufforderung bestand, seine Geschwindigkeit zu einem früheren Zeitpunkt zu reduzieren, von dem ab erkennbar war, dass der Kläger in seine Fahrspur treten würde (vgl. zur Beweislast OLG Hamm, Urteil vom 16.02.2016 - 26 U 105/15 Rn. 35 bei [...]).

    Der Sachverständige St...... hat hierzu drei verschiedene Vermeidbarkeitsvarianten vorgestellt, konnte aber letztendlich nicht feststellen, welche der diesen Varianten zugrunde liegenden Annahmen vorgelegen haben. Er ist für alle Varianten von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h ausgegangen. Unter Berücksichtigung einer Reaktionszeit von 1 s wäre zu dem Bremsvorgang eine Gesamtwegstrecke von 35,5 m notwendig gewesen. Der Sachverständige konnte aber nicht feststellen, zu welchem genauen Zeitpunkt der Kläger in das Sichtfeld des Beklagten zu 1. geriet und eine Reaktionsaufforderung für die Einleitung eines Bremsvorganges dargestellt hat. Der Kläger ist unmittelbar nach dem Vorbeifahren eines aus seiner Sicht von links kommenden Fahrzeuges auf die Fahrbahn getreten, um diese zu überqueren. Es ist daher möglich, dass der Beklagte zu 1. ihn zu diesem Zeitpunkt nicht gesehen hat, weil er durch das Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn verdeckt war und dass er diesen erst wahrnehmen konnte, als der Kläger die Fahrbahnmitte überschritt. Denkbar wäre zwar, dass der Kläger von dem zweiten entgegenkommenden Fahrzeug angestrahlt wurde und daher dessen Silhouette für den Beklagten zu 1. erkennbar war. Die Position der beiden von links kommenden Fahrzeuge, auf die es insofern ankommt, ist aber ebenso unklar wie deren Geschwindigkeit und Position zueinander.

    Bei einer aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1. gesehen links liegenden Fahrlinie des Pkw und links liegenden Kollision wäre der Unfall für den Beklagten zu 1. höchstwahrscheinlich unvermeidbar gewesen, auch wenn sich der Sachverständige insofern nicht abschließend festgelegt hat.

    Wird demgegenüber eine äußerst rechts liegende Fahrlinie des Pkw und eine weiter rechts liegende Kollisionsstelle unterstellt, so wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen der Unfall für den Beklagten zu 1. vermeidbar gewesen. Allerdings ist diese Variante mit der unstreitigen Tatsache, dass die Kollision vor dem rechten Fahrbahnrand stattgefunden hat, nicht in Einklang zu bringen. Auch der Zeuge Sc...... hat ausgesagt, dass die Kollision nicht auf dem rechten Fahrbahnrand stattgefunden hat, sondern ca. 1 m davor. Er hat angegeben, dass der Kläger noch ca. ein Viertel vom Fahrbahnrand entfernt entfernt gewesen sei, als er von dem Pkw mit der rechten Seite erfasst worden sei. Für die Überzeugung des Senats, dass der Beklagte zu 1. diese Fahrlinie eingenommen und daher den Kläger zu einem Zeitpunkt gesehen hat, zu dem der Unfall durch ein rechtzeitiges Bremsmanöver noch hätte verhindert werden können, reicht dies nicht aus.

    Bei einer mittleren Fahrlinie, die er für die plausibelste Variante gehalten hat, konnte der Sachverständige indes keine Vermeidbarkeit feststellen.

    Er hat hierbei unterstellt, dass der Kläger ggf. vom ersten Fahrzeug im Gegenverkehr verdeckt gewesen ist. Eine genaue Aussage dazu war ihm aber nicht möglich, da keine detaillierten Angaben zu den Fahrzeugen vorliegen (S. 36 des Gutachtens). Nach seinen Berechnungen tritt der Fußgänger in dieser Variante ca. 1,9 s vor der Kollision hinter dem ersten Fahrzeug des Gegenverkehrs hervor. Zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Pkw Skoda ca. 31 m vor der Kollisionsstelle und somit im Grenzbereich für die zeitliche Vermeidbarkeit. Nur bei einer sofortigen Vollbremsung hätte hier eine Chance bestanden, den Unfall noch zu verhindern (S. 37 des Gutachtens). Der Sachverständige hat indes eingeräumt, dass es sich hier um eine Grenzbetrachtung handelt und eine eindeutige Aussage nicht möglich ist. Eine weitere Aufklärung der Verhältnisse sei nicht möglich.

    Im Anschluss an diese Ausführungen des Sachverständigen geht auch der Senat davon aus, dass sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lässt, ob der Kläger vor dem Unfall in das Sichtfeld des Beklagten zu 1. eintrat. Für eine ein Mitverschulden begründende Reaktionsaufforderung bleibt er bei dieser Sachlage beweisfällig.

    c) Auf die Unvermeidbarkeit des Unfalles i.S. eines unabwendbaren Ereignisses kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nach §§ 7, 9 StVG vorliegend nicht an.

    B.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

    Die Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO.

    RechtsgebietStVG; BGB; StVO; VVGVorschriften§ 3 Abs. 1 S. 2, 4 StVO; § 25 Abs. 3 StVO; § 7 StVG; § 9 StVG; § 18 StVG; § 249 BGB; § 253 BGB; § 254 BGB; § 823 BGB; § 115 VVG; § 7 Abs. 1 StVG; § 254 Abs. 1 BGB