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  • 02.08.2017 · IWW-Abrufnummer 195612

    Amtsgericht Neumarkt: Beschluss vom 13.05.2017 – 35 OWi 702 Js 102324/17

    Dem Verteidiger ist Einsicht in die Lebensakte des Messgeräts zu gewähren. Dazu ist eine Kopie der Lebensakte zur Verfahrensakte zu reichen.


    Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf.

    Az.: 35 OWi 702 Js 102324/17
     
    In dem Bußgeldverfahren gegen

    geboren am 30.08.1955 in Heilbronn, Staatsangehörigkeit: ohne Angabe, wohnhaft: xxx

    Verteidiger:
    Rechtsanwalt Stadler Max, Dr.-Schott-Straße 14, 94227 Zwiesel, Gz.:

    wegen OWi StVO

    erlässt das Amtsgericht Neumarkt i.d. OPf. durch den Richter am Amtsgericht Bios am 13.05.2017 folgenden

    Beschluss

    I.    Der Verwaltungsbehörde wird aufgegeben, eine Kopie der Lebensakte des Messgeräts zu
    übersenden, welches für die Messung der Betroffenen am 21.11.2016 verwendet wurde.

    Il.    Im Übrigen werden die Anträge des Verteidigers abgelehnt.

    Gründe:

    Die Einsicht in die Lebensakte des Geräts erforderlich, um ein faires Verfahren zu gewähr­leisten. Allerdings gebietet das Vertrauen in die korrekte Arbeit der Ermittlungsbehörden keine Übersendung des Originals. Der Verteidiger kann über eine weitere Akteneinsicht vom Inhalt Kenntnis nehmen. Dies genügt.

    Die weiteren vom Verteidiger begehrten Dokumente sind entweder bereits bei der Akte, werden von Gericht angefordert oder sind zur Beurteilung des Sachverhalts nicht erforder­lich.