02.08.2017 · IWW-Abrufnummer 195613
Amtsgericht Neunkirchen: Urteil vom 15.05.2017 – 19 OWi 534/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
AG Neunkirchen
Urteil vom 15.05.2017
In pp.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.
Gründe:
I.
Der Betroffene ist 29 Jahre alt, gegen ihn bestehen 5 Eintragungen im Fahreignungsregister. Zuletzt wurde gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 30.09.2016 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h ein Bußgeld von 160 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
II.
Dem Betroffenen wird vorgeworfen am ... um ... Uhr in Neunkirchen, L124 Westspange Höhe Haus Nr. 1 in Fahrtrichtung B41, BAB 8 Neunkirchen als Führer des PKW ... amtliches Kennzeichen ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h nach Toleranzabzug überschritten zu haben. Die Messung wurde mit dem stationären Messgerät Traffistar S 350 durchgeführt. Das Gerät war zuletzt am 14.03.2016 geeicht worden. Das Messgerät basiert auf einem horizontal scannenden LIDAR. Dabei werden in definierten Winkelpositionen Laserimpulse ausgelöst und wenn diese reflektiert werden nach einer der Entfernung zum reflektierenden Punkt entsprechenden Zeit vom Sensor erfasst, wodurch sich bei Auswertung der Scanvorgänge über eine Weg-Zeit-Berechnung die Geschwindigkeit errechnen lässt. In der Falldatei werden aber weder die Winkel noch die Laufzeit gespeichert, lediglich die Entfernung Messbeginn und Entfernung Messende sind in den Falldateien gespeichert. Die Zeitdifferenz hingegen wird nicht gespeichert. Eine Überprüfung der Messung insbesondere der Geschwindigkeit durch einen unabhängigen Sachverständigen ist dadurch nicht möglich.
III.
Die Feststellungen beruhen auf dem verlesenen Messprotokoll, dem in Augenschein genommenen Lichtbild, dem verlesenen Eichschein, sowie auf dem durch den Sachverständigen schriftlich erstattetem und mündlich erläutertem Gutachten.
1.
Auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild war eine Geschwindigkeit von 96 km/h angezeigt, die nach Abzug einer Toleranz von 3 km/ h zu einem Geschwindigkeitsvorwurf von 93 Km/h führt.
3.
Aus dem verlesenen Eichschein ergibt sich, dass das Messgerät zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war.
4.
Der Sachverständige hat ausgeführt, dass durch das Messgerät keine Rohdaten gespeichert werden. Als solche werden in der Baumusterprüfbescheinigung die Winkelpositionen des Sensors und die Laufzeit bezeichnet. Diese werden aber in der Falldatei nicht gespeichert. In der Falldatei sind hingegen nur die Entfernung zum Messbeginn und die Entfernung zum Messende gespeichert. Die Zeitdifferenz ist ebenso nicht gespeichert. Daher ist es letztlich nicht möglich, die Weg – Zeit –Berechnung nachzuvollziehen, so dass eine Überprüfung der Messung insbesondere im Hinblick auf die vorgeworfenen Geschwindigkeit durch einen Sachverständigen nicht möglich ist. Eine Speicherung der Daten ist technisch ohne großen Aufwand möglich. Die Ausführungen des Sachverständigen waren für das Gericht plausibel und konnten insbesondere auf den im Gutachten vorhandenen Schaubildern nachvollzogen werden.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen war der Betroffene nach Auffassung des Gerichts freizusprechen, da die tatgegenständliche Messung nach Ansicht des Gerichts mangels Überprüfbarkeit und dem daraus folgenden Verstoß gegen das Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren kein taugliches Beweismittel darstellt.
1.
Bei dem tatgegenständlich verwendeten Messverfahren handelt es sich zwar grundsätzlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren (vgl OLG Schleswig, Beschl. v. 11.11.2016 - 2 Ss OWi 161/16 (89/16). Auch das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass das Messgerät insoweit die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens erfüllt, als hier ein einheitliches technisches Verfahren zur Anwendung kommt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und seines Ablaufs so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. auch AG Stralsund, Urt. v. 07.11.2016 - 324 OWi 554/16)
Folge des standardisierten Messverfahrens ist, dass sich das Gericht ausschließlich davon überzeugen muss, dass das Messverfahren nach den Vorgaben des Herstellers und der PTB richtig angewandt und das Messgerät dementsprechend richtig betrieben wurde. Dies wiederum führt letztlich zu einer Art Beweislastumkehr, dass es allein dem Betroffenen obliegt, substantiiert vorzutragen aus welchen Gründen die durchgeführte Messung fehlerhaft ist, so dass der Betroffene konkrete und einer Beweiserhebung zugängliche Umstände vortragen muss, um eine Messung in Zweifel zu ziehen. Anderenfalls kann das Gericht einen entsprechenden Beweisantrag zurückweisen und darf im Hinblick auf das standardisierte Messverfahren von einer korrekten Messung nebst richtigem Messergebnis ausgehen und ist gerade nicht veranlasst, eine Überprüfung der Messung durch einen Sachverständigen im Rahmen der Amtsermittlung durchführen zu lassen.
2.
Aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK folgt daher im Falle der Annahme eines standardisieren Messverfahrens nach Auffassung des Gerichts, dass der Betroffene – wenn ihm schon auferlegt wird, konkrete Messfehler vorzutragen-, auch in die Lage versetzt werden muss, genau dies tun zu können. Um eine technische Messung sinnvoll angreifen zu können bedarf es daher rein denklogisch schon der Überprüfungsmöglichkeit der Messdaten.
a)
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist bereits umstritten, ob der Betroffene einen Anspruch auf Herausgabe der Rohmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung hat, ohne konkret vorzutragen welche Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind, oder der Betroffene bereits diesbezüglich substantiiert vortragen muss, welche Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Während das OLG Celle, OLG Düsseldorf und das OLG Saarbrücken unter Verweis auf das Rechtsstaatsprinzip, dem allgemeinen Freiheitsrecht und dem Recht auf ein faires Verfahren dies bejahen (vgl. OLG Celle Beschluss vom 16.06.2016, 1 Ss OWi 96/16, OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2016, Az. Ss (BS) 6/2016 (4/16 OWi), OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.07.2015 – 2 RBs 63/15, juris Rn. 17), verneint das OLG Bamberg einen Anspruch des Betroffenen auf Einsicht und Herausgabe in die Rohmessdaten ohne konkreten Vortrag des Betroffenen mit dem Verweis auf das Prinzip des standardisierten Messverfahrens (OLG Bamberg, Beschluss v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15)
b)
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann der Auffassung des OLG Bamberg diesbezüglich nicht gefolgt werden. Denn wenn dem Betroffenen im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens schon auferlegt wird, konkrete Anhaltspunkte für Messfehler oder eine Fehlmessung darzulegen, damit dass Gericht einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht als Ausforschungsbeweis ansehen und diesen nach § 77 Abs. 2 OWiG ohne Weiteres ablehnen kann, muss ihm diese Möglichkeit auch überhaupt erst einmal eröffnet werden. Hierzu bedarf der Betroffene aber zwingend Einsicht in die Rohmessdaten, um die Messung auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen (vgl. OLG Celle aaO.). Anderenfalls befände sich der Betroffene in einem nicht aufzulösenden Teufelskreis, da er – sofern man der Ansicht des OLG Bambergs folgen würde – konkrete Umstände für eine fehlerhafte Messung vortragen zu müssen ohne die Messung – insbesondere die Messdaten – überhaupt zu kennen, die ihn nach Ansicht des erkennenden Gerichts erst in die Lage versetzen können, konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vortragen zu können (vgl. OLG Celle aaO.).
c)
Dies widerspricht nach Auffassung des Gerichts auch nicht dem Prinzip des standardisierten Messverfahrens. Sinn und Zweck des standardisierten Messverfahrens ist es, dass das Gericht gerade nicht bei jeder einzelnen Geschwindigkeitsmessung den Beweis durch Sachverständigengutachten führen muss, dass diese fehlerlos erfolgt ist. Dass dies in Anbetracht der Massenverfahren im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten sinnvoll und notwendig ist, steht außer Frage. Werden dem Betroffenen nun sämtliche tauglichen Mittel zur Verfügung gestellt um eine Messung überprüfen zu lassen, tangiert dies den Sinn und Zweck des standardisierten Messverfahren aber nach Ansicht des Gerichts gerade nicht. Denn hierdurch wird der Betroffene lediglich in die Lage versetzt im Vorfeld der Hauptverhandlung eine Messung durch einen von ihm beauftragen Sachverständigen überprüfen zu lassen (vgl. AG St Ingbert Urteil vom 26.04.2017 Az. 2 OWI 379/16). Dies dürfte nach Ansicht des Gerichts nicht dazu führen, dass Gerichte dann auf Antrag der Verteidigung nahezu jede Messung durch einen Sachverständigen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht auf deren Richtigkeit überprüfen lassen müssen. Vielmehr liegt die Annahme nahe, dass nach der Überprüfungsmöglichkeit durch einen Sachverständigen im Vorfeld der Hauptverhandlung die Richtigkeit der Messung bestätigt wird und der Betroffene daraufhin seinen Einspruch zurücknimmt oder auf die Rechtsfolgen beschränkt (vgl. AG St Ingbert aaO.).
3.)
Wenn man nun – nach den obigen Erwägungen – aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Recht auf ein faires Verfahren den Anspruch des Betroffenen auf Einsicht und Herausgabe der Rohmessdaten bejaht, damit dieser in die Lage versetzt wird, im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens konkrete Messfehler vortragen zu können, müssen diese Messdaten für den Betroffenen nach Ansicht des Gerichts auch nutzbar und dürfen nicht nahezu nutzlos sein.
a)
Im vorliegenden Fall hat der Betroffene die Falldateien zwar anstandslos erhalten und diese einem von ihm beauftragten Sachverständigen übergeben, damit dieser die Messung überprüfen kann. Dies war dem vom Betroffenen beauftragten Sachverständigen jedoch nicht möglich, da – wie der gerichtliche Sachverständige festgestellt hat, weder Rohdaten noch insbesondere die Zeitdifferenzen zwischen Messstart und Messende vom Messgerät selbst nicht mehr gespeichert werden, obwohl dies technisch problemlos möglich wäre. Dadurch ist es einem vom Betroffenen bestellten – und darüber hinaus auch einem vom Gericht bestellten Sachverständigen – nicht mehr möglich, die Messung und insbesondere das Messergebnis auf seine Plausibilität zu überprüfen. Damit aber wird der Betroffene gerade nicht in die Lage versetzt, etwaige Messfehler vortragen zu können. Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist eine Überprüfung der Messung insbesondere der vorgeworfenen Geschwindigkeit aufgrund der Nichtspeicherung der Rohdaten, insbesondere der Zeitdifferenz zwischen Messstart und Messende schlichtweg nicht möglich.
b)
Dadurch wird der Betroffene aber letztlich nach Ansicht des Gerichts so massiv in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt, dass nicht mehr von einem tauglichen Beweismittel ausgegangen werden kann. Denn wie dargelegt muss der Betroffene nach Auffassung des Gerichts bei der Annahme eines standardisierten Messverfahrens zumindest in die Lage versetzt werden, konkrete Messfehler aufzeigen zu können und hierfür die Messung – im Vorfeld der Hauptverhandlung – überprüfen zu können. Hierzu sind ihm sämtliche relevanten Messdaten zur Verfügung zu stellen, sofern dies technisch machbar ist. Denn wenn dem Betroffenen schon auferlegt wird, den Nachweis eines Messfehlers zu führen, müssen ihm dazu auch sämtliche taugliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Denn nach Auffassung des Gericht darf die Annahme eines standardisierten Messverfahrens schon aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips im Hinblick auf den Grundsatz der rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren nicht dazu führen, dass der Betroffene überhaupt keine Möglichkeit mehr hat, sich gegen den Tatvorwurf zu wehren (vgl AG St Ingbert aaO.).
c)
Im hier zu entscheidenden Fall wäre es nach den Ausführungen des Sachverständigen ohne Weiteres machbar Rohdaten im Messgerät abzuspeichern und eine weitergehende und zielführende Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu ermöglichen. Dies wird aber vom Messgerätehersteller aus für das Gericht nicht ersichtlichen Gründen offenbar nicht gewollt. Damit aber werden nach Auffassung des Gerichts dem Betroffenen beweiserhebliche Daten vorenthalten, die er aber benötigt um im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens überhaupt Einwände gegen die Messung geltend machen zu können. Dem Betroffenen wird durch die bewusste Nichtspeicherung der Daten daher die Möglichkeit genommen auf mögliche Messfehler hinzuweisen. Hierdurch wird ihm dann die Gelegenheit verwehrt im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorzutragen und einen erfolgsversprechenden Beweisantrag zu stellen, der das Gericht auch im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens veranlassen müsste, die Messung im Wege der Amtsermittlungspflicht überprüfen zu lassen. Der Verteidigungsmöglichkeiten werden nach Ansicht des Gerichts daher nahezu auf Null reduziert, was weder mit dem Rechtsstaatsprinzip noch mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist. Zudem bleibt auch dem Gericht die Möglichkeit verwehrt, die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
4.
Das vorliegend verwendete Messgerät des Typs Traffistar S 350 schließt daher nach den getroffenen Feststellungen von vornherein die Möglichkeit aus, das Messergebnis und die Messung selbst durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, wodurch sowohl die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen aus den dargelegten Gründen erheblichst beschränkt werden, da es gerade ihm Rahmen eines standardisierten Messverfahrens obliegt, konkrete Messfehler vorzutragen. Ebenso wird die Amtsermittlungsmöglichkeit des Gerichts unmöglich gemacht (vgl. AG Stralsund aaO.).
5.
Nach der Ansicht des AG Stralsund kommt in derartigen Fällen eine Anerkennung als standardisiertes Messverfahren nicht mehr in Betracht (vgl. AG Stralsund aaO., AG St Ingbert aaO). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Denn würde man im vorliegenden Fall weiterhin von einem standardisierten Messverfahren ausgehen, hätte dies zur Folge, dass bereits der Nachweis der richtigen Verwendung des Messgeräts nach den Vorgaben des Herstellers und der PTB sowie seiner Eichung ausreichen, um den Betroffen anhand des im Messfoto eingeblendeten Geschwindigkeitswerts zu verurteilen.
Da aber die zur Überprüfung des Geschwindigkeitswerts erforderlichen Daten durch das Gerät erst gar nicht gespeichert werden, besteht überhaupt keine Möglichkeit über die Zuverlässigkeit des Messwertes Beweis zu erheben (vgl. AG Stralsund aaO.) Aus den vorgenannten Erwägungen stellt dies aber einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip und dem Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren dar, da ihm eine sinnvolle Verteidigung nicht mehr möglich ist.
Bei dieser Sachlage fehlt es daher auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts an einem tauglichen Beweismittel für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung (vgl. AG Stralsund aaO, AG St Ingbert aaO).
Der Betroffene war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO i.V.m. 46 OWiG